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Schulpolitik

Wie viele Migranten dürfen in einer Klasse lernen?

Ein Gericht hat geurteilt: Schulen müssen Kinder mit Migrationshintergrund nicht gleichmäßig auf alle Klassen verteilen. © Quelle: Wavebreakmedia Premium/ panthermedia.net

Schulen entscheiden darüber, wie sich Klassen zusammen­setzen und weist einzelne Schüler in bestimmte Klassen. Dabei haben die Schulen einen weiten Gestal­tungs­spielraum. Das Berliner Verwal­tungs­gericht hat entschieden: Schüler haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Klasse nur einen bestimmten Anteil von Mitschülern nichtdeutscher Herkunft aufweist.

Drei Schüler mit Migrati­ons­hin­tergrund besuchten gemeinsam die siebte Klasse eines Gymnasiums. Es handelte sich um ein Probejahr, das alle drei wegen mangel­hafter Leistungen nicht bestanden. Die drei Schüler wechselten an eine integrierte Sekundar­schule. Stellver­tretend für sie klagten die Eltern vor dem Berliner Verwal­tungs­gericht. Das Gericht sollte feststellen, dass das Nichtbe­stehen des Probejahres rechts­widrig sei. Die Zusammen­setzung ihrer Klasse sei diskri­mi­nierend gewesen: Während der Anteil der Schüler nichtdeutscher Herkunft in ihrer Klasse bei 63 Prozent gelegen habe, seien es in einer Parallel­klasse – von insgesamt acht – lediglich 13 Prozent gewesen. Deswegen hätten die Schüler trotz der mangel­haften Noten versetzt werden müssen.

Migranten nicht gleichmäßig auf Klassen verteilen

Das Gericht sah jedoch keine Diskri­mi­nierung. In der Tat seien deutsche Schulen verpflichtet, deutsche und nichtdeutsche Schüler gemeinsam zu unterrichten. Das heiße aber nicht, dass eine Schule mit einem hohen Anteil von Schülern mit Migrati­ons­hin­tergrund diese gleichmäßig auf alle Klassen verteilen müsse. Die Schulen hätten einen Entschei­dungs­spielraum, der eine Vielzahl sachlicher Kriterien zulasse. Im vorlie­genden Fall lasse sich nicht belegen, dass die Klassen­zu­sam­men­setzung eine diskri­mi­nierende Situation geschaffen hätte – sie also der Grund sei, warum die betroffenen Schüler nicht die erforder­lichen schulischen Leistungen erbracht hätten. Selbst dann hätte man jedoch nicht anders entscheiden dürfen, als die Schüler nicht zu versetzen.

Die Richter verwiesen darauf, dass in einer Klasse mit vergleichbar hohem Anteil von Schülern mit Migrati­ons­hin­tergrund lediglich ein Schüler das Probejahr nicht bestanden habe. In einer anderen Klasse mit nur 13 Prozent nichtdeutscher Schüler seien dagegen fünf Schüler betroffen gewesen.

„Die unpari­tä­tische Zusammen­setzung der Klassen verhindert Chancen­gleichheit für deutsche und nichtdeutsche Schüler“, erklärt Rechts­anwalt Thomas Oberhäuser von der Arbeits­ge­mein­schaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Zwar könne, wie das Verwal­tungs­gericht zu Recht entschieden habe, aus der Zusammen­setzung der Klasse nicht ohne weiteres auf die Rechts­wid­rigkeit von Prüfungs­ent­schei­dungen geschlossen werden. Eine unausge­wogene Zusammen­setzung von Klassen biete aber Nährboden für Chancen­un­gleichheit – und sollte schon deshalb nicht im Interesse der Schule sein, weil andernfalls der Verdacht einer Diskri­mi­nierung entstehe (Urteile vom 26. September 2013; AZ: VG 3 K 269.12, VG 3 K 270.12 und VG 3 K 271.12).

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
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Themen
Jugendliche Kinder Schule

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