1. Was bedeutet Asylverfahren?
Um Asyl in Deutschland zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Asyl bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen. Wenn Sie Asyl beantragen, dokumentieren die Mitarbeiter des BAMF zunächst Ihre Personalien. Insbesondere nehmen sie Ihnen Fingerabdrücke ab und prüfen die Dokumente, die Sie vorlegen.
Nachdem Sie Ihren Antrag gestellt haben, beginnt das sogenannte Asylverfahren. Dabei ist der wichtigste Termin im Asylverfahren die Anhörung. In ihr schildern Sie, wie Sie nach Deutschland gekommen und warum Sie geflüchtet sind. Von der Anhörung, aber auch von anderen Informationen, zum Beispiel über Ihren Reiseweg, hängt es ab, wie das BAMF über Ihren Asylantrag entscheidet. Und damit, ob Sie Schutz in Deutschland bekommen. Während das Asylverfahren läuft, erhalten Sie eine Aufenthaltsgestattung.
Die Asylaufnahmebehörde weist Ihnen einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende zu und übernimmt die Kosten für Lebensunterhalt und Krankenbehandlung. Sie werden möglicherweise an eine Aufnahmeeinrichtung in einem anderen Bundesland „umverteilt". Dieser Zuweisung müssen Sie nachkommen, weil sonst Ihr Asylanspruch gefährdet wird. Termine beim BAMF sollten Sie stets wahrnehmen und Adressänderungen immer an das BAMF mit dem Aktenzeichen mitteilen, auch bei Zuweisung durch Behörden.
Im Asylverfahren prüft das BAMF auch, ob ein anderer europäischer Staat für das Verfahren zuständig ist. Es kann also passieren, dass Ihr Antrag auf Asyl in einem anderen europäischen Staat geprüft werden muss. Ist dies nicht der Fall, werden die Gründe für Ihren Asylantrag in Deutschland geprüft. Sie müssen diese Gründe persönlich bei der Anhörung (dem „Interview“) beim BAMF vortragen.
2. Wer kann Ihnen helfen, Ihre Anhörung im Asylverfahren vorzubereiten?
Vor Ihrer Anhörung sollten Sie sich gut vorbereiten. Am besten ist es, wenn sie sich vor diesem Termin beraten lassen. Beraten können Sie Flüchtlingsberatungsstellen, aber auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die auf Ausländer- und Asylrecht spezialisiert sind. Beratungen durch Flüchtlingsberatungsstellen sind kostenlos. Beratungen durch Anwälte müssen Sie in aller Regel bezahlen.
3. Was passiert, wenn das BAMF Ihrem Asylantrag stattgibt?
Wenn das BAMF entscheidet, dass Sie Asyl oder Flüchtlingsschutz in Deutschland erhalten, bekommen Sie eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für zunächst drei Jahre. In diesem Fall dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Ihre Familie nachholen. Wenn Sie den Antrag auf Nachzug Ihrer Familie innerhalb von drei Monaten stellen, kann ihre Familie unter erleichterten Voraussetzungen nachziehen.
Das BAMF kann diesen Schutzstatus später widerrufen, wenn sich die Menschenrechtssituation in Ihrem Herkunftsstaat grundlegend bessert.
Widerruft das BAMF den Schutzstatus nicht, können Sie nach drei Jahren eine unbefristet gültige Niederlassungserlaubnis bekommen.
Sie erhalten mit der Flüchtlingsanerkennung das Recht auf einen Deutschkurs (Integrationskurs) und auf Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II). Darin eingeschlossen ist auch, dass die Behörden die Kosten für eine Wohnung übernehmen. Sie können sich in Deutschland an einem Ort Ihrer Wahl eine Wohnung und eine Arbeitsstelle suchen. Wenn Sie im Rentenalter oder erwerbsunfähig sind, übernimmt das Sozialamt die Kosten des Lebensunterhaltes, der Wohnung und der Krankenversicherung.
Daneben gibt es noch andere Möglichkeiten, Schutz in Deutschland zu erhalten (zum Beispiel wegen eines Krieges in ihrem Herkunftsland). Auch dies wird vom BAMF geprüft. Sie erhalten in diesem Fall einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus in Deutschland.
4. Wenn das BAMF Ihren Asylantrag ablehnt – was können Sie tun?
Wenn das BAMF Ihren Antrag auf Asyl ablehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Erklärt das Amt, dass nicht Deutschland, sondern ein anderer Staat der Europäischen Union für das Asylverfahren zuständig ist, droht es Ihnen die Abschiebung in diesen anderen Staat an. Es bleibt Ihnen dann noch die Möglichkeit, innerhalb einer Woche einen Antrag bei Gericht zu stellen, um die Abschiebung zu verhindern.
Ist Deutschland für Ihr Asylverfahren zuständig, erklärt das Amt aber, dass Ihr Antrag unbegründet ist, werden Sie aufgefordert, das Land innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Dagegen können Sie dann innerhalb von zwei Wochen vor einem Verwaltungsgericht klagen. Innerhalb einer Woche müssen Sie aber klagen, wenn das BAMF Ihren Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
5. An wen können Sie sich wenden, wenn das BAMF Ihren Asylantrag ablehnt?
Wollen Sie dagegen klagen, dass das BAMF Ihren Asylantrag abgelehnt hat, können Sie das nur binnen einer (oder ggf. zwei) Wochen tun! Ihre Klage sollten Sie mit Hilfe einer Beratungsstelle oder Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts einreichen, die auf Ausländer- und Asylrecht spezialisiert sind.
Für die Klage entstehen keine Gerichtskosten. Allerdings können Sie in der Regel nicht damit rechnen, dass das Gericht im Rahmen der Prozesskostenhilfe auch die Kosten eines Anwalts übernimmt. Diese müssen Sie dann selbst finanzieren. Fragen Sie gleich zu Beginn des Gesprächs nach den möglichen Kosten!
6. Was ist eine Duldung?
Auch wenn das BAMF Ihren Antrag auf Asyl ablehnt, müssen Sie nicht immer sofort das Land verlassen. Das kann zum Bespiel der Fall sein, wenn Sie zu krank sind, um zu reisen. Manche Herkunftsstaaten stellen ihre Staatsangehörigen auch erst nach langen Prüfungsverfahren ein Heimreisedokument aus. In diesen Fällen erhalten Sie von der Ausländerbehörde eine Duldung. Diese gilt meistens nur drei Monate.
Die Ausländerbehörde kann Sie aber grundsätzlich jederzeit abschieben, wenn das Abschiebungshindernis entfällt. Viele Menschen leben schon lange als Geduldete in Deutschland.
7. Was bedeutet Bleiberecht?
Für Menschen, die seit vielen Jahren als Geduldete in Deutschland leben, gibt es ein gesetzliches Bleiberecht. Das bedeutet: Sie können auch auf Dauer in Deutschland bleiben. Alleinstehende Menschen erhalten dieses Bleiberecht nach acht Jahren. Familien mit minderjährigen Kindern nach sechs Jahren.
Jugendliche, die die Schule besuchen, nach vier Jahren. Die Bedingung dafür ist aber, dass diese Menschen Deutsch sprechen, nicht straffällig geworden sind und absehbar überwiegend für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen können. Für die Erlaubnis müssen Sie in der Regel gültige Pässe vorlegen.
8. Dürfen Sie als Asylsuchender in Deutschland arbeiten?
Wenn Sie jünger als 18 Jahre alt sind, können Sie als Asylsuchender die Schule besuchen. Wer älter als 18 Jahre ist, darf normalerweise nach spätestens sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland arbeiten. Allerdings können Sie eine Arbeitsstelle nur dann annehmen, wenn sich um diese Stelle keine deutschen Bürger, EU-Bürger oder andere sogenannte bevorrechtigte Ausländer bewerben.
Diese Regel entfällt dann, wenn Sie länger als 15 Monate in Deutschland leben. Dann prüfen die Behörden nur noch, ob die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Vor Beginn der Arbeit müssen Sie in jedem Fall bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Lassen Sie sich darüber beraten, ob Sie mit dem beruflichen Abschluss, den Sie in Ihrem Herkunftsland erworben haben, in Deutschland arbeiten können. Beraten lassen sollten Sie sich auch, wenn Sie hier studieren oder eine Ausbildung aufnehmen wollen.
9. Können Sie als Asylsuchender Ihren Wohnort frei wählen?
Als Asylsuchender müssen Sie nach Ihrer Ankunft zunächst in einer bestimmten Region Deutschlands leben. Dort müssen Sie auch Ihren Asylantrag stellen und die Entscheidung des BAMF abwarten. Dabei müssen Sie normalerweise erst einmal in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen. Diese können sie aber nach spätestens sechs Monaten verlassen und in eine Gemeinschaftsunterkunft ziehen. In den ersten sechs Monaten Ihres Aufenthalts in Deutschland dürfen sie Ihren Wohnort nicht verlassen. Wenn enge Verwandte – Ehegatte, minderjährige Kinder – in Deutschland leben, haben Sie das Recht, dass Sie mit diesen gemeinsam wohnen können.
10. Wie viel Geld erhalten Sie als Flüchtling für Ihren Lebensunterhalt?
Wie viel Geld Sie erhalten, während ihr Asylantrag geprüft wird, regelt das Asylbewerberleistungsgesetz. In den ersten sechs Monaten erhalten Sie meist nur einen Barbetrag („Taschengeld“) für Telefon, Fahrtkosten, Hygienebedarf usw. von 145 Euro pro Monat, sowie Sachleistungen für Ernährung und Kleidung.
Danach bekommen Sie Geldleistungen in Höhe von 364,00 Euro pro Monat für Telefon, Fahrtkosten, Hygienebedarf, Ernährung, Kleidung und Haushaltsstrom. Familienangehörige erhalten etwas geringere Beträge. Die Beträge werden in manchen Regionen Deutschlands gekürzt, wenn Sie stattdessen Sachleistungen erhalten. Außerdem muss Ihnen ein freier Platz in einer Unterkunft zugewiesen werden. Die Kosten für die Sammelunterkunft und der Krankenbehandlung (Arzt, Krankenhaus, Medikamente) werden übernommen.
Nach sechs Monaten kann in manchen Regionen Deutschlands statt der Sammelunterkunft auch die Miete für eine eigene Wohnung übernommen werden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.07.2016
- Autor
- ime