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Auslän­derrecht

Keine Einbür­gerung trotz Erlass einer Jugend­strafe

Auch bei Beseitigung des Strafmakels der Verurteilung, wird diese beim Einbürgerungsverfahren berücksichtigt. © Quelle: LoloStock/fotolia.com

Auch wenn das Gericht eine Jugend­strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlässt und den Strafmakel der Verurteilung beseitigt („entmakelt“), muss diese Verurteilung im Einbür­ge­rungs­ver­fahren des Betroffenen berück­sichtigt werden. Das entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der 31-jährige türkische Staats­an­ge­hörige strebte die Einbür­gerung an. Die Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde holte eine Auskunft aus dem Bundes­zen­tral­re­gister ein. Daraus ergab sich, dass der Mann 2007 zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Außerdem ging aus der Auslän­derakte hervor, dass der Mann 2002 zu einer Jugend­strafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden war.

2005, nach Ablauf der Bewährungszeit, erließ das Jugend­gericht diese Strafe und erklärte den Strafmakel der Verurteilung für beseitigt. Die Behörde lehnte die Erteilung einer Einbür­ge­rungs­zu­si­cherung wegen der Verurtei­lungen ab.
 Die Klage des Mannes dagegen blieb erfolglos.

Strafmakel beseitigt – trotzdem verhindert Jugend­strafe Einbür­gerung

Nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts verhindert die Verurteilung zu einer Jugend­strafe ein Einbür­gerung. Die Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde habe die Verurteilung berück­sichtigen dürfen. Selbst wenn das Jugend­gericht den Strafmakel nach Ablauf der Bewährung und Erlass der Jugend­strafe beseitigt habe, dürfe dieser trotzdem berück­sichtigt werden. Die sogenannte Entmakelung hätte zwar zur Folge gehabt, dass die Register­behörde der Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde diese Verurteilung nicht mehr habe mitteilen dürfen. Ein Verbot, diese Verurteilung einzube­ziehen, entstehe aber erst mit der Tilgung aus diesem Register (Urteil vom 5. Juni 2014; AZ.: 10 C 4.14).

Zwar sei es der Register­behörde verboten, die Information zu übermitteln. Das spiele jedoch keine Rolle, wenn die Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde von der Verurteilung auf einem anderen rechtmäßigen Wege erfahren habe. Dies sei hier die Auslän­derakte gewesen.

Unterrichtung der Auslän­der­behörde rechtmäßig

Die Unterrichtung der Auslän­der­behörde durch die Strafver­fol­gungs­be­hörden stünde im Einklang mit den einschlägigen aufenthalts- und staats­an­ge­hö­rig­keits­recht­lichen Bestim­mungen über die Erhebung, Speicherung und Weitergabe personen­be­zogener Daten. Das gelte auch für die Weitergabe dieser Informa­tionen an die Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde.

Darüber hinaus sei die Auslän­der­behörde auch nicht verpflichtet gewesen, vor der Weitergabe ihrer Akten an die Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde das Strafurteil aus dem Jahre 2002 aus der Auslän­derakte zu entfernen. Auch die Entmakelung der Jugend­strafe habe dies nicht geboten.

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red
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