Der 31-jährige türkische Staatsangehörige strebte die Einbürgerung an. Die Staatsangehörigkeitsbehörde holte eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Daraus ergab sich, dass der Mann 2007 zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Außerdem ging aus der Ausländerakte hervor, dass der Mann 2002 zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden war.
2005, nach Ablauf der Bewährungszeit, erließ das Jugendgericht diese Strafe und erklärte den Strafmakel der Verurteilung für beseitigt. Die Behörde lehnte die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung wegen der Verurteilungen ab. Die Klage des Mannes dagegen blieb erfolglos.
Strafmakel beseitigt – trotzdem verhindert Jugendstrafe Einbürgerung
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verhindert die Verurteilung zu einer Jugendstrafe ein Einbürgerung. Die Staatsangehörigkeitsbehörde habe die Verurteilung berücksichtigen dürfen. Selbst wenn das Jugendgericht den Strafmakel nach Ablauf der Bewährung und Erlass der Jugendstrafe beseitigt habe, dürfe dieser trotzdem berücksichtigt werden. Die sogenannte Entmakelung hätte zwar zur Folge gehabt, dass die Registerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde diese Verurteilung nicht mehr habe mitteilen dürfen. Ein Verbot, diese Verurteilung einzubeziehen, entstehe aber erst mit der Tilgung aus diesem Register (Urteil vom 5. Juni 2014; AZ.: 10 C 4.14).
Zwar sei es der Registerbehörde verboten, die Information zu übermitteln. Das spiele jedoch keine Rolle, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde von der Verurteilung auf einem anderen rechtmäßigen Wege erfahren habe. Dies sei hier die Ausländerakte gewesen.
Unterrichtung der Ausländerbehörde rechtmäßig
Die Unterrichtung der Ausländerbehörde durch die Strafverfolgungsbehörden stünde im Einklang mit den einschlägigen aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen über die Erhebung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten. Das gelte auch für die Weitergabe dieser Informationen an die Staatsangehörigkeitsbehörde.
Darüber hinaus sei die Ausländerbehörde auch nicht verpflichtet gewesen, vor der Weitergabe ihrer Akten an die Staatsangehörigkeitsbehörde das Strafurteil aus dem Jahre 2002 aus der Ausländerakte zu entfernen. Auch die Entmakelung der Jugendstrafe habe dies nicht geboten.
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- red