Die Ausweisung ist in Deutschland gesetzlich geregelt und bezieht sich allgemein auf Ausländer. Flüchtlinge sind damit auch gemeint, aber für sie existieren zusätzliche Gesetze. Ausländer in Deutschland ist zunächst einmal jeder, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder deutscher Volkszugehörigkeit ist.
Die Ausweisung eines Ausländers erfolgt dann, wenn er oder sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gefährdet. Das Gericht muss in solchen Fällen abwägen und stellt dabei die Interessen an der Ausreise des Ausländers den Interessen des Betroffenen an einem Verbleib gegenüber. Wenn das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt, wird derjenige ausgewiesen. Eine Ausweisung ist die staatliche Entscheidung, dass jemand das Land verlassen soll. Erfolgt keine freiwillige Ausreise, kann abgeschoben werden.
In die Bewertung fließen neben der Dauer des Aufenthalts die persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen des Betroffenen im Bundesgebiet ein. Das bedeutet in der Praxis: Je länger jemand in der Bundesrepublik lebt, womöglich Beruf und Familie hier hat, desto unwahrscheinlicher ist seine Ausweisung.
Neu hinzugefügt hat der Gesetzgeber nun die Frage nach dem rechtstreuen Verhalten. Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Ausländers an einem Verbleib mit dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung soll das Gericht jetzt berücksichtigen: Hat der betroffene Ausländer sich rechtstreu verhalten? Zu seinen Lasten wirkt sich damit zum Beispiel straf- oder ordnungsrechtlich relevantes Verhalten aus. Experten sehen diese Regelung mit Unbehagen. Die ersten richterlichen Entscheidungen zu dieser Regelung werden zeigen, wie die Gerichte diese Vorgabe umsetzen.
Neues Ausweisungsrecht - Herabsetzung der Strafuntergrenzen
Bundesrat und Bundestag haben mit dem neuen Gesetz die Bedingungen für eine Ausweisung von Ausländern maßgeblich erleichtert. Das Ausweisungsinteresse des Staates spielt bei der Abwägung eine große Rolle. Es wiegt jetzt bereits besonders schwer bei der Verurteilung eines straffälligen Ausländers zu einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren und selbst dann, wenn das Gericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat.
Neuer Straftatenkatalog und neues Ausweisungsrecht für Ausländer
Eine wesentliche Änderung ist auch der neue Straftatenkatalog. Bei einer Verurteilung wegen Straftaten aus diesem Katalog zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr liegt ein besonders schweres Ausweisungsinteresse vor. Zu den Taten aus dem Katalog gehören auch Widerstand gegen die Staatsgewalt und Eigentumsdelikte. Die Tat muss mit Gewalt, unter Androhung der Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangen worden sein. Bei serienmäßig begangenen Eigentumsdelikten zählt diese Einschränkung nicht.
Einschränkungen der Ausweisungsmöglichkeiten von Ausländern
Aber nicht alle in Deutschland lebenden Ausländer sind gleichermaßen von dem Gesetz betroffen: So existieren beispielsweise für EU-Ausländer, die in Deutschland leben und straffällig geworden sind, sehr hohe Hürden für eine Ausweisung. Laut dem Europäischen Gerichtshof müsste schon eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Voraussetzungen und die Durchführung einer intensiven Einzelfallprüfung gelten auf Grundlage eines Abkommens auch für türkische Arbeitnehmer, die in Deutschland leben.
Neues Ausweisungsrecht für Ausländer: Experten sehen großen Aufklärungsbedarf
Da die Verschärfungen des Ausweisungsrechts nicht absehbare Folgen für die Betroffenen haben können, fordern Experten mehr Aufklärung. Mit Spannung erwarten sie deshalb, wie sich die Gerichte zu den neuen Regeln äußern werden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 09.03.2016
- Autor
- mh