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Flüchtlinge

Welche Strafen drohen Schleusern und Flucht­helfern?

Es kann eine Straftat sein, in seinem Auto Menschen über die Grenze zu bringen. © Quelle: Nolte/fotolia.com

Wer Flücht­lingen hilft, die Grenze nach Deutschland zu passieren, begeht nicht zwangs­läufig eine Straftat. Strafbar ist die Hilfe nur dann, wenn dafür eine Gegenleistung erwartet oder wiederholt begangen wird. Eine Hilfe ist auch strafbar, wenn sie zugunsten von mehreren Ausländern stattfindet.

In der Umgangs­sprache nennt man sie Schlepper oder Schleuser, es sind Menschen, die Flüchtlinge illegal in die Bundes­re­publik bringen und sich ihre Dienste teils fürstlich entlohnen lassen. Die Bundes­polizei schätzt, dass profes­sionelle Schleuser an jedem Menschen, den sie ins Land bringen, zwischen 5.000 und 15.000 US-Dollar verdienen.

Doch es gibt nicht nur profes­sionelle Schleuser. Denn auch Privatleute engagieren sich gerade in letzter Zeit immer häufiger und bringen dabei auch etwa in ihrem Auto Ausländer über die Grenze nach Deutschland. Solche Hilfe lassen sich private Flucht­helfer aber anders als profes­sionelle Schleuser in der Regel nicht von den Flücht­lingen bezahlen.

Bundes­polizei muss Einschleusen nachweisen

Denn solche Aktivisten sind nicht an Geld interessiert, sondern handeln aus politischen oder sozialen Motiven. Trotzdem stellt sich auch bei ihnen die Frage, ob sie mit ihrem Engagement nicht gegen Paragraph 96 des Aufent­halts­ge­setzes verstoßen. Denn dieser Paragraph verbietet es, Menschen ohne legalen Aufent­halts­status ins Land zu bringen.

„Menschen, die einen Ausländer unentgeltlich und aus humanitären Gründen über die Grenzen der Republik fahren, machen sich nicht strafbar“, sagt die Rechts­an­wältin Gül Pinar von der Arbeits­ge­mein­schaft Strafrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Zumal die Bundes­polizei, die etwa bei einer Kontrolle einen Ausländer ohne legalen Aufent­halts­status im Wagen eines Flucht­helfers entdeckt, einer Nachweis­pflicht unterliegt.“

Die Beamten müssen also erst einmal nachweisen, dass der Flucht­helfer einen Ausländer über die Grenze gebracht hat und nicht etwa im Inland in seinen Wagen hat steigen lassen. „Es kann natürlich Indizien geben, aber oft ist es für die Bundes­polizei sehr schwer zu belegen, dass man jemanden über die Grenze gefahren hat“, sagt die Strafrechts­expertin Gül Pinar. „Dennoch sollten Helfer nicht wiederholt handeln, denn wer mehr als einmal bei einem Transport angehalten wird, läuft Gefahr, dass er sich wegen wieder­holten Einschleusens strafbar macht."

Wie wird das Einschleusen von Flücht­lingen bestraft?

Können die Beamten nachweisen, dass der Aktivist wiederholt gehandelt hat, begeht man auch als Aktivist eine Straftat. Bei einer einmaligen Handlung gilt man rechtlich aber nicht als Schleuser. Zumindest dann nicht, wenn man eben nur einmal einen Flüchtling über die Grenze gebracht und dies unentgeltlich getan hat. In diesem Fall gilt man als Helfer und macht sich der Beihilfe zur illegalen Einreise schuldig.

Man muss dann mit einer Anzeige rechnen. Denn die Bundes­polizei ist in Fällen illegaler Grenzüber­tretung immer verpflichtet,  Anzeige zu erstatten. Doch es ist wenig wahrscheinlich, dass eine Anzeige bei Aktivisten zu einer Anklage führt. Wenn überhaupt, muss man dann mit einer milden Strafe wie einer Geldbuße rechnen.

Ganz anders sieht die Rechtslage aber bei profes­sio­nellen Schleusern oder Schleppern aus. Denn nach Paragraph 96 des Aufent­halts­ge­setzes droht wie bereits beschrieben demjenigen eine Strafe, der gegen Geld oder andere Vorteile Menschen ins Land bringt. Auch wer dies wiederholt tut oder mehrere Leute auf einmal transportiert, kann bestraft werden. „Die Sanktionen können bis zu einer Freiheits­strafe von drei Monaten bis fünf Jahren reichen“, sagt Rechts­an­wältin Pinar.

Noch strenger sanktioniert wird, wer seine Schleuser-Dienste gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande anbietet. Dann droht eine Mindest­frei­heits­strafe von sechs Monaten. Das ist auch dann der Fall, wenn man beim Einschleusen von Ausländern eine Schusswaffe dabei hat oder Personen unter menschen­un­würdigen Bedingungen transportiert.

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