Viele Haushalte wollen die ungeliebte Zwangsabgabe nicht bezahlen. Die Motive sind vielfältig: Manche lehnen die Gebühr ab, weil sie gar keinen oder nur privaten Rundfunk nutzen – ein Argument, dass ZDF-Mann Claus Kleber im Interview mit der Anwaltauskunft zurückweist. Andere wollen das Geld sparen oder profitieren einfach vom glücklichen Zufall, dass sich die Öffentlich-Rechtlichen bisher mit ihren Forderungen noch nicht gemeldet haben.
Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen nicht rechtmäßig
Am 18.07.2018 urteilte das Bundesverfassungsgericht: Der Rundfunkbeitrag ist grundsätzlich verfassungsgemäß. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz allerdings nicht vereinbar sei es allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen seien also so nicht rechtmäßig. Das Gericht erklärte seine Entscheidung folgendermaßen: Da die Nutzung von Rundfunk typischerweise in Wohnungen genutzt wird, sei es auch legitim, die Beitragspflicht an Wohnungen anzuknüpfen. Allerdings dürften dann eben Inhaber mehrerer Wohnungen nicht doppelt belastet werden. Unter anderem deshalb, weil sie gar nicht die Möglichkeit hätten, das Rundfunkprogramm in mehreren Wohnungen gleichzeitig verfolgen zu können. Damit wurde eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes revidiert, welches in einem früheren Urteil die Regelungen zu Zweitwohnungen noch für rechtmäßig erklärt hatte.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Bundesländer an, bis zum Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin werden sich Besitzer von Zweitwohnungen mit der derzeitigen Rechtslage noch abfinden müssen.
Doch welche Folgen hat es eigentlich, wenn man einfach nicht zahlt? Wir beantworten die wichtigsten Fragen:
Was passiert, wenn man die Anschreiben des Beitragsservice einfach ignoriert?
Wer alle Briefe mit dem Logo von ARD, ZDF und Deutschlandradio einfach in den Papierkorb „weiterleitet“, muss damit rechnen, dass irgendwann der Gerichtsvollzieher klingelt. Bevor es so weit kommt, dauert es allerdings eine Weile.
Das erste Anschreiben des Beitragsservice ist in der Regel eine reine Datenabfrage, mit der geklärt werden soll, ob die angeschriebene Person schon gemeldet ist. Ignoriert man dieses und eventuell folgende ähnliche Schreiben, erhält man irgendwann einen sogenannten Beitragsbescheid. In diesem teilt der Beitragsservice die Höhe des Beitrags mit und fordert zur Zahlung auf. Bleibt man auch hier passiv und legt keinen Widerspruch ein, wird der Bescheid nach einem Monat im rechtlichen Sinne „bestandskräftig“.
Von diesem Zeitpunkt an können die Rundfunkanstalten ihr Forderungen aktiv eintreiben wie jeder andere Gläubiger auch – bis hin zu Lohnpfändung und Gerichtsvollzieher. Das müssen sie sogar. Die Anstalten sind gesetzlich dazu verpflichtet, ausstehende Beiträge einzuforden.
Dabei greifen sie als letztes Mittel auch auf Zwangsvollstreckungen zurück – nach eigenen Angaben aber erst, nachdem der Beitragspflichtige mehrfach nicht auf Anschreiben reagiert hat. Wie oft es tatsächlich zu solchen Vollstreckungen kommt, konnten die Anstalten gegenüber der Anwaltauskunft nicht beantworten.
Wer länger als sechs Monate nicht zahlt, begeht zudem laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Ordnungswidrigkeit und kann – rein theoretisch – mit einem Bußgeld belegt werden. In der Praxis sehen die Landesrundfunkanstalten aber in der Regel davon ab, ein Bußgeld zu beantragen.