Der in die Öffentlichkeit gekommene Entwurf vereinigt drei bis heute selbständige Gesetze zu einem Gesamtwerk, nämlich: das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung, das Kulturgüterrückgabegesetz und das Ausführungsgesetz zur Haager Konvention.
Während Vorbehalte gegen das Kulturrückgabe- und gegen das Ausführungsgesetz zur Haager Konvention gar nicht vorgetragen worden sind, musste sich der Entwurf zum Schutze des deutschen Kulturgutes einen orkanähnlichen Sturm der Empörung ausgesetzt sehen. Kunsthändler, Sammler, Auktionshäuser, vereinzelt auch Museen haben scharfen – und manchmal auch allzu üppig gewürzten – Protest formuliert.
Ich kann mich an kein Gesetz auf dem Gebiet der Kultur erinnern, das einen derartigen Aufruhr, so einheitliche Empörung hervorgerufen hat wie gerade der Entwurf zum „Schutz deutschen Kulturgutes“.
Manche Kunstwerke sollen nur mit Genehmigung ins europäische Ausland gebracht werden dürfen
Dass dieser Entwurf so früh in die Öffentlichkeit kam, hatte ein Gutes: Das Bundeskulturministerium (BKM) hat sich die Betroffenen an- und ihnen zugehört, Mitte September diesen Jahres einen deutlich „entgifteten“ Referentenentwurf vorgelegt. Viel Unerträgliches (Wohnungsdurchsuchung, Erhaltungspflichten, Gebot dem Käufer eines Kulturgutes, den Einlieferer zu nennen) ist gestrichen oder entschärft.
Geblieben ist die Grundsatzentscheidung, dass Kunstwerke, die älter als 70 Jahre sind und einen höheren Wert als 300.000 Euro haben, einer Ausfuhrgenehmigung auch im europäischen Raum unterliegen, bei der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung stets geprüft wird, ob es sich um „national wertvolles Kulturgut“ handeln könnte. Damit wird die bisherige Regelung beendet, die die Ausfuhr von allen Kunstwerken ins europäische Ausland von einer Genehmigung freistellt.
Es ist hier nicht der Ort, um auf Einzelheiten des nach wie vor unbefriedigenden Referentenentwurfs vom 14. September 2015 einzugehen. Auf eine grundsätzliche Überlegung will ich mich beschränken: Der Referentenentwurf zum Kulturgutschutzgesetz geht davon aus, dass „nationales Kulturgut als Teil des kulturellen Erbes Deutschlands dem Schutz gegen Abwanderung aus dem Bundesgebiet unterliegt“.
Diese Voraussetzungen liegen nach dem Gesetzentwurf immer dann vor, wenn die „Abwanderung (des Kunstwerkes) einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb seinen Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt“.
Kulturgutschutzgesetz: Wandel von einem liberalen zu einem dirigistischen Verfahren
Insoweit perpetuiert der Gesetzgeber einen Zustand, den wir bereits jetzt nach dem im Jahre 1955 erlassenen Kulturgutschutzgesetz haben. Allerdings mit der entscheidenden Einschränkung, dass das alte Gesetz eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt geregelt hat, während der Entwurf eine Abwanderung von Kulturgut verbietet, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis vor. Das ist ein deutlicher Wandel von einem liberalen in ein dirigistisches Verfahren. Offensichtlich stellt sich der Gesetzgeber überhaupt nicht die Frage, ob – 60 Jahre nach Erlass des Kulturgutschutzgesetzes a.F. – ein solches Gesetz überhaupt noch sinnvoll ist.
Die Zeiten des freien Waren- und Grenzverkehrs innerhalb Europas, die Erwartung eines Freihandelsabkommens (TTIP) mit Amerika lassen die Gesetzesinitiative fragwürdig werden. Wäre es ‑ wenn man denn schon das deutsche Kulturgut bewahren will –nicht ehrlicher und allein sinnvoll, dass der Staat bei Werken, die er für unerlässlich für den deutschen Kulturbesitz hält, sie im Wege eines Vorkaufsrechtes (wie es England, Frankreich kennen) erwerben oder es ziehen lassen muss. Mit einem solchen etatisierten Vorkaufsrecht kann sichergestellt werden, dass – wie die Frau Kulturstaatsministerin immer betont – „nur ganz ganz wenigen Werken“ der Weg ins Ausland versperrt sein soll.
Der Gesetzesentwurf liegt heute in einer verbesserten Form vor. Es bleibt zu hoffen, dass weiteres Nachbessern möglich sein wird und das Gesetz erträglicher werden lässt. Der grundsätzliche Einwand gegen dieses Gesetzesvorhaben, das das kulturelle Leben in Deutschland mehr lähmen als beleben wird, bleibt bestehen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2015
- Autor
- Prof. Peter Raue