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Germanwings-Absturz

Opfer und Täter: Recht auf Persön­lich­keits­schutz?

Rund um den tragischen Fulgzeugabsturz und die Medienberichterstattung stellen sich Fragen nach dem Schutz der Persönlichkeit der Beteiligten. © Quelle: DAV

Das Haus der Eltern, der volle Name, Fotos der Opfer: Die Medien­be­richt­erstattung rund um die Tragödie des Flugzeug­ab­sturzes ist nicht nur medien­ethisch mitunter fragwürdig, sondern wirft auch medien­rechtliche Fragen auf. Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt, was Redaktionen senden und drücken dürfen und wo in den vergangenen Tagen womöglich rechts­widrig agiert wurde.

Viel ist in den vergangenen Tagen über die Verant­wortung der Medien rund um die Bericht­erstattung zum Absturz der Germanwings-Maschine geschrieben und gesagt worden. Journa­listen kritisieren ihre Kollegen, Politiker mahnen zu Vorsicht, Augenzeugen beklagen fehlende Pietät einiger Presse­ver­treter.

Zum einen ist fraglich, ob die Bericht­erstattung wirklich derart ausfallen muss, dass sie über die bloße Informa­ti­ons­ver­mittlung mitunter weit hinaus reicht. Teilweise scheinen hier Klick- und Verkaufs­zahlen mit Anstand und Rücksichtnahme gegenge­rechnet zu werden. Medienethik ist also die eine Seite. Doch spielt eine weitere Dimension hier hinein: die rechtliche.

Das allgemeine Persön­lich­keitsrecht ist ein hohes und vom Grundgesetz geschütztes Gut. Demgegenüber steht hier das Informa­ti­ons­in­teresse der Bevölkerung. Wir blicken daher auf verschiedene Bestandteile der Bericht­erstattung der vergangenen Woche und klären, was Medien aus juristischer Perspektive senden und drucken dürfen.

Ist es erlaubt, den vollen Namen eines Tatver­dächtigen zu nennen und ihn unverpixelt auf Fotos zu zeigen?

Normalerweise ist das so lange unzulässig, bis die Strafbarkeit feststeht. Im Falle des Copiloten der Germanwings-Maschine besteht ja noch immer die Möglichkeit, dass ein technischer Defekt das Flugzeug zum Absturz brachte, auch wenn das nach derzeitigem Kenntnisstand wohl unwahr­scheinlich ist.

Doch dient gerade diese Katastrophe als Beispiel dafür, dass das Persön­lich­keitsrecht von Tatver­dächtigen nicht immer zu schützen ist. Denn in der Vergan­genheit haben Gerichte entschieden, dass der Name genannt werden darf, wenn der Verdachtsgrad groß genug ist

Daniel Kötz ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Mitglied in der Arbeits­ge­mein­schaft Geistiges Eigentum und Medien des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und erklärt: „Wenn ein überwie­gendes öffent­liches Interesse besteht, ist es zulässig den Namen eines Tatver­dächtigen zu nennen und auch Fotos zu zeigen, auf denen er erkennbar ist.“ Mit Blick auf den Flugzeug­absturz fügt Kötz hinzu: „Es ist kaum eine Situation vorstellbar, in der das öffentliche Interesse mehr überwiegt, als hier.“

Endet das allgemeine Persön­lich­keitsrecht nicht ohnehin mit dem Tod?

Ja, das schon. Allerdings betrifft das nicht alle Bereiche. „Kommer­zia­li­sierbare Anteile leben ebenso fort, wie das Recht am eigenen Bild“, sagt Rechts­anwalt Kötz. Dieses ende – normalerweise – erst zehn Jahre nach dem Tod und werde durch die Erben des Verstorbenen wahrge­nommen.

Wie weitgehend dürfen Medien auch das Leben der Angehörigen eines Tatver­dächtigen darstellen?

Auch wenn es sich um ein erhebliches öffent­liches Interesse an einem mutmaß­lichen Täter handelt, müssen die Persön­lich­keits­rechte von dessen Angehörigen geschützt werden.

Im Rahmen der Bericht­erstattung der Germanwings-Tragödie wurden nicht nur der Geburtsort und der Nachname des Copiloten genannt, sondern auch das Haus seiner Eltern gezeigt. Somit müssen sie mit der Belagerung ihrer Nachbar­schaft ebenso rechnen, wie auch möglicherweise mit Anfein­dungen.

„Hier wird man der Presse vorwerfen dürfen, allzu leicht­fertig mit den Persön­lich­keits­rechten der Eltern umgegangen zu sein“, sagt Medien­rechts­experte Daniel Kötz.

Dürfen trauernde Angehörige der Opfer gezeigt werden?

Trauernde Angehörige einer großen Katstrophe sind – so zynisch es vielleicht klingen mag – Teilnehmer eines sogenannten zeitge­schicht­lichen Ereignisses. Daniel Kötz: „Sie dürfen daher grundsätzlich gezeigt werden.“

Pressekodex

Der Pressekodex des Deutschen Presserat enthält publizis­tische Grundregeln, von denen sich Journa­listen bei ihrer Arbeit leiten lassen sollten. Zwar verstößt man bei Zuwider­handlung nicht zwangs­läufig gegen geltendes Recht, doch hat der Kodex den Charakter einer freiwilligen Selbst­ver­pflichtung. Verleger und Journa­listen haben ihm 1973 durch ihre Verbände zugestimmt.

Im aktuellen Fall geschah dies allerdings nicht oder nur selten, zumindest bezogen auf jene Angehörige, die am Düsseldorfer Flughafen warteten. Hier haben sich die Medien wohl größtenteils an den Pressekodex des Deutschen Presserats gehalten

Nichts­des­totrotz sah sich der Presserat in den vergangenen Tagen bemüßigt, auf einige Grundregeln hinzuweisen. Mit Blick auf Richtlinie 11.3 des Presse­kodexes teilte er mit, dass auch Angehörige von Opfern eines solchen Ereignisses ein Recht auf Privat­sphäre haben. Die Richtlinie besagt, dass die Bericht­erstattung über Unglücksfälle und Katastrophen ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen findet. „Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden“, heißt es hier weiter.

Dürfen Medien Fotos von Opfern zu Lebzeiten veröffent­lichen?

Zunächst sind auch Opfer von Unfällen oder Straftaten mitunter Teilnehmer eines zeitge­schicht­lichen Ereignisses. Doch verhält es sich hier etwas anders. „Die Rechtsprechung hat in der Vergan­genheit den Opferschutz heraus­ge­ar­beitet, der es der Presse grundsätzlich untersagt, Opfer solcher Ereignisse zu zeigen“, erklärt der Düssel­dorfer Rechts­anwalt Kötz. Mit dem Alter eines Opfers hat dies übrigens grundsätzlich nichts zu tun.

Eine große deutsche Tageszeitung präsen­tierte mindestens in ihrer Online-Ausgabe in der vergangenen Woche Fotos eines der Opfer aus Haltern am See. Diese Bilder entstanden durch das Abfoto­gra­fieren eines Trauer­plakats. Ob das rechtliche Folgen haben wird, bleibt abzuwarten.

Wie steht es um minder­jährige Trauernde, etwa an der Schule in Haltern: Dürfen die gezeigt werden?

„Auch hier spielt das Alter keine Rolle, sondern lediglich die Tatsache, ob sie Teilnehmer eines zeitge­schicht­lichen Ereignisses sind“, erklärt Medien­rechts­anwalt Kötz. Somit kann man davon ausgehen, dass das Abfilmen der Halterner Schüle­rinnen und Schüler – wenn auch nicht medien­ethisch – zumindest rechtlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings ist grundsätzlich das Urheberrecht zu beachten.

Machen sich Journa­listen strafbar, die Geld für Interviews anbieten?

Auch hier kann zwischen den Dimensionen unterschieden werden: Aus juristischer Perspektive ist ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden. Augenzeu­gen­be­richten zufolge passierte genau das in Haltern am See und im Geburtsort des Copiloten der Germanwings-Maschine. Medien­ethisch ist ein solches Verhalten selbst­redend fragwürdig.

Welche Folgen drohen Redaktionen und Verlagen, wenn sie gegen Persön­lich­keits­rechte verstoßen?

Ob Medien oder Privat­personen: Wer gegen Persön­lich­keits­rechte Dritter verstößt, kann auf Unterlassung und Schadens­ersatz verklagt werden. Daniel Kötz ergänzt: „Unter besonderen Umständen ist auch eine Geldent­schä­digung denkbar.“

Abschließend: Pietät sollte zur Zurück­haltung anleiten

Völlig unabhängig einer möglichen strafrecht­lichen Relevanz der Bericht­erstattung in einigen Medien, noch ein Wort zur medien­ethischen Dimension. Ein Haltener Schüler hat in dieser Woche einen Blogbeitrag veröffentlicht, in dem er zusammenfasst, was an seinem Gymnasium – dem, an dem insgesamt 18 Menschen bei dem Absturz ums Leben kamen – medial los war. Zu Beginn des Textes schreibt er:

„Liebe Sensations-Journa­listen, haben sie schon einmal auf einen Schlag viele ihrer Freunde, Bekannte oder sogar Verwandte verloren? Nein? Bei der Bericht­erstattung einiger Medien merkt man das. Und gerade jenen Presse­ver­tretern möchte ich raten, sich einmal zu überlegen, wie sie sich bei dem letzten Todesfall in der Familie gefühlt haben. Was würden sie wohl machen, wenn ihre große Trauer von einem noch größeren Aufgebot von Kameras gefilmt wird?“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Datum
Aktualisiert am
01.04.2015
Autor
ndm
Bewertungen
3563
Themen
Datenschutz Hinter­bliebene Persön­lich­keits­rechte

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