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Urheberrecht

Happy Birthday: Bekann­tester Song der Welt jetzt rechtefrei

Happy Birthday! Das bekannteste Geburtstagslied der Welt ist nun rechtefrei. © Quelle: Black/fotolia.com

Happy Birthday to us! Das vermutlich berühmteste Lied des Planeten ist ab jetzt rechte­freies Allgemeingut. Nach jahrelangem Urheber­streit hat der Musikkonzern Warner Music seine Rechte an dem Geburts­tagslied verloren. Wir erklären, was sich dadurch ändert und warum sich Deutsche noch etwas gedulden müssen.

Erstmals veröffentlicht wurde eines der bekann­testen Lieder unserer Zeit im Jahr 1893. Damals komponierten die amerika­nischen Kinder­gärt­ne­rinnen und Schwestern Mildred und Patty Hill im US-Bundesstaat Kentucky ein Kinderlied namens „Good Morning to All“. 1924 wurde eine neue Fassung veröffentlicht, mit einer zweiten Strophe, unter deren Titel das Lied Kultur­ge­schichte schreiben sollte: „Happy Birthday to you.“

Ein Song, von dem wohl wenige Menschen wussten, dass er überhaupt jemandem gehört. Nach jahrelangem Rechts­streit ist das Lied aber erst jetzt wirklich ein Teil des öffent­lichen Gemeinguts, also „public domain“.

455 Dollar Strafe wegen eines Geburts­tags­ständchens 

Der Musikkonzern Warner/Chappell Music hatte die vergangenen Jahre die Urheber­rechte an dem Lied für sich beansprucht. Immer wieder hatte er Bands und Organi­sa­tionen zur Zahlung von Lizenz­ge­bühren aufgefordert, wenn das Lied unauto­risiert öffentlich verwendet wurde. Der Konzern behauptete 1988 ein Unternehmen übernommen zu haben, welches die Lizenz an dem Song besessen hatte. Über die tatsäch­lichen Rechte an Musik und Text stritten sich die Gerichte jahrzehn­telang.

Die US-Sängerin Rupa Marya war zusammen mit einer Dokumen­tar­filmerin und anderen Künstlern in einer Sammelklage gegen Warner vor Gericht gezogen.  Schätzungen zufolge soll der Konzern umgerechnet rund 1,8 Millionen Euro Lizenz­ge­bühren pro Jahr mit „Happy Birthday to you“ verdient haben.

Sängerin Marya bekam 2013 von Warner eine Rechnung über 455 US-Dollar, nachdem sie das Lied bei einem Konzert für eine Live-Aufnahme gesungen hatte. Die Filmema­cherin Jennifer Nelson sollte 1500 US-Dollar an Lizenz­ge­bühren zahlen. Jetzt musste Warner vor Gericht eine bittere Schlappe hinnehmen und insgesamt 14 Millionen Dollar an Tantiemen an ehemalige Beklagte zurück­zahlen.

Bisher galt: Privat singen erlaubt, öffentlich singen verboten

Bereits im September 2015 hatte das Gericht in Los Angeles dem Platten­konzern die Urheber­rechte an dem Lied abgesprochen. Im Februar 2016 einigten sich dann die Streit­parteien auf einen Vergleich. Warner willige damals ein, seine Rechte an dem Song aufzugeben und 14 Millionen US-Dollar Entschä­digung an die Betroffenen zu zahlen.

GEMA: „Happy Birthday to you“ in Deutschland erst ab 2017 rechtefrei

Deutsche Sänger müssen sich allerdings noch etwas gedulden, bevor sie „Happy Birthday to you“ in jeder denkbaren Situation schmettern dürfen. Denn nach Angaben der Deutschen Musikver­wer­tungs­ge­sell­schaft GEMA läuft das Urheberrecht für das Lied hierzulande erst Ende 2016 aus. Erst danach kann es auch hier völlig frei eingesetzt werden.

Wer im privaten Kreis ein Geburts­tags­ständchen zum Besten geben möchte, kann das aber natürlich schon jetzt tun. In diesem Rahmen ist die Verwendung vollkommen zulässig. Proble­matisch kann es allerdings werden, wenn das Lied bei kommer­ziellen Projekten zum Einsatz oder in Form eines Live-Auftritts verwendet wird. Wer von Konzernen wie Warner mit Unterlassung und Zahlungs­auf­for­de­rungen geplagt, muss das allerdings nicht einfach akzeptieren. Oft lassen sich diese Konflikte mit Hilfe eines Anwalts entweder abwehren, oder außerge­richtlich lösen.

Spätestens in wenigen Monaten hat sich das im Fall „Happy Birthday“ aber auch endgültig erledigt. Herzlichen Glückwunsch!

Datum
Aktualisiert am
30.06.2016
Autor
psu
Bewertungen
4436
Themen
Kultur Kunst

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