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Plädoyer

Muss Deutschland seine „nationalen Kulturgüter" besonders schützen?

Welche Folgen könnte das Kulturgutschutzgesetz für Künstler, Händler und den Kunstmarkt haben? © Quelle: DAV

Im Juni dieses Jahres ist aus dem Hause der Staats­mi­nisterin für Kultur und Medien, Monika Grütters, ein Referen­ten­entwurf in die Öffent­lichkeit geraten („durchge­stochen“ sagt das Ministerium), mit dem eine „Neuregelung des Kultur­gut­schutz­rechts“ ins Werk gesetzt werden soll.

Der in die Öffent­lichkeit gekommene Entwurf vereinigt drei bis heute selbständige Gesetze zu einem Gesamtwerk, nämlich: das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung, das Kultur­gü­ter­rück­ga­be­gesetz und das Ausfüh­rungs­gesetz zur Haager Konvention.

Während Vorbehalte gegen das Kultur­rückgabe- und gegen das Ausfüh­rungs­gesetz zur Haager Konvention gar nicht vorgetragen worden sind, musste sich der Entwurf zum Schutze des deutschen Kulturgutes einen orkanähn­lichen Sturm der Empörung ausgesetzt sehen. Kunsthändler, Sammler, Auktions­häuser, vereinzelt auch Museen haben scharfen – und manchmal auch allzu üppig gewürzten – Protest formuliert.

Ich kann mich an kein Gesetz auf dem Gebiet der Kultur erinnern, das einen derartigen Aufruhr, so einheitliche Empörung hervor­gerufen hat wie gerade der Entwurf zum „Schutz deutschen Kulturgutes“.

Manche Kunstwerke sollen nur mit Genehmigung ins europäische Ausland gebracht werden dürfen

Dass dieser Entwurf so früh in die Öffent­lichkeit kam, hatte ein Gutes: Das Bundes­kul­tur­mi­nis­terium (BKM) hat sich die Betroffenen an- und ihnen zugehört, Mitte September diesen Jahres einen deutlich „entgifteten“ Referen­ten­entwurf vorgelegt. Viel Unerträg­liches (Wohnungs­durch­suchung, Erhaltungs­pflichten, Gebot dem Käufer eines Kulturgutes, den Einlieferer zu nennen) ist gestrichen oder entschärft.

Geblieben ist die Grundsatz­ent­scheidung, dass Kunstwerke, die älter als 70 Jahre sind und einen höheren Wert als 300.000 Euro haben, einer Ausfuhr­ge­neh­migung auch im europäischen Raum unterliegen, bei der Erteilung der Ausfuhr­ge­neh­migung stets geprüft wird, ob es sich um „national wertvolles Kulturgut“ handeln könnte. Damit wird die bisherige Regelung beendet, die die Ausfuhr von allen Kunstwerken ins europäische Ausland von einer Genehmigung freistellt.

Es ist hier nicht der Ort, um auf Einzel­heiten des nach wie vor unbefrie­di­genden Referen­ten­entwurfs vom 14. September 2015 einzugehen. Auf eine grundsätzliche Überlegung will ich mich beschränken: Der Referen­ten­entwurf zum Kultur­gut­schutz­gesetz geht davon aus, dass „nationales Kulturgut als Teil des kulturellen Erbes Deutschlands dem Schutz gegen Abwanderung aus dem Bundes­gebiet unterliegt“.

Diese Voraus­set­zungen liegen nach dem Gesetz­entwurf immer dann vor, wenn die „Abwanderung (des Kunstwerkes) einen wesent­lichen Verlust für den deutschen Kultur­besitz bedeuten würde und deshalb seinen Verbleib im Bundes­gebiet im heraus­ra­genden kulturellen öffent­lichen Interesse liegt“.

Kultur­gut­schutz­gesetz: Wandel von einem liberalen zu einem dirigis­tischen Verfahren

Insoweit perpetuiert der Gesetzgeber einen Zustand, den wir bereits jetzt nach dem im Jahre 1955 erlassenen Kultur­gut­schutz­gesetz haben. Allerdings mit der entschei­denden Einschränkung, dass das alte Gesetz eine Erlaubnis mit Verbots­vor­behalt geregelt hat, während der Entwurf eine Abwanderung von Kulturgut verbietet, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis vor. Das ist ein deutlicher Wandel von einem liberalen in ein dirigis­tisches Verfahren. Offensichtlich stellt sich der Gesetzgeber überhaupt nicht die Frage, ob – 60 Jahre nach Erlass des Kultur­gut­schutz­ge­setzes a.F. – ein solches Gesetz überhaupt noch sinnvoll ist.

Die Zeiten des freien Waren- und Grenzverkehrs innerhalb Europas, die Erwartung eines Freihan­dels­ab­kommens (TTIP) mit Amerika lassen die Gesetzes­in­itiative fragwürdig werden. Wäre es ‑ wenn man denn schon das deutsche Kulturgut bewahren will –nicht ehrlicher und allein sinnvoll, dass der Staat bei Werken, die er für unerlässlich für den deutschen Kultur­besitz hält, sie im Wege eines Vorkaufs­rechtes (wie es England, Frankreich kennen) erwerben oder es ziehen lassen muss. Mit einem solchen etatisierten Vorkaufsrecht kann sicher­ge­stellt werden, dass – wie die Frau Kultur­staats­mi­nisterin immer betont – „nur ganz ganz wenigen Werken“ der Weg ins Ausland versperrt sein soll.

Der Gesetzes­entwurf liegt heute in einer verbes­serten Form vor. Es bleibt zu hoffen, dass weiteres Nachbessern möglich sein wird und das Gesetz erträg­licher werden lässt. Der grundsätzliche Einwand gegen dieses Gesetzes­vorhaben, das das kulturelle Leben in Deutschland mehr lähmen als beleben wird, bleibt bestehen.

Datum
Aktualisiert am
16.10.2015
Autor
Prof. Peter Raue
Bewertungen
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Themen
Ausland Handel Kultur Kunst Urheber­schaft

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