Doktortitel stehen hoch im Kurs, schmeichelt die akademische Weihe doch der Eitelkeit und bringt manche Vorteile im Beruf. Doch eine Promotion muss echt sein, sonst stolpert man schnell über den eigenen akademischen Narzissmus. Karl-Theodor zu Guttenberg, Silvana Koch-Mehrin und Annette Schavan sind nur einige Beispiel dafür.
Um an den begehrten Doktor-Titel zu kommen, klauen Leute manchmal aber nicht nur bei anderen, sondern nehmen für ihre Promotionsarbeit etwa auch die Dienste von Ghostwritern in Anspruch oder nutzen falsche Urkunden. Bei all diesen Tricks handelt es sich um eine Täuschung am Prüfungsverfahren. „Die Titelverleihung ist in solch einem Fall rechtswidrig, der Titel wird aberkannt und darf nicht weiter geführt werden“, erklärt der Münsteraner Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler vom Deutschen Anwaltverein (DAV).
Einen juristischen Graubereich stellt ein akademischer Titel dann dar, wenn ihn jemand in einem Land außerhalb der europäischen Union gekauft hat. Gerade im Wissenschaftsbetrieb der Schweiz oder der USA ist der Verkauf von Titeln üblich und über die Jahre ein lukratives Geschäft geworden. Ob der Käufer eines solchen Titels diesen auch in Deutschland nutzen darf, hängt davon ab, ob er hier anerkannt ist. Das muss die Käuferin oder der Käufer bei deutschen Behörden prüfen lassen, vor allem bevor sie oder er sich damit auf eine Arbeitsstelle bewirbt. „Bewirbt man sich ohne diese Anerkennung, kann es sich, wenn die Sache aufgedeckt wird, um Einstellungsbetrug handelt“, so Achelpöhler. Dieser ist strafbar und verjährt erst nach fünf Jahren.
Sind Scherz-Titel erlaubt?
Wieder anders sieht die Rechtslage aus, wenn Menschen Nonsens-Titel nutzen wie sie etwa eine Rabatt-Plattform im Internet im vergangenen Jahr verkauft hat. Bei diesen Verkäufen ging es um ausgedachte Ehrendoktor-Titel, die auf Urkunden festgehalten und als lustige Geschenkidee gedacht waren.
Eine dieser Urkunden bekam auch Stefan Sprenger. Freunde hatten ihm für 39,95 Euro den Titel „Dr. h.c. der Unsterblichkeit“ auf der Plattform gekauft und geschenkt. Nun konnte der Berufsmagier seinen Titeln „Zauberer“ und „Hochstapler“ diesen Ehrendoktortitel hinzufügen.
Die Lübecker Staatsanwaltschaft sah in diesem Geschenk allerdings einen Straftatbestand und leitete gegen Sprenger und rund 80 andere Käufer und Besitzer solcher Nonsens-Titel Ermittlungsverfahren inklusive Hausdurchsuchungen der Kriminalpolizei ein. Der Vorwurf lautete auf Titelmissbrauch.
Polizeiuniform zu Karneval?
Legal darf man akademische Titel nur führen, wenn man die entsprechenden Ausbildungen absolviert, Prüfungen abgelegt und Abschlüsse erlangt hat. Diese Abschlüsse müssen staatliche Institutionen oder zumindest staatlich anerkannte Ausbildungsstätten verliehen haben.
Das Strafgesetzbuch will Menschen vor Hochstaplern schützen, und so fasst es unter dem Begriff „Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen“ das Verbot zum Beispiel des unbefugten Tragens von Amts- und Dienstbezeichnungen, akademischen Graden, Titeln oder Berufsbezeichnungen wie Arzt, Rechtsanwalt oder Psychotherapeut. Wer das unerlaubt tut, riskiert Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Mit solchen Strafen muss übrigens auch rechnen, wer unbefugt eine Uniform trägt, die mit einer wirklichen Uniform verwechselt werden könnte, etwa eine Polizeiuniform zu Karneval.
Nonsens-Titel nicht öffentlich tragen
„Einen Nonsens-Titel zu kaufen ist noch nicht strafbar, man darf ihn nur nicht öffentlich führen“, sagt Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler. In der Praxis bedeutet das: Man darf den Titel nicht auf Visitenkarten oder Briefpapier drucken und ihn in einer Weise mit seinem Namen verbinden, dass er wie ein echter akademischer Titel wirkt.
Doch ob das bei Stefan Sprenger der Fall war? Der Zauberer hatte seinen Titel Dr. h.c. der Unsterblichkeit nicht auf sein Geschäftspapier drucken lassen, er stand allerdings auf seiner Homepage und war auch in seinem Xing-Profil zu lesen. Dort war ein Scan seiner Urkunde eingestellt, gleich neben einer Urkunde der Bundesjugendspiele. „Das sollte deutlich machen, dass es sich hier um einen Scherz handelt, um Satire“, erklärt Sprenger. Über Xing kamen ihm die Lübecker Ermittler schließlich auf die Schliche.
Wo beginnt Satire?
„Spaß-Titel darf man nur verwenden, wenn der satirische Charakter offenbar wird oder wenn er Teil eines Künstlernamens ist“, so Achelpöhler. Doch hier liegt ein wesentliches Problem. Denn was Satire ist, beschäftigt nicht nur etwa die Literaturwissenschaft seit langem, sondern auch die Rechtswissenschaft. Klar ist, dass die Kriterien für Satire nicht objektiv sind und nicht für alle Menschen gleichermaßen gelten.
Im Fall der Scherz-Urkunden macht es auch keinen Unterschied, ob es sich bei Dr. h.c. der Unsterblichkeit um einen akademischen oder um einen kirchlichen Titel handelt. So hatte nämlich die Verkäuferin der Scherz-Titel argumentiert, die US-amerikanische freikirchliche Gemeinde Miami Life Development Church. Stefan Sprenger jedenfalls hat das Lübecker Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 300 Euro verurteilt, außerdem musste er noch die Gerichts- und Anwaltskosten zahlen.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- ime