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Schule

Unterrichtsau­schluss eines gewalt­tätigen Schülers

Auch sehr junge Schüler können vom Unterricht ausgeschlossen werden. © Quelle: Bowden/gettyimages.de

Nicht jede Rangelei an einer Schule ist gleich ein besonderes Fehlver­halten, das einen Schulverweis rechtfertigt. Allerdings kann auch ein Grundschüler vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn er wiederholt Mitschüler geschlagen hat.

Ein Grundschüler schlägt wiederholt seine Mitschüler und wird vom Unterricht ausgeschlossen. Das Verwal­tungs­gericht in Stuttgart hat den fünftägigen Ausschluss des sieben­jährigen Grundschülers bestätigt. Somit war die Entscheidung des Schulleiters rechtmäßig.

Schlägereien in der Schule

Der Schüler war schon einmal für zwei Tage vom Unterricht ausgeschlossen worden. Danach kam es erneut mehrfach zu Situationen, in denen er Mitschüler beleidigte und schlug. So beobachtete ihn seine Klassen­lehrerin dabei, wie er einen am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken schlug. Gegen den daraufhin vom Schulleiter verfügten fünftägigen Unterrichts­aus­schluss legten die Eltern für ihren Sohn Widerspruch ein. Sie beantragten außerdem beim Verwal­tungs­gericht den sofortigen Vollzug des Unterrichts­aus­schlusses auszusetzen.

Unterrichts­aus­schluss bei Gewalt­tä­tig­keiten rechtmäßig

Ohne Erfolg: Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart lehnte den Eilantrag ab. Der Schulleiter habe die Befugnis, den Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen anzuordnen. Voraus­setzung sei, dass ein Schüler durch schweres oder wieder­holtes Fehlver­halten seine Pflichten verletze und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder Rechte anderer gefährde. Zwar sei eine Rangelei unter Mitschülern nur dann als ein schweres Fehlver­halten anzusehen, wenn besondere Umstände hinzuträten, aber das sei hier der Fall.

Nach den Feststel­lungen der Klassen­lehrerin hatte der Junge seinen Mitschüler auf den Rücken geschlagen, während dieser am Boden lag. Dies sei ein schweres Fehlver­halten und stelle keinesfalls eine nachvoll­ziehbare kindliche Reaktion dar. Auch das Vorliegen eines ADHS bei dem Jungen und das Fehlen von Verlet­zungen bei dem Mitschüler könne dieses Verhalten nicht relati­vieren.

Der Schüler habe die Gesundheit des Mitschülers gefährdet. Der Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz sei hinreichend beachtet worden, weil der Unterrichts­aus­schluss von fünf Tagen erst nach einem vorher­ge­henden Unterrichts­aus­schluss von zwei Tagen und einem erneuten schweren Fehlver­halten des Schülers erfolgt sei (AZ: 12 K 5363/14).

Datum
Autor
red
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Familie Jugendliche Kinder Schule

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