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Unfaire Uni-Noten: Wann Studierende klagen können

Unfaire Uni-Noten: Was Studierende tun können, wenn sie sich ungerecht benotet fühlen.
© Quelle: Conger/ corbisimages.com

Viele Studierende wissen nicht, wie sie sich gegen vermeintlich ungerechte Benotungen an der Universität wehren können. Eine Übersicht über die Möglich­keiten.

An die Regelstu­di­enzeit gekoppelte Auszahlung des Bafög, doppelte Abitur­jahrgänge, die nicht nur einen Studienplatz aussichtsloser machen, sondern auch den Leistungsdruck während der Unizeit erhöhen: Studierende werden aus verschiedenen Gründen dazu angehalten, ihr Studium schnell zu beenden. Umso ärgerlicher, wenn – unberechtigt – schlechte Benotungen Zeit- und Geldprobleme machen.

Dagegen kann man sich wehren, auch wenn das mit einigen Schwie­rig­keiten verbunden ist. Denn Hochschulrecht ist Ländersache. Zudem unterscheiden sich die Prüfungs­ord­nungen je nach Universität – und nochmals je nach Studienfach. Einheitliche Empfeh­lungen sind demnach schwer abzugeben, zumal sich daraus ein schier undurch­schaubares Gewirr aus Rechts­quellen, Verord­nungen und Satzungen ergibt. Hinzu kommt: Ab und an sind auch die Prüfer selber nicht mit allen Regularien vertraut.

Die Klage ist erst der zweite Schritt

Rechts­anwalt Wilhelm Achelpöhler ist Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV) und spezia­lisiert auf Hochschulrecht. Er kann aus vielen Jahren Berufs­praxis berichten: „In der Regel wenden sich Studierende erst dann an einen Anwalt, wenn es für sie um alles geht.“ Um eine mögliche Exmatri­ku­lation etwa. Eine Klage ist erst der zweite Schritt. Achelpöhler erklärt: „Zunächst kann Widerspruch gegen eine Benotung eingelegt werden, formlos und direkt beim zuständigen Prüfungsamt.“ Darin kann Verschiedenes gerügt werden: Abweichende Zeitvorgaben für die Bearbeitung der Klausur gegenüber der Prüfungs­ordnung oder fehlerhafte und uneindeutige Fragestel­lungen.

Prinzipiell lassen sich Verfah­rens­fehler bei Klausuren leichter nachweisen, als die Benotung einer Hausarbeit anzuzweifeln ist. Denn hier spielt der Bewertungs­spielraum des Prüfers eine größere Rolle. Und sollte es zu einer Klage und gar einer Verhandlung vor Gericht kommen, erkennen Gerichte diesen in der Regel an. Doch auch hier gibt es Möglich­keiten. Rechts­anwalt Achelpöhler: „Erfahrungsgemäß kommt es immer wieder vor, dass ein Prüfer – wenn er erst einmal ein schlechtes Bild von einer Arbeit hat – alles Mögliche kritisiert, auch ‚Geschmacks­fragen', die keine Rolle für die Bewertung spielen sollten.“

Eine konkrete Note kann nicht eingeklagt werden

Sollte die Eigenin­itiative nicht weiter­helfen, dann können Anwälte helfen. Dabei lässt sich zwar keine konkrete Note einklagen, eine Wieder­holung der Prüfung oder eine Neubewertung aber durchaus.

Dass viele Studierende erst dann Rechtshilfe suchen, wenn sie keine andere Lösung sehen und es gewissermaßen um ihre Existenz geht, hängt auch mit den Kosten zusammen. Das oben skizzierte Geflecht aus Ordnungen und Bestim­mungen sowie die in jedem Fall spezielle inhaltliche Ausein­an­der­setzung mit dem jeweiligen Thema, können mitunter einen erheblichen Aufwand für die Anwältin oder den Anwalt bedeuten. Wilhelm Achelpöhler empfiehlt dennoch, lieber frühzeitig zum Anwalt zu gehen. Auch im Widerspruchs­ver­fahren zahle sich eine anwaltliche Vertretung aus, da man so schon ‚Eindruck’ beim Prüfungsamt machen kann. Denn dort sitzen in der Regel keine Juristen.

Während eines Verfahrens gilt „aufschiebende Wirkung“

Übrigens: Wenn gegen eine Benotung geklagt wird, die eigentlich die Fortführung des Studiums verhindert, hat ein Verfahren „aufschiebende Wirkung“ – es kann also bis zu einer Entscheidung weiterhin studiert werden. Und so dem Kläger recht gegeben wird: natürlich auch darüber hinaus.

Datum
Aktualisiert am
12.02.2018
Autor
red
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Themen
Ausbildung Universität

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