
Anwaltauskunft: Frau Trojan, bei immer mehr Politikern kommt ans Licht, dass sie ihre Doktorarbeit nicht auf ehrliche Art und Weise erstellt, sondern Teile des Textes abgeschrieben haben. Politiker müssten es doch eigentlich besser wissen – sind das alles Kriminelle?
Bettina Trojan: Es mag einem so vorkommen, als wären Plagiate in Doktorarbeiten vor allem bei Politikern ein Problem. Das täuscht aber. Zum einen dürfte ein Großteil der Volksvertreter eine rechtlich einwandfreie Doktorarbeit geschrieben haben. Zum anderen gibt es natürlich auch nicht-prominente Doktoranden, die es mit dem Zitieren nicht so genau nehmen.
Anwaltauskunft: Wann spricht man eigentlich von einem Plagiat?
Bettina Trojan: Was landläufig als Plagiat bezeichnet wird und rechtlich als Plagiat gilt, ist nicht deckungsgleich. Eine juristische Definition, also eine Legaldefinition, des Begriffs Plagiat gibt es allerdings nicht.
Man kann es aber als Anmaßung fremder Urheber- oder Autorenschaft umschreiben. Persönliche geistige Schöpfungen sind als „Werk“ nach §2 Urheberschutzrecht (UrhG) geschützt. Bei persönlichen geistigen Schöpfungen greift der Schutz durch die Kennzeichnungs- und Zitierpflicht nach §51 UrhG.
Wer abschreibt und fremde Texte als seine eigenen ausgibt, täuscht fehlende Urheberschaft vor und greift in das ausschließliche Veröffentlichungsrecht des Urhebers beziehungsweise Rechtsinhabers ein.
Anwaltauskunft: Wo ist der Unterschied zwischen der juristischen und der allgemeinen Definition von Plagiat?
Bettina Trojan: Zum Beispiel bei rechtlich „frei gewordenen“ Texten. Das sind Texte, bei denen die Lizensierung ausgelaufen ist, sie sind Allgemeingut. Urheberrechtlich macht man sich nicht strafbar, wenn man das Werk verwendet. In der Wissenschaft muss es aber trotzdem angegeben werden, ansonsten zählt die Verwendung als Plagiat.
Anwaltauskunft: Warum ist das so?
Bettina Trojan: Bei Doktorarbeiten geht es darum, dass der Verfasser zu eigenen wissenschaftlichen Erkenntnissen gelangt und sie schriftlich darstellt. Wer die Ergebnisse von anderen übernimmt, erbringt naturgemäß keine Eigenleistung.
So kann die Beauftragung eines Ghostwriters Entzug der Doktorwürde führen, allerdings nicht urheberrechtlich. Denn der Ghostwriter selbst stimmt ja zu, dass der „Doktorand“ sich als Urheber dieser Texte ausgeben darf. Andernfalls würde dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Wissenschaftlich und öffentlich-rechtlich ist dies allerdings selbstverständlich ein Verstoß.
Anwaltauskunft: Kann es nicht auch sein, dass die Autoren, die plagiiert haben, einfach nicht wussten, dass sie etwas falsch machen?
Bettina Trojan: Das ist sehr unwahrscheinlich. Wenn es um eine Doktorarbeit geht, ist unbewusstes Abschreiben nicht glaubhaft. Als Doktorand, der ein Studium absolviert hat, weiß man, was erlaubt ist und was nicht. Um wegen einer Urheberrechtsverletzung, also hier wegen eines Plagiats, belangt zu werden, braucht kein Vorsatz vorzuliegen. Zumindest von Fahrlässigkeit wird bei „unbewusstem Abschrieben“ eines Doktoranden auszugehen sein.
Anwaltauskunft: Angenommen, es hat wirklich jemand nur die Anführungszeichen vergessen – drohen dann schon Strafen?
Bettina Trojan: Das nun auch wieder nicht. Es gibt zwar keinen Mindestanteil an Plagiaten, den eine Arbeit enthalten muss, damit der Doktortitel entzogen wird. Aber es muss schon schwerwiegend sein. Wenn deutlich wird, dass die Fehler über kleine Unachtsamkeiten hinausgehen, drohen Strafen.
Anwaltauskunft: Können Sie Beispiele nennen?
Bettina Trojan: Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall entschieden, dass auch Übernahmen mit kleinen Umformulierungen als Plagiat gelten können (Urteil vom 4. April 2006, AZ: 7 BV 05.388). Und der Landesverwaltungsgericht Baden-Württemberg hat Silvana Koch-Mehrin den Doktortitel entzogen, weil sich auf 80 Seiten 125 Plagiate gefunden haben (Urteil vom 3. Februar 2014, AZ: 9 S 885/13).
Im Fall Annette Schavan waren laut Gutachten 60 Textstellen auf den insgesamt 351 Seiten der Dissertation zu beanstanden (Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2014, Az.: 15 K 2271/13). In einem anderen Fall waren nur 95 von 294 Seiten nicht von dem Plagiatsvorwurf betroffen (Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2009, AZ: 3 A 319/05).
Dabei es ist unerheblich, ob eine Dissertation ohne die beanstandeten Passagen noch Bestand als Doktorarbeit haben könnte beziehungsweise ausreichende wissenschaftliche Qualität aufweist (Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2008, AZ: 9 S 494/08).
Anwaltauskunft: Welche Strafen drohen außerdem?
Bettina Trojan: Jedes Bundesland hat neben den Verwaltungsverfahrensgesetzen zur Rücknahme von Verwaltungsakten – die Vergabe des Doktortitels gehört dazu – im Landeshochschulgesetz oftmals Spezialregelungen in Verbindung mit der Promotionsordnung. Nach diesen können neben dem Entzug des Doktortitels Bußgelder in bis zu sechsstelliger Höhe anfallen. In der Praxis fallen die Bußgelder jedoch in der Regel geringer aus.
Anwaltauskunft: Können manche Verfasser ihre Doktorarbeit auch nachbessern?
Bettina Trojan: Manche Hochschulen erlauben dies, vor allem in der jüngeren Vergangenheit. Es wird dann eine Rüge ausgesprochen und der Doktorand arbeitet nach. Das ist zum Teil auch eine Maßnahme der Hochschulen, um ihren Ruf zu wahren. Wenn nämlich im Nachhinein herauskommt, dass der Doktorvater nicht richtig geprüft hat, ist das für die Reputation der Uni ja nicht gerade vorteilhaft.
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.02.2016
- Autor
- vhe