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Doktor & Co.

Was ist Titelmiss­brauch?

Wer Phantasie-Titel nutzt, kann sich in rechtliche Schwierigkeiten bringen. © Quelle: Essel/corbisimages.com

Ein akademischer Titel ist heiß begehrt, denn er ist gut für die Reputation und beschleunigt so manche Karriere. Allerdings kann ein Doktor vor dem Namen auch Schwie­rig­keiten bringen, und das nicht nur, wenn die Promotion abgeschrieben ist. Der Vorwurf an manche Doktoren lautet: Titelmiss­brauch. Doch was ist das eigentlich? Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt.

Doktortitel stehen hoch im Kurs, schmeichelt die akademische Weihe doch der Eitelkeit und bringt manche Vorteile im Beruf. Doch eine Promotion muss echt sein, sonst stolpert man schnell über den eigenen akademischen Narzissmus. Karl-Theodor zu Guttenberg, Silvana Koch-Mehrin und Annette Schavan sind nur einige Beispiel dafür.

Um an den begehrten Doktor-Titel zu kommen, klauen Leute manchmal aber nicht nur bei anderen, sondern nehmen für ihre Promoti­ons­arbeit etwa auch die Dienste von Ghostwritern in Anspruch oder nutzen falsche Urkunden. Bei all diesen Tricks handelt es sich um eine Täuschung am Prüfungs­ver­fahren. „Die Titelver­leihung ist in solch einem Fall rechts­widrig, der Titel wird aberkannt und darf nicht weiter geführt werden“, erklärt der Münsteraner Rechts­anwalt Wilhelm Achelpöhler vom Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Einen juristischen Graubereich stellt ein akademischer Titel dann dar, wenn ihn jemand in einem Land außerhalb der europäischen Union gekauft hat. Gerade im Wissen­schafts­betrieb der Schweiz oder der USA ist der Verkauf von Titeln üblich und über die Jahre ein lukratives Geschäft geworden. Ob der Käufer eines solchen Titels diesen auch in Deutschland nutzen darf, hängt davon ab, ob er hier anerkannt ist. Das muss die Käuferin oder der Käufer bei deutschen Behörden prüfen lassen, vor allem bevor sie oder er sich damit auf eine Arbeits­stelle bewirbt. „Bewirbt man sich ohne diese Anerkennung, kann es sich, wenn die Sache aufgedeckt wird, um Einstel­lungs­betrug handelt“, so Achelpöhler. Dieser ist strafbar und verjährt erst nach fünf Jahren.

Sind Scherz-Titel erlaubt?

Wieder anders sieht die Rechtslage aus, wenn Menschen Nonsens-Titel nutzen wie sie etwa eine Rabatt-Plattform im Internet im vergangenen Jahr verkauft hat. Bei diesen Verkäufen ging es um ausgedachte Ehrendoktor-Titel, die auf Urkunden festge­halten und als lustige Geschenkidee gedacht waren.

Eine dieser Urkunden bekam auch Stefan Sprenger. Freunde hatten ihm für 39,95 Euro den Titel „Dr. h.c. der Unsterb­lichkeit“ auf der Plattform gekauft und geschenkt. Nun konnte der Berufs­magier seinen Titeln „Zauberer“ und „Hochstapler“ diesen Ehrendok­tortitel hinzufügen.

Die Lübecker Staats­an­walt­schaft sah in diesem Geschenk allerdings einen Straftat­bestand und leitete gegen Sprenger und rund 80 andere Käufer und Besitzer solcher Nonsens-Titel Ermitt­lungs­ver­fahren inklusive Hausdurch­su­chungen der Kriminal­polizei ein. Der Vorwurf lautete auf Titelmiss­brauch.

Polizei­uniform zu Karneval?

Legal darf man akademische Titel nur führen, wenn man die entspre­chenden Ausbil­dungen absolviert, Prüfungen abgelegt und Abschlüsse erlangt hat. Diese Abschlüsse müssen staatliche Institu­tionen oder zumindest staatlich anerkannte Ausbil­dungs­stätten verliehen haben.

Das Strafge­setzbuch will Menschen vor Hochstaplern schützen, und so fasst es unter dem Begriff „Missbrauch von Titeln, Berufs­be­zeich­nungen und Abzeichen“ das Verbot zum Beispiel des unbefugten Tragens von Amts- und Dienst­be­zeich­nungen, akademischen Graden, Titeln oder Berufs­be­zeich­nungen wie Arzt, Rechts­anwalt oder Psycho­the­rapeut. Wer das unerlaubt tut, riskiert Geldstrafen oder sogar eine Freiheits­strafe von bis zu einem Jahr.

Mit solchen Strafen muss übrigens auch rechnen, wer unbefugt eine Uniform trägt, die mit einer wirklichen Uniform verwechselt werden könnte, etwa eine Polizei­uniform zu Karneval.

Nonsens-Titel nicht öffentlich tragen

„Einen Nonsens-Titel zu kaufen ist noch nicht strafbar, man darf ihn nur nicht öffentlich führen“, sagt Rechts­anwalt Wilhelm Achelpöhler. In der Praxis bedeutet das: Man darf den Titel nicht auf Visiten­karten oder Briefpapier drucken und ihn in einer Weise mit seinem Namen verbinden, dass er wie ein echter akademischer Titel wirkt.

Doch ob das bei Stefan Sprenger der Fall war? Der Zauberer hatte seinen Titel Dr. h.c. der Unsterb­lichkeit nicht auf sein Geschäfts­papier drucken lassen, er stand allerdings auf seiner Homepage und war auch in seinem Xing-Profil zu lesen. Dort war ein Scan seiner Urkunde eingestellt, gleich neben einer Urkunde der Bundes­ju­gend­spiele. „Das sollte deutlich machen, dass es sich hier um einen Scherz handelt, um Satire“, erklärt Sprenger. Über Xing kamen ihm die Lübecker Ermittler schließlich auf die Schliche.

Wo beginnt Satire?

„Spaß-Titel darf man nur verwenden, wenn der satirische Charakter offenbar wird oder wenn er Teil eines Künstler­namens ist“, so Achelpöhler. Doch hier liegt ein wesent­liches Problem. Denn was Satire ist, beschäftigt nicht nur etwa die Litera­tur­wis­sen­schaft seit langem, sondern auch die Rechts­wis­sen­schaft. Klar ist, dass die Kriterien für Satire nicht objektiv sind und nicht für alle Menschen gleichermaßen gelten.

Im Fall der Scherz-Urkunden macht es auch keinen Unterschied, ob es sich bei Dr. h.c. der Unsterb­lichkeit um einen akademischen oder um einen kirchlichen Titel handelt. So hatte nämlich die Verkäuferin der Scherz-Titel argumentiert, die US-amerika­nische freikirchliche Gemeinde Miami Life Development Church. Stefan Sprenger jedenfalls hat das Lübecker Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 300 Euro verurteilt, außerdem musste er noch die Gerichts- und Anwalts­kosten zahlen.

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Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
ime
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Erziehung Universität

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