
Sandra M. hat weder Bausparvertrag noch sorgt sie „riesternd“ für ihren Lebensabend vor, sie bezahlt auch keine Eigentumswohnung per Kredit ab. Ihr Chef würde ihr jeden Monat 30 Euro überweisen, wenn sie denn nur einen Weg finden würde, dieses Geld alternativ zum Bausparen oder einem Rentenvertrag als Vermögenswirksame Leistung einzubringen. Es bliebe ihr die Option, die 30 Euro in einen Investmentfonds zu stecken. Sich aber selbst für einen Fonds zu entscheiden, traut sich Sandra M. nicht zu. Also geht sie zu ihrer Hausbank, lässt sich beraten und nimmt das Beste an. Dass ihr Berater nicht nur ihre Interessen im Blick hat, ahnt sie nicht. Ihr Berater streicht eine Provision ein – von Sandra M., aber auch vom Emittenten des Investmentfonds.
Recht auf Transparenz
Überhört oder nicht genannt – dass ihr Berater auch vom Emittenten eine Provision erhält, hätte er klar herausstellen müssen. So könnte Sandra M. meinen, ihr Anlageberater habe sie nicht unabhängig beraten. Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt ihr Recht: Anlageberater stehen in der Pflicht über Provisionen aufzuklären und viel mehr noch: Grundsätzlich sind sie angehalten, die Interessen ihrer Kunden zu verfolgen und dementsprechend neutral zu beraten (AZ: XI ZR 204/12).
Anspruch auf Schadenersatz
Mit dem Urteil des BGH sind die Chancen für Sparer gestiegen, Fehlinvestitionen zum Guten zu drehen – sofern sie ihren Anlageberater im Verdacht haben, nicht mit offenen Karten gespielt zu haben. Sandra M. könnte ihre Hausbank nach dem BGH-Urteil verklagen. Kann sie beweisen – zum Beispiel durch Lücken im Beratungsprotokoll – dass ihr Anlageberater sie nicht aufgeklärt hat, steht ihr sogar Schadenersatz zu.
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.02.2018
- Autor
- red