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Rente

Renten­be­scheid und Renten­auskunft: Was tun bei Fehlern?

Ein Rentenbescheid kann fehlerhaft sein.

Dass die Rente künftig nicht mehr sicher sein und für viele nicht zum Leben reichen wird, hat sich herumge­sprochen. Wer aber schon in den kommenden Jahren pensioniert wird, hat in der Regel einen Anspruch auf Rente. Wie hoch diese ausfällt, hängt vom Versiche­rungs­verlauf ab – also von der Anzahl der Arbeitsjahre, den eingezahlten Beiträgen und den erzielten Renten­punkten. Dies ist in der Renten­auskunft und im Renten­be­scheid aufgeführt. Was tun, wenn sich dabei Fehler eingeschlichen haben?

Ein Lebensabend im eigenen Häuschen im Grünen: Davon träumen viele Arbeit­nehmer. Ob ein Rentnerleben in den eigenen vier Wänden und ohne Geldsorgen realistisch ist, hängt nicht zuletzt von der Höhe der Rente ab, die im Renten­be­scheid mitgeteilt wird. Da in die Rentenhöhe sehr viele Faktoren hinein­spielen, können sich leicht Fehler einschleichen. Wir erklären, was Sie tun können, wenn Sie vermuten, dass Ihr Renten­be­scheid nicht korrekt ist.

Renten­auskunft prüfen: Für Laien nur begrenzt möglich

Einen Renten­be­scheid erhält, wer zuvor einen Renten­antrag gestellt hat. Aus dem Bescheid geht hervor, wie hoch die Rente ist, wann sie beginnt und welche Arbeits-, Ausbildungs- und Erziehungs­zeiten angerechnet werden. Ihn zu prüfen ist empfeh­lenswert. Für Verbraucher ist das allerdings nicht leicht. Die Bescheide wurden zwar zwischen­zeitlich etwas vereinfacht, sind aber immer noch sehr kompliziert.

Rechts­an­wältin Constanze Würfel von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) verweist zunächst auf die Renten­auskunft, die jeder Beitrags­zahler spätestens ab Mitte fünfzig alle drei Jahre erhält. „Die Renten­auskunft sollten Beitrags­zahler auf ihre Vollstän­digkeit hin prüfen, zum Beispiel, ob die Arbeitsjahre richtig erfasst sind.“ Flattert dann der Renten­be­scheid ins Haus, sollten Versicherte die im Bescheid enthaltenen Daten mit denen aus der Auskunft abgleichen.

Bei Verdacht auf Fehler: Rechts­anwalt oder Renten­berater aufsuchen

Wem in der Renten­auskunft oder im Renten­be­scheid Diskre­panzen auffallen, sollte seinen Verdacht von einem Experten überprüfen lassen. Geht es um Fehler in der Berechnung, sind Renten­berater die besten Ansprech­partner. Sie haben Programme zur Verfügung, mit denen sie die richtige Rentenhöhe ausrechnen können.

Hat ein Rentner den Verdacht, dass nicht alles erfasst wurde, etwa weil bereits die Renten­auskunft einen Hinweis enthielt, dass bestimmte Zeiten oder Verdienste nicht berück­sichtigt werden konnten, sollte er sich hingegen an eine Rechts­an­wältin oder einen Rechts­anwalt für Sozialrecht wenden.

Widerspruch einlegen bei fehler­haftem Renten­be­scheid

„Bestätigt sich der Verdacht, dass mit dem Renten­be­scheid oder der Renten­auskunft etwas nicht stimmt, muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides Widerspruch eingelegt werden“, informiert die Rechts­an­wältin aus Leipzig. Das stehe auch in der Rechts­be­lehrung auf der Renten­auskunft beziehungsweise dem Renten­be­scheid.

Wer Widerspruch einlegt, muss dies schriftlich tun. Zudem sollte der Widerspruch begründet werden. Das bedeutet, es muss genau aufgeführt sein, was nach Ansicht des Versicherten falsch ist. Die Widerspruchs­be­gründung kann auch nachge­reicht werden. Gibt die Renten­ver­si­cherung dem Widerspruch statt, muss sie die Renten­be­rechnung korrigieren – rückwirkend bis zu dem Datum, ab dem mit dem Bescheid Rente bewilligt wird.

Anspruch auf Nachzahlung: Bis zu vier Jahren rückwirkend möglich

„Wer seinen Renten­be­scheid rückwirkend auf Fehler untersuchen lassen möchte, muss zunächst einen Antrag auf Überprüfung stellen. Auch dieser muss konkret begründet werden und schriftlich erfolgen“, sagt Rechts­an­wältin Würfel. Zudem müsse der Versicherte genau angeben, für welchen Zeitraum die Renten­bezüge überprüft werden sollen. Das könne auch komplett bis zum Beginn der Renten­zahlung geschehen.

Überprüft die Renten­ver­si­cherung den Renten­be­scheid und kommt dabei heraus, dass bisher zu wenig Rente gezahlt wurde, kann der Rentner sich freuen: Rückwirkend kann man Nachzah­lungen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren ab Beantragung der Überprüfung erhalten.

Zu viel Rente erhalten: Renten­ver­si­cherung kann Beträge zurück­fordern

Einen Renten­be­scheid im Nachhinein nach unten zu korrigieren, ist ebenfalls möglich. Die Hürden dafür sind aber sehr hoch. Wenn die Renten­ver­si­cherung selbst feststellt, dass sie bei der Berechnung einen Fehler gemacht hat, kann sie die Renten­be­rechnung grundsätzlich korrigieren. In der Regel ist dies aber nur für die Zukunft möglich.

Es sei denn, der Versicherte wusste von der Falsch­be­rechnung, hat wissentlich falsche Angaben gemacht oder hat der Renten­ver­si­cherung wichtige Informa­tionen vorent­halten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Pensionär neben der Rente Einkommen erzielt und dies nicht angibt.

Dann kann die Renten­ver­si­cherung die Renten­be­rechnung korrigieren. Und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem sich die entspre­chenden Umstände geändert haben. Im Fall des verschwiegenen Rentners wäre es die Zeit, in der er das zusätzliche Einkommen bezogen hat. Die zu viel gezahlte Rente muss der Rentner dann zurück­er­statten. Hier gilt allerdings eine Verjäh­rungsfrist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Aufhebungs- und Erstat­tungs­be­scheid unanfechtbar geworden ist.

Unverschuldet zu viel Rente erhalten: Rückzah­lungs­an­spruch verjährt nach einem Jahr

Anders sieht es aus, wenn der Rentner seiner Pflicht nachge­kommen ist und alle Verände­rungen in seinen Einkom­mens­ver­hält­nissen angegeben hat, die Renten­ver­si­cherung diese Information aber nicht in die Berechnung hat einfließen lassen.

In diesem Fall kann sie die Renten­be­rechnung nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von den veränderten Umständen korrigieren. „Ist bereits ein Jahr vergangen, ohne dass die Versicherung den Renten­be­scheid geändert hat, dann kann der Rentner einwenden, dass er darauf vertrauen durfte, dass alles seine Richtigkeit hat“, sagt Rechts­an­wältin Würfel. Eine Korrektur der Renten­be­rechnung sei dann nur für die Zukunft möglich.

Rente: Existenz­minimum ist sicher

Dabei ist wichtig: Auch wenn der Rentner Rückzah­lungen leisten muss, kann ihm seine Rente maximal zur Hälfte gestrichen werden. Der Renten­be­zieher darf durch die Aufrechnung nicht zum Grundsi­che­rungs­emp­fänger werden. Zum Nachweis muss der Rentner eine Beschei­nigung vom Sozialamt einholen, die besagt, dass die Grundsi­cherung durch die Aufrechnung gefährdet ist.

In diesem Fall muss der Renten­be­zieher die geschuldeten Beträge zwar trotzdem zurück­zahlen. Es dauert allerdings länger, bis die Renten­ver­si­cherung ihre Rückfor­derung realisiert hat.

Konflikt mit Renten­ver­si­cherung? Anwalt kontak­tieren

Sie vermuten, dass in Ihrer Renten­auskunft oder in Ihrem Renten­be­scheid nicht alles zu Ihren Gunsten berechnet wurde? Die Renten­ver­si­cherung fordert von Ihnen Rente zurück? Ihre Bezüge wurden gekürzt, und Sie fühlen sich deswegen ungerecht behandelt? Lassen Sie sich bei Konflikten mit der Renten­ver­si­cherung von einer Fachan­wältin oder einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten. In unserer Anwaltssuche finden Sie einen Experten in Ihrer Nähe.

Checkliste: Das ist bei Verdacht auf Fehler im Renten­be­scheid zu tun:

• Renten­be­scheid mit Renten­auskunft vergleichen

• Bei Diskre­panzen: Renten­be­scheid von Experten prüfen lassen

• Bei Fehlern: Widerspruch einlegen (Widerspruchfrist beachten!)

• Bei Wunsch nach rückwir­kender Untersuchung: Antrag auf Überprüfung stellen

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Datum
Aktualisiert am
29.02.2024
Autor
vhe
Bewertungen
20184
Themen
Alters­vorsorge Rente Renten­ver­si­cherung

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