Mit dieser Abgrenzung hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss vom 14. Oktober 2025 beschäftigt (Az. 11 U 64/25). Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de berichtet, kann auch austretendes Abwasser unter den Schutz der Hausratversicherung fallen – wenn ein Rohrbruch die Ursache ist.
Der Schaden entstand im Nachbarhaus – hoher Schaden
Im konkreten Fall war eine Frau gegen Hausratschäden versichert.
Am 1. Juli 2021 drang Wasser in ihren Keller ein und beschädigte zahlreiche Gegenstände. Ursache war ein Defekt im Keller der benachbarten Doppelhaushälfte: Dort hatte sich ein Abwasserbogen gelöst, sodass Wasser aus dem Entwässerungsrohr austrat.
Das Wasser gelangte durch eine dünne Kalksandsteinwand in den Keller der Versicherungsnehmerin. Der Schaden am Hausrat wurde später auf rund 10.164 Euro beziffert.
Die Versicherung wollte jedoch nicht zahlen. Sie argumentierte, der Schaden stehe im Zusammenhang mit einem Rückstau infolge von Starkregen.
Gericht: Ursache entscheidet über Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte klar, dass bei solchen Fällen die Ursache des Wasseraustritts entscheidend ist.
In den Versicherungsbedingungen wird zwischen zwei Schadenarten unterschieden:
- Leitungswasserschaden: Wasser tritt aus einer Leitung aus
- Rückstauschaden: Wasser wird aus dem Abwassersystem zurück in das Gebäude gedrückt
Im entschiedenen Fall war das Rohr auseinandergebrochen. Dadurch trat Wasser aus der Leitung aus und floss anschließend in den Keller der Klägerin. Das Gericht wertete den Schaden deshalb als Leitungswasserschaden.
Dabei spielte es keine Rolle, dass es sich um Abwasser handelte. Auch der mögliche Anteil von Niederschlagswasser änderte nach Auffassung des Gerichts nichts an der Bewertung. Entscheidend sei allein, dass kein Rückstau aus dem Abflusssystem festgestellt wurde. Es wurde eben kein Wasser aus einer Toilette oder dem Gully hochgedrückt.
Checkliste: Wann Leitungswasserschäden versichert sind
Ob die Hausratversicherung zahlt, hängt häufig von der Ursache des Wasserschadens ab.
Typische Fälle eines versicherten Leitungswasserschadens können sein:
- Rohrbruch in Wasser- oder Abwasserleitungen
- Undichte oder beschädigte Leitungen
Nicht automatisch versichert sind dagegen Schäden etwa durch:
- Rückstau aus dem Kanalnetz (Toilette oder Gully)
- Hochwasser oder Grundwasser
- Wasser, das durch Fenster oder Türen eindringt
Fazit
„Bei Wasserschäden kommt es rechtlich stark auf den genauen Schadenshergang an. Ein Rohrbruch kann auch dann unter den Leitungswasserschutz fallen, wenn Abwasser austritt,“ erläutert Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Entscheidend sei gewesen, dass das Wasser aus einer Leitung austrat – und nicht durch Rückstau ins Gebäude gelangte.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
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