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Wasser­schaden im Keller: Wann die Hausrat­ver­si­cherung zahlt

Wasserschaden im Keller: Zahlt die Hausratversicherung?
Ob die Hausrat­ver­si­cherung zahlt, hängt häufig von der Ursache des Wasser­schadens ab.

Wasser im Keller kann schnell teuer werden. Besonders kompliziert wird es, wenn unklar ist, woher das Wasser eigentlich kommt. In der Hausrat­ver­si­cherung kann diese Frage entscheidend sein: Handelt es sich um einen Leitungs­was­ser­schaden oder um einen Rückstau? Insbesondere auch bei starkem Regen.

Mit dieser Abgrenzung hat sich das Oberlan­des­gericht Brandenburg in einem Beschluss vom 14. Oktober 2025 beschäftigt (Az. 11 U 64/25). Wie das Rechts­portal anwalt­auskunft.de berichtet, kann auch austre­tendes Abwasser unter den Schutz der Hausrat­ver­si­cherung fallen – wenn ein Rohrbruch die Ursache ist.

Der Schaden entstand im Nachbarhaus – hoher Schaden

Im konkreten Fall war eine Frau gegen Hausrat­schäden versichert.

Am 1. Juli 2021 drang Wasser in ihren Keller ein und beschädigte zahlreiche Gegenstände. Ursache war ein Defekt im Keller der benach­barten Doppel­haus­hälfte: Dort hatte sich ein Abwasserbogen gelöst, sodass Wasser aus dem Entwäs­se­rungsrohr austrat.

Das Wasser gelangte durch eine dünne Kalksand­steinwand in den Keller der Versiche­rungs­nehmerin. Der Schaden am Hausrat wurde später auf rund 10.164 Euro beziffert.

Die Versicherung wollte jedoch nicht zahlen. Sie argumen­tierte, der Schaden stehe im Zusammenhang mit einem Rückstau infolge von Starkregen.

Gericht: Ursache entscheidet über Versiche­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg stellte klar, dass bei solchen Fällen die Ursache des Wasser­aus­tritts entscheidend ist.

In den Versiche­rungs­be­din­gungen wird zwischen zwei Schadenarten unterschieden:

  • Leitungswasserschaden: Wasser tritt aus einer Leitung aus
  • Rückstauschaden: Wasser wird aus dem Abwassersystem zurück in das Gebäude gedrückt

Im entschiedenen Fall war das Rohr ausein­an­der­ge­brochen. Dadurch trat Wasser aus der Leitung aus und floss anschließend in den Keller der Klägerin. Das Gericht wertete den Schaden deshalb als Leitungs­was­ser­schaden.

Dabei spielte es keine Rolle, dass es sich um Abwasser handelte. Auch der mögliche Anteil von Nieder­schlags­wasser änderte nach Auffassung des Gerichts nichts an der Bewertung. Entscheidend sei allein, dass kein Rückstau aus dem Abfluss­system festge­stellt wurde. Es wurde eben kein Wasser aus einer Toilette oder dem Gully hochge­drückt.

Checkliste: Wann Leitungs­was­ser­schäden versichert sind

Ob die Hausrat­ver­si­cherung zahlt, hängt häufig von der Ursache des Wasser­schadens ab.

Typische Fälle eines versicherten Leitungs­was­ser­schadens können sein:

  • Rohrbruch in Wasser- oder Abwasserleitungen
  • Undichte oder beschädigte Leitungen

Nicht automatisch versichert sind dagegen Schäden etwa durch:

  • Rückstau aus dem Kanalnetz (Toilette oder Gully)
  • Hochwasser oder Grundwasser
  • Wasser, das durch Fenster oder Türen eindringt

Fazit

Bei Wasser­schäden kommt es rechtlich stark auf den genauen Schadens­hergang an. Ein Rohrbruch kann auch dann unter den Leitungs­was­ser­schutz fallen, wenn Abwasser austritt,“ erläutert Swen Walentowski, Sprecher von anwalt­auskunft.de. Entscheidend sei gewesen, dass das Wasser aus einer Leitung austrat – und nicht durch Rückstau ins Gebäude gelangte.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Datum
Autor
red

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