Der Rosenmontagszug ist der Höhepunkt einer jeden Karnevalssaison. Funkenmariechen tanzen, Umzugswagen mit Politisch-Satirischem rollen durch die Innenstadt – und es gibt Kamelle. 300 Tonnen Süßigkeiten, Stofftiere und sonstige Geschenke für die Menschenmassen am Straßenrand fliegen jährlich allein in Köln durch die Luft. Dabei kommt es immer mal wieder zu kleineren Verletzungen – und hin und wieder zu Gerichtsverhandlungen.
In der Vergangenheit haben die Richter Klagen von durch Kamelle verletzten Personen meist abgewiesen. So etwa am Amtsgericht Eschweiler im Jahr 1986: Der Kläger war mit einer Blume am Auge getroffen worden (AZ: 6 C 599/85). Oder am Amtsgericht Aachen 19 Jahre später. Damals klagte ein an der Stiern verletzter Mann - seine Wunde hatte er sich durch einen Pralinenkarton zugezogen, der von einem Karnevalswagen geflogen kam (AZ: 13 C 250/05).
Jüngst stärkte auch das Amtsgericht Köln die Rechte der Teilnehmer an Karnevalsumzügen (AZ: 123 C 254/10). Eine Frau hatte Schmerzensgeld in Höhe von 1500 Euro verlangt, da sie eine Verletzung am Auge erlitt. Die Kölner Richter entschieden im Januar 2011: Zwar müssten die nötigen Vorkehrungen zur Verhinderung von Verletzungen getroffen werden, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) festschreibt (§ 823). Allerdings beziehe sich das nicht auf jede Gefahr und müsse im Einzelfall beurteilt werden.
Der Veranstalter hat Verkehrssicherungspflicht
Während des Rosenmontagszuges sei das Werfen von Süßigkeiten und kleineren Gegenständen aber durchaus erwünscht und der Tradition geschuldet, so das Gericht. Verletzungen ließen sich demnach nicht völlig ausschließen. Zudem wisse Jeder, der sich am Straßenrand in unmittelbarer Nähe zu den Umzugswagen aufhält, dass die Gefahr besteht, leichte Verletzungen zu erleiden.
Gleiches gilt auch für das Abfeuern vom Konfettikanonen und den dadurch entstehenden Lärm. Das Landgericht Trier entschied 2001: Wenn es zu Hörschäden bei Zuschauern durch das Abfeuern dieser Kanonen gekommen ist, gibt es keinen Anspruch auf Schadenersatz – schließlich wisse man um diese Tradition beziehungsweise könne man die Gefahren (rechtzeitig) erkennen und sich „entsprechend einrichten“, wie das Gericht entschied (AZ: 1 S 18/01).
Gleichzeitig haben Gerichte auch entschieden, dass der Veranstalter vermeidbare Gefahren beim Karnevalsumzug verhindern muss. Das Landgericht Ravensburg urteilte 1996: „Allein durch seine schriftliche Aufforderung an die Umzugsteilnehmer, sich von ihren Gruppen nicht zu entfernen, wird der Veranstalter seiner Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht.“ (AZ: 3 S 145/96). Das Landgericht Aachen entschied gut zehn Jahr zuvor ähnlich. Der Veranstalter eines Umzugs müsse sich vergewissern, welches Wurfmaterial verwendet wird – und gegebenenfalls das Werfen gefährlicher Gegenstände untersagen (AZ: 3 S 394/83); jedoch müssen keine Anweisungen über das Werfen von Süßigkeiten gegeben werden (so das Landgericht Trier aus dem Jahr 1995, AZ: 1 S 150/94).
Übrigens: Jenseits möglicher Verletzungen von kanervalsfreudigen Passanten, entstehen auch immer wieder Schäden für die teilnehmenden Karnevalsgesellschaften, etwa an den Umzugswagen. Meist sind sie durch eine Gruppenunfall- und/oder eine Vereins-Haftpflichtversicherung abgesichert.
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.02.2017
- Autor
- ndm