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Schadenersatz

Verletzt an Karneval: Kamelle gegen Kohle?

Süßes Trommelfeuer: Beim Rosenmontagszug fliegen die Kamelle tief. © Quelle: Fassbender/ corbisimages.com

Während der Rosenmon­tagszüge sammeln Passanten massenhaft Blumen, Kuscheltiere und Süßes; Schokolade fliegt tonnenweise durch die Luft. Besteht aber Anspruch auf Schaden­ersatz, wenn sich ein Zuschauer verletzt? Welche Rechte und Pflichten haben die Veranstalter?

Der Rosenmon­tagszug ist der Höhepunkt einer jeden Karnevals­saison. Funken­ma­riechen tanzen, Umzugswagen mit Politisch-Satirischem rollen durch die Innenstadt – und es gibt Kamelle. 300 Tonnen Süßigkeiten, Stofftiere und sonstige Geschenke für die Menschen­massen am Straßenrand fliegen jährlich allein in Köln durch die Luft. Dabei kommt es immer mal wieder zu kleineren Verlet­zungen – und hin und wieder zu Gerichts­ver­hand­lungen.

In der Vergan­genheit haben die Richter Klagen von durch Kamelle verletzten Personen meist abgewiesen. So etwa am Amtsgericht Eschweiler im Jahr 1986: Der Kläger war mit einer Blume am Auge getroffen worden (AZ: 6 C 599/85). Oder am Amtsgericht Aachen 19 Jahre später. Damals klagte ein an der Stiern verletzter Mann - seine Wunde hatte er sich durch einen Pralinen­karton zugezogen, der von einem Karnevalswagen geflogen kam (AZ: 13 C 250/05).

Jüngst stärkte auch das Amtsgericht Köln die Rechte der Teilnehmer an Karnevals­umzügen (AZ: 123 C 254/10). Eine Frau hatte Schmer­zensgeld in Höhe von 1500 Euro verlangt, da sie eine Verletzung am Auge erlitt. Die Kölner Richter entschieden im Januar 2011: Zwar müssten die nötigen Vorkeh­rungen zur Verhin­derung von Verlet­zungen getroffen werden, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) festschreibt (§ 823). Allerdings beziehe sich das nicht auf jede Gefahr und müsse im Einzelfall beurteilt werden.

Der Veranstalter hat Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Während des Rosenmon­tagszuges sei das Werfen von Süßigkeiten und kleineren Gegenständen aber durchaus erwünscht und der Tradition geschuldet, so das Gericht. Verlet­zungen ließen sich demnach nicht völlig ausschließen. Zudem wisse Jeder, der sich am Straßenrand in unmittelbarer Nähe zu den Umzugswagen aufhält, dass die Gefahr besteht, leichte Verlet­zungen zu erleiden.

Gleiches gilt auch für das Abfeuern vom Konfet­ti­kanonen und den dadurch entste­henden Lärm. Das Landgericht Trier entschied 2001: Wenn es zu Hörschäden bei Zuschauern durch das Abfeuern dieser Kanonen gekommen ist, gibt es keinen Anspruch auf Schaden­ersatz – schließlich wisse man um diese Tradition beziehungsweise könne man die Gefahren (rechtzeitig) erkennen und sich „entsprechend einrichten“, wie das Gericht entschied (AZ: 1 S 18/01).

Gleich­zeitig haben Gerichte auch entschieden, dass der Veranstalter vermeidbare Gefahren beim Karnevalsumzug verhindern muss. Das Landgericht Ravensburg urteilte 1996: „Allein durch seine schriftliche Auffor­derung an die Umzugs­teil­nehmer, sich von ihren Gruppen nicht zu entfernen, wird der Veranstalter seiner Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht gerecht.“ (AZ: 3 S 145/96). Das Landgericht Aachen entschied gut zehn Jahr zuvor ähnlich. Der Veranstalter eines Umzugs müsse sich vergewissern, welches Wurfma­terial verwendet wird – und gegebe­nenfalls das Werfen gefähr­licher Gegenstände untersagen (AZ: 3 S 394/83); jedoch müssen keine Anweisungen über das Werfen von Süßigkeiten gegeben werden (so das Landgericht Trier aus dem Jahr 1995, AZ: 1 S 150/94).

Übrigens: Jenseits möglicher Verlet­zungen von kanervals­freudigen Passanten, entstehen auch immer wieder Schäden für die teilneh­menden Karnevals­ge­sell­schaften, etwa an den Umzugswagen. Meist sind sie durch eine Gruppen­unfall- und/oder eine Vereins-Haftpflicht­ver­si­cherung abgesichert.

Datum
Aktualisiert am
16.02.2017
Autor
ndm
Bewertungen
774
Themen
Haftpflicht­ver­si­cherung Karneval Unfall Unfall­ver­si­cherung Versicherung

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