Versiche­rungs­schutz

Unfälle durch brennende Kerzen und explodierende Böller: Wer haftet?

Damit es keinen bösen Start ins neue Jahr gibt, sollten Sie beim Feuerwerk vorsichtig sein. © Quelle: Dieter/panthermedia.net

Weihnachten und Silvester sind nicht nur für die Feuerwehren traditionell die einsatz­reichsten Tage im Jahr. Auch Versiche­rungen sind mit den Folgen von unachtsam aufgehängten Weihnachts­schmuck und leicht­sinnig abgefeuertem Feuerwerk ausführlich beschäftigt. Die Deutsche Anwalt­auskunft beantwortet die wichtigsten Fragen rund um den Versiche­rungs­schutz für Feiertage und Neujahr.

Weihnachtsdeko an Balkon und Fassade: Wer haftet bei Schaden?

Was die eigenen vier Wände betrifft, sind der Lust an übermäßiger Weihnachts­de­ko­ration keine rechtlichen Grenzen gesetzt. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass keine Fluchtwege verbaut werden. Advents­kränze an der Wohnungstür sind übrigens ebenso erlaubt wie das Dekorieren von Fenstern. Rechts­anwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwalt­auskunft merkt allerdings an: „An der Wohnungstür endet auch das freie Gestal­tungsrecht der Mieter. Dekora­tionen im Treppenhaus müssen Nachbarn nicht akzeptieren und dürfen ein Entfernen verlangen.“ Relevant ist dies auch für die Versicherung: Wer in Treppenhaus oder Flur Dekoration anbringt, die zur Stolperfalle werden kann, haftet im Fall eines Unfalls.

Auch bei Dekoration an Balkon oder Fassade steht der Dekorierende in der Verant­wortung. Er muss alles sicher befestigen. Fällt etwas herunter und etwas wird beschädigt oder jemand verletzt, haftet er. Wird dabei Fahrläs­sigkeit nachge­wiesen, kann das sogar zum – ganzen oder teilweisen - Verlust des Versiche­rungs­schutzes führen.

Schäden durch brennende Weihnachts­de­ko­ration: Wie steht es um den Versiche­rungs­schutz?

Echte Kerzen statt Lichterkette sorgen zwar einerseits für romanti­schere Stimmung, andererseits allerdings auch für ein deutlich höheres Brandrisiko. Dabei ist nicht unbedingt gesagt, dass die Versicherung für die Folgen eines Brandes aufkommt. Entscheidend ist der Umgang des Versiche­rungs­nehmers mit der brennenden Weihnachts­de­ko­ration. Anwalt Swen Walentowski weiß: „Lässt sich ein fahrlässiges Verhalten nachweisen, ist ein Brandschaden meistens nicht vom Versiche­rungs­schutz umfasst. Dies wird im Zweifelsfall vor Gericht im Einzelfall entschieden, welches nach etlichen Faktoren bewertet.“

Wer eine Kerze in einem Wohnraum länger als 15 Minuten Aufsicht brennen lässt, handelt einer Gerichts­ent­scheidung (AG Neunkirchen, AZ: 5 C 1280/95) zufolge grob fahrlässig. Wer allerdings nur für einen kurzen Augenblick, etwa für einen Toilet­ten­besuch, den Raum mit einer brennenden Kerze verlässt, dem wird sehr wahrscheinlich keine Fahrläs­sigkeit angelastet (LG Hof, AZ 13 O 471/99 und LG Nürnberg-Fürth, AZ 7 S 4333/01). Wird keine Fahrläs­sigkeit nachge­wiesen, reguliert die Hausrats­ver­si­cherung den Brandschaden.

Welche Versicherung haftet bei Schäden durch Böller?

Kann man bei einem Schaden durch einen Feuerwerks­körper nachweisen, dass weder Vorsatz, noch grobe Fahrläs­sigkeit vorliegen, haftet die private Haftpflicht­ver­si­cherung. Das gilt auch für Schäden, die eigene Feuerwerks­körper an fremden Kraftfahr­zeugen verursachen. Entsteht ein Schaden am eigenen Haus und der Urheber ist nicht zu ermitteln, greift die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung. Es empfiehlt sich für Familien, eine Haftpflicht­ver­si­cherung abzuschließen, die auch die gesamte Familie umfasst. Im Fall von Personen­schäden kommt die Haftpflicht­ver­si­cherung sowohl für Operations- und Kranken­haus­kosten, als auch für Folgekosten wie Reha-Behand­lungen auf. Die private Unfall­ver­si­cherung kommt dann ins Spiel, wenn ein Silves­terunfall zu Invalidität beim Versiche­rungs­nehmer führt.

Was kann beim Einsatz von Böllern und Feuerwerk zum Verlust des Versiche­rungs­schutzes führen?

Vor allem ein vorsätz­liches oder grob fahrlässiges Verhalten im Umgang mit dem Feuerwerk, führt dazu, dass man selbst für den Schaden einstehen muss. Dann hilft keine Versicherung. Man sollte sich also der finanziellen Folgen bewusst sein. Bei bestimmten Böllern kann außerdem ein zulässiges Mindestalter vorgeschrieben werden, sie dürfen erst ab 18 Jahren gezündet werden. Wird sich daran nicht gehalten, ist der Versiche­rungs­an­spruch unter Umständen ebenfalls verloren. Große Vorsicht ist außerdem bei illegalen Feuerwerks­körpern und Waren aus dem Ausland geboten. Schon der Kauf nicht zugelassener Böller ist strafbar. Entsteht bei einem Einsatz solcher Produkte ein Schaden, stehen die Chancen auf ein Bestehen des Versiche­rungs­schutzes nicht besonders hoch.

„Wer unverant­wortlich knallt, geht ein Risiko nicht nur für andere sondern auch für sich ein“, so der Experte der Deutschen Anwalt­auskunft. Bei Problemen mit der Versicherung können versierte Anwälte dafür sorgen, dass Versiche­rungs­nehmer ihre Ansprüche durchsetzen können und nicht bei größeren Zahlungen allein gelassen werden.