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Haftung an Silvester

Mit einem Knall ins neue Jahr

Damit es keinen bösen Start ins neue Jahr gibt, sollte man beim Feuerwerk vorsichtig sein. © Quelle: Dieter/ panthermedia.net

Allein in Berlin löschte die Feuerwehr im letzten Jahr mehr als 600 Brände in der Silves­ternacht. Wer wann haftet und wann Versiche­rungs­schutz greift: Die Übersicht zum Jahres­wechsel.

Wer haftet, wenn eine Rakete abdriftet und Schaden anrichtet?

Nichts zwangs­läufig derjenige, der sie abfeuert. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschied 2009, dass es grundsätzlich erlaubt ist, an Silvester Feuerwerks­raketen – einem volkstüm­lichen Brauch folgend – abzuschießen (AZ: V ZR 75/08). In dem konkreten Fall hatte der Beklagte eine Silves­ter­rakete von seinem Grundstück abgeschossen. Sie flog unglücklich in eine Öffnung einer Nachbar­scheune, explodierte und steckte den gesamten Gebäude­komplex in Brand. Die Versicherung des Nachbarn forderte anschließend 420.000 Euro. Zu unrecht, wie der BGH entschied.

Unabhängig dieses speziellen Falls, ist es für Gerichts­ver­hand­lungen mitunter entscheidend, dass für das Abbrennen einer Rakete ein Platz ausgewählt wurde, von dem aus auch dann kein Schaden ausgehen kann, sollte die Rakete abdriften (das hat 2002 das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden, AZ: 25 C 177/01).

Ein Gast verursacht am Silves­terabend einen Brand in der Wohnung. Wer muss für den entstandenen Schaden aufkommen?

Der, der die Rakete anzündet, muss sie auch überwachen und demnach für den Schaden aufkommen – könnte man meinen. Doch sind auch die Gastgeber in der Pflicht, die entzündeten Feuerwerks­körper zu überwachen. Das entschied das Oberlan­des­gericht Köln bereits im Jahr 2000 (AZ: 11 U 126/99). In diesem Fall feierte die Tochter der Kläger mit Erlaubnis eine Silves­terparty im Haus der Eltern. Ein Gast verursachte dabei einen Brand, die Eltern verklagten ihn auf Schaden­ersatz. Nur zum Teil bekamen sie Recht, das Gericht kürzte den Anspruch auf ein Drittel des Gesamt­schadens. Die Begründung: Die Tochter sei für den Brand ebenso verant­wortlich wie der Jugendliche. Die Eltern hätten die Tochter während ihrer Abwesenheit mit der Aufsicht über das Hausgrundstück betraut. Damit sei sie für die Abwendung des Schadens von dem Haus genauso verpflichtet wie ihre Eltern. Die Eltern müssten sich allerdings das Verhalten der Tochter zurechnen lassen, wenn sie ihr mit der Wahrnehmung ihrer eigenen Sorgfalts­pflichten beauftragten.

Besser doch nur Bleigießen – oder was ist erlaubt?

Wenn folgende Punkte eingehalten wurden, drohen in der Regel keine oder nur geringe Strafen:

  • Wenn die verwendeten Feuerwerkskörper erlaubnisfrei und zugelassen sind
  • wenn das Feuerwerk ordnungsgemäß abgeschossen wird,
  • wenn weitere Personen in der Nähe sind, die den Vorgang beobachten können.

Doch diese Punkte müssen im Falle einer Gerichts­ver­handlung bewiesen werden – mitunter eine knifflige Aufgabe.

Der Bundes­anstalt für Materi­al­for­schung und -prüfung (BAM) zufolge müssen folgende Punkte beim Kauf von Feuerwerks­körpern beachtet werden:

  • Es gibt zwei Gruppen von Feuerwerkskörpern: Knallkörper, Feuerwerksbatterien oder Raketen sind mit dem Kürzel KAT2 versehen. Sie dürfen nur von Erwachsenen gezündet werden.Feuerwerkskörper aus der Kategoerie KAT1 dürfen ganzjährig und von Personen ab zwölf Jahren abgebrannt werden.
  • Zudem sind alle geprüften Feuerwerkskörper innerhalb Europas mit einer Registriernummer versehen. Die ersten vier Ziffern geben einen Hinweis auf die Prüfstelle. 0589 steht beispielsweise für die BAM. In Deutschland verkaufte Produkte müssen zudem eine Identifikationsnummer mit einem BAM-Hinweis haben (Bsp.: BAM-F2-0001). Und zudem befindet sich auf dem Artikel ein CE-Kennzeichen.
  • Ein letzter wichtiger Punkt sind der Name und die Adresse des Herstellers oder Importeurs. Auch muss beschrieben werden, um welche Art von Feuerwerk es sich handelt. Die Gebrauchsanweisung muss in Deutsch abgedruckt sein und zuletzt ist das Siegel des Verbands der pyrotechnischen Industrie VPI ein gutes Indiz für legales Feuerwerk.

Wann haftet welche Versicherung?

Wenn der Betroffene nachweisen kann, dass weder Vorsatz, noch grobe Fahrläs­sigkeit vorgelegen haben, als er einen Feuerwerks­körper entzündete und dieser Schaden angerichtet hat, haftet die private Haftpflicht­ver­si­cherung. Sollte ein Schaden am eigenen Haus entstanden sein und der Urheber ist nicht zu ermitteln, greift die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung. Die private Unfall­ver­si­cherung kommt ins Spiel, wenn ein Silves­ter­unfall zu Invalidität führt.

Haften Eltern für ihre Kinder, wenn diese Schaden mit Feuerwerks­körpern anrichten?

Eltern haben eine Aufsichts­pflicht gegenüber ihrer Kinder. Im Bürger­lichen Gesetzbuch (§ 832) heißt es: „Wer kraft des Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minder­jäh­rigkeit [...] der Beaufsich­tigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.“ Grundsätzlich gilt auch: Kinder unter sieben Jahren haften nie, zwischen acht und 18 Jahren muss der Einzelfall entscheiden. Sie haften immer dann, wenn sie die „nötige Einsich­tigkeit“ besitzen.

In einem Fall aus dem Jahr 2001 verurteilte beispielsweise das Landgericht München die Mutter eines 13-jährigen Jungen zur Zahlung von Schmer­zensgeld. Ihr Sohn verursachte durch den Wurf eines Böllers einem elfjährigen Mädchen ein Knalltrauma. Hätte die Mutter indes nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichts­pflicht sehr wohl nachge­kommen ist, doch auch dieser Umstand den Vorfall nicht hat verhindern können, wäre sie straffrei ausgegangen.

Für die Entscheidung des Gericht trug zudem bei, dass die Mutter den verwendeten Böller nicht ausreichend vor dem Zugriff des Kindes sicherte, ihn in einem Werkzeug­koffer versteckte (AZ: 31 S 23681/00).

Datum
Aktualisiert am
22.12.2015
Autor
red/dpa
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738
Themen
Silvester Versicherung

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