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BGH-Urteil

Keine Rückerstattung bei alter Lebens­ver­si­cherung

Viele Deutsche sorgen mit einer Lebens­ver­si­cherung für ihr Alter vor. Doch so mancher will später seinen Vertrag am liebsten ungeschehen machen. Das geht aber nicht einfach so, meint der BGH.

Kunden können ihre alten Lebens­ver­si­che­rungen nicht Jahre nach Vertrags­schluss rückgängig machen und dadurch ihre eingezahlten Prämien zurück­ver­langen. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Worum geht es?

Um das Widerspruchsrecht und damit um die mögliche Rückab­wicklung von Lebens­ver­si­che­rungen, die nach dem sogenannten Policen­modell zustande gekommen sind. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versiche­rungs­schein. Das war zwischen 1994 und Ende 2007 erlaubt und gängige Praxis. Der Verbraucher hatte aber ein Widerspruchsrecht. Dieses erlosch zwei Wochen, nachdem er vorschriftsmäßig über seine Rechte aufgeklärt worden war. Seit 2008 gibt es dieses Modell auf Druck der Europäischen Union nicht mehr.

Was hat der BGH geprüft?

Ob Kunden ihre Versiche­rungen noch Jahre nach Vertrags­schluss widerrufen und damit ihre Prämien zurück­ver­langen können, wenn sie ihre Rechte von Anfang an kannten.

Was hat das Gericht entschieden?

Aus Sicht des BGH verhielt sich der Kläger widersprüchlich und verstieß damit gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“. Der Kläger hatte seine Versicherung 1998 geschlossen und ohne jeden Widerspruch bis 2004 Prämien eingezahlt. Erst dann kündigte er. Über seine Rechte war er vorschriftsmäßig informiert worden, er kannte sie also von Anfang an. Erst 2011 widersprach er und klagte. Die Versicherung habe in der Zwischenzeit jedoch auf den Fortbestand des Vertrages vertrauen dürfen, erklärte das Gericht.

Mit welcher Begründung ging der Kläger vor?

Sein Anwalt argumen­tierte, dass derartige Altverträge gegen EU-Recht verstießen und daher generell unwirksam seien. Sie könnten daher auch noch Jahre nach Vertrags­schluss rückgängig gemacht werden.

Was sagt der BGH dazu?

Er sieht keinen Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen Europarecht. Der Vertrag war danach wirksam. Daher legte das Gericht das Verfahren auch nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vor, wie der Kläger­anwalt es verlangt hatte.

Gilt das Urteil jetzt für alle Kunden mit Altver­trägen?

Es gilt für diejenigen, die vorschriftsmäßig aufgeklärt wurden, innerhalb der zweiwö­chigen Widerspruchsfrist von diesem Recht keinen Gebrauch machten und jahrelang brav ihre Prämien zahlten.

Wie ist das Urteil zu werten?

Der BGH selber sieht sein Urteil nicht als verbrau­cher­feindlich an. Hätte das Gericht anders entschieden, wären unter Umständen Millionen von Altver­trägen auf der Kippe gestanden. Genau das wollte das Gericht nicht, wie Senats­vor­sitzende Barbara Mayen in der Verhandlung betonte. „Millionen von Verträgen stünden dann unter dem Damokles­schwert der Unwirk­samkeit“, sagte sie. Denn nicht nur Versicherte könnten die Verträge in diesem Fall auflösen, sondern auch die Asseku­ranzen. Viele Versicherte seien aber mit ihrer Lebens­ver­si­cherung zufrieden und hätten etwa ihre Alters­vorsorge darauf aufgebaut.

Datum
Aktualisiert am
20.12.2016
Autor
dpa
Bewertungen
254
Themen
Versicherung

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