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Chronische Schmerzen: Wenn Cannabis als letzte Option gilt

Person raucht eine Cannabis-Zigarette. Muss die von der Krankenversicherung bezahlt werden?
Die Richter urteilten jedoch, dass Nebenwirkungen die Notwendigkeit der ursprünglichen Therapie zur Schmerzlinderung nicht entfallen lassen.

Patienten mit chronischen Schmerz­leiden stehen oft vor einem langen Leidensweg. Wenn die klassische Schulmedizin an ihre Grenzen stößt und gängige Schmerz­mittel versagen oder schwere Nebenwir­kungen verursachen, rücken alternative Therapien wie Medizinal-Cannabis in den Fokus. Doch während die gesetz­lichen Kranken­kassen unter strengen Voraus­set­zungen zur Kosten­übernahme verpflichtet sind, kommt es im Bereich der privaten Kranken­ver­si­cherung (PKV) häufig zum Streit über die "medizi­nische Notwen­digkeit".

Eine Behandlung mit Medizinal-Cannabis kann eine medizinisch notwendige Heilbe­handlung sein, die dann von der privaten Kranken­ver­si­cherung erstattet werden muss. Voraus­setzung ist, dass die Therapie im konkreten Fall zur Schmerz­lin­derung geeignet ist und andere Behand­lungs­me­thoden nicht ausreichend geholfen haben. Darauf weist das Rechts­portal anwalt­auskunft.de unter Hinweis auf ein Urteil des Landge­richts Hamburg vom 1. August 2025 hin (Az. 337 O 109/22).

Unfall­folgen eines Beamten und erfolglose Standard­the­rapien

Ein ehemaliger Polizei­beamter litt infolge eines Dienst­unfalls an einer trauma­tischen Schulter­lu­xation und daraus resultie­renden Fehlstel­lungen, die chronische Schmerzen verursachten.

Da die Schmerz­be­handlung nach dem interna­tional anerkannten WHO-Stufen­schema keine Besserung brachte und Standard­me­di­kamente zu untragbaren Nebenwir­kungen führten, verordneten seine Ärzte Medizinal-Cannabis. Die PKV verweigerte die Erstattung jedoch mit dem Hinweis, die Behandlung sei objektiv nicht notwendig.

Medizi­nische Notwen­digkeit von Cannabis objektiv beurteilt

Das Gericht stellte klar, dass für die Leistungs­pflicht der Versicherung ein objektiver Maßstab gilt. Eine Heilbe­handlung ist dann als medizinisch notwendig anzusehen, wenn es zum Zeitpunkt der Behandlung nach medizi­nischen Befunden vertretbar war, sie als notwendig zu betrachten.

Es reichte im vorlie­genden Fall eine begründete Stellungnahme der behandelnden Ärzte aus, die durch einen gericht­lichen Sachver­ständigen bestätigt wurde. Die Versicherung konnte nicht nachweisen, dass andere, weniger belastende Methoden den gleichen Erfolg versprochen hätten.

Nebenwir­kungen heben Notwen­digkeit nicht auf

Besonders bedeutsam an der Entscheidung ist die Wertung des Gerichts zu möglichen Nebenwir­kungen. Die Versicherung hatte angeführt, die Cannabis-Therapie könne psychische Erkran­kungen fördern. Die Richter urteilten jedoch, dass Nebenwir­kungen – selbst wenn sie eine eigene Behand­lungs­be­dürf­tigkeit auslösen – die Notwen­digkeit der ursprüng­lichen Therapie zur Schmerz­lin­derung nicht entfallen lassen. Dies gelte umso mehr, wenn herkömmliche Mittel noch schwer­wie­gendere Risiken wie Organschäden bergen.

Checkliste für die Erstattung von Medizinal-Cannabis

  • Ausschöpfung der Standardtherapie: Die Behandlung nach dem WHO-Stufenschema wurde ohne Erfolg durchgeführt.
  • Unverträglichkeiten: Herkömmliche Schmerzmittel führen zu unzumutbaren Nebenwirkungen.
  • Ärztliche Dokumentation: Es liegt eine detaillierte und nachvollziehbare Stellungnahme der behandelnden Ärzte vor.
  • Eignung im Einzelfall: Die Therapie ist nachweislich zur Linderung der konkreten Beschwerden geeignet.
  • Objektive Vertretbarkeit: Die Wahl der Methode ist aus medizinischer Sicht zum Behandlungszeitpunkt vertretbar.

Private Kranken­ver­si­che­rungen sind also zur Kosten­übernahme verpflichtet, wenn Cannabis-Präparate eine begründete und wirksame Alternative bei einer ansonsten austhe­ra­pierten Schmerz­sym­ptomatik darstellen,“ so Swen Walentowski, Sprecher von www.anwalt­auskunft.de.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Datum
Aktualisiert am
23.04.2026
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