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Versicherung

Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung: Vorerkrankung unbedingt angeben

Ehrlich währt am längsten - das gilt insbesondere beim Abschluss von Versicherungen. © Quelle: monkeybusinessimages/gettyimages.com

Wer beim Abschluss einer Versicherung falsche Angaben macht, muss später womöglich auf seinen Versiche­rungs­schutz verzichten. Ist der Fragebogen, der zum Abschluss der Versicherung gehört, nicht korrekt und vollständig ausgefüllt, kann der ganze Vertrag hinfällig sein – und die Versicherung später etwaige Zahlungen verweigern.

Schließt man eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung ab und verschweigt seine frühere Alkohol­ab­hän­gigkeit, gilt das möglicherweise als arglistige Täuschung. So entschied das Landgericht (LG) Coburg am 02. September 2015 (AZ: 12 O 308/15). Geklagt hatte ein Mann, der der Versicherung nicht über seine frühere Sucht informiert hatte. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Die Richter sahen darin eine arglistige Täuschung und gaben der Versicherung Recht.

Unvoll­ständige Angaben bei Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung

Im zugrun­de­lie­genden Fall schloss der spätere Kläger eine Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­cherung ab. Dabei bejahte er im Jahr 2008 die Frage nach durchge­führten stationären Behand­lungen oder Operationen beziehungsweise nach ambulanten oder stationären Kurmaß­nahmen der vergangenen zehn Jahre. Er führte aber lediglich zwei chirur­gische Maßnahmen aus den Jahren 2003 und 2005 an.

Tatsächlich war er zusätzlich wegen seiner Alkohol­ab­hän­gigkeit 1998 und 1999 jeweils für mehrere Tage in stationärer Behandlung. Im Jahr 2000 musste er sich darüber hinaus auch mehrere Monate in therapeu­tischer Behandlung begeben. Eine weitere Frage im Antrag nach ärztlicher Beratung oder Behandlung unter anderem wegen Alkohol in den vergangenen fünf Jahren verneinte der Kläger zutreffend.

Urteil: Kein Versiche­rungs­schutz bei Verschweigen von Vorerkran­kungen

Als er die Versicherung in Anspruch nehmen wollte, lehnte diese ab. Wegen der unvoll­ständigen Angaben zu früheren Behand­lungen fühlte sich die Versicherung arglistig getäuscht und focht den Vertrag an. Das LG Coburg gab der Versicherung Recht. Für das Gericht lag eine arglistige Täuschung der Versicherung durch den Kläger vor.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger die Frage nach vergangenen stationären Behand­lungen oder Operationen beziehungsweise ambulanten oder stationären Kurmaß­nahmen falsch beantwortet hatte. Er hätte die Behand­lungen aus den Jahren 1998, 1999 und 2000 nicht verschweigen dürfen.

Anfechtung des Versiche­rungs­ver­trages rechtens

Das Gericht ging zudem davon aus, dass der Kläger seinen Alkoho­lismus bewusst verschwiegen hat. Er musste damit rechnen, dass sein Antrag wegen seiner Alkohol­krankheit womöglich nicht angenommen worden wäre. Auch konnte die Versicherung wirksam den Vertrag anfechten. Dieser gilt damit von Anfang an nicht: Die Alkohol­er­krankung des Klägers ist ein sogenannter gefahrer­heb­licher Umstand für den Versicherer.

Tipp: Beim Abschluss von Versiche­rungen vollständige Angaben machen

Fazit für Verbraucher: Wer einen Versiche­rungs­vertrag abschließt, sei es eine Lebens-, Kranken- oder Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung, muss die Fragen zu einer möglichen Vorerkrankung im Antrag sorgfältig und vollständig beantworten. Dies vermeidet spätere Streitig­keiten, wenn man die Versicherung in Anspruch nehmen will.

Erlangt der Versicherer später Kenntnis von verschwiegenen Vorerkran­kungen, erhebt er – im günstigsten Fall – rückwirkend ab Vertrags­beginn einen mitunter erheblichen Risiko­zu­schlag. Meist steht aber der gesamte Bestand des Versiche­rungs­ver­trages in Frage, zum Beispiel wegen vom Versicherer ausgespro­chener Anfechtung. Langwierige und teure Prozesse sind dann nicht selten die Folge. In jedem Fall sollten Verbraucher sich in einem solchen Fall anwaltlich beraten und vertreten lassen.

Datum
Autor
red
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Themen
Krankheit Versicherung Vertrag

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