
Schließt man eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab und verschweigt seine frühere Alkoholabhängigkeit, gilt das möglicherweise als arglistige Täuschung. So entschied das Landgericht (LG) Coburg am 02. September 2015 (AZ: 12 O 308/15). Geklagt hatte ein Mann, der der Versicherung nicht über seine frühere Sucht informiert hatte. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Die Richter sahen darin eine arglistige Täuschung und gaben der Versicherung Recht.
Unvollständige Angaben bei Berufsunfähigkeitsversicherung
Im zugrundeliegenden Fall schloss der spätere Kläger eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Dabei bejahte er im Jahr 2008 die Frage nach durchgeführten stationären Behandlungen oder Operationen beziehungsweise nach ambulanten oder stationären Kurmaßnahmen der vergangenen zehn Jahre. Er führte aber lediglich zwei chirurgische Maßnahmen aus den Jahren 2003 und 2005 an.
Tatsächlich war er zusätzlich wegen seiner Alkoholabhängigkeit 1998 und 1999 jeweils für mehrere Tage in stationärer Behandlung. Im Jahr 2000 musste er sich darüber hinaus auch mehrere Monate in therapeutischer Behandlung begeben. Eine weitere Frage im Antrag nach ärztlicher Beratung oder Behandlung unter anderem wegen Alkohol in den vergangenen fünf Jahren verneinte der Kläger zutreffend.
Urteil: Kein Versicherungsschutz bei Verschweigen von Vorerkrankungen
Als er die Versicherung in Anspruch nehmen wollte, lehnte diese ab. Wegen der unvollständigen Angaben zu früheren Behandlungen fühlte sich die Versicherung arglistig getäuscht und focht den Vertrag an. Das LG Coburg gab der Versicherung Recht. Für das Gericht lag eine arglistige Täuschung der Versicherung durch den Kläger vor.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger die Frage nach vergangenen stationären Behandlungen oder Operationen beziehungsweise ambulanten oder stationären Kurmaßnahmen falsch beantwortet hatte. Er hätte die Behandlungen aus den Jahren 1998, 1999 und 2000 nicht verschweigen dürfen.
Anfechtung des Versicherungsvertrages rechtens
Das Gericht ging zudem davon aus, dass der Kläger seinen Alkoholismus bewusst verschwiegen hat. Er musste damit rechnen, dass sein Antrag wegen seiner Alkoholkrankheit womöglich nicht angenommen worden wäre. Auch konnte die Versicherung wirksam den Vertrag anfechten. Dieser gilt damit von Anfang an nicht: Die Alkoholerkrankung des Klägers ist ein sogenannter gefahrerheblicher Umstand für den Versicherer.
Tipp: Beim Abschluss von Versicherungen vollständige Angaben machen
Fazit für Verbraucher: Wer einen Versicherungsvertrag abschließt, sei es eine Lebens-, Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, muss die Fragen zu einer möglichen Vorerkrankung im Antrag sorgfältig und vollständig beantworten. Dies vermeidet spätere Streitigkeiten, wenn man die Versicherung in Anspruch nehmen will.
Erlangt der Versicherer später Kenntnis von verschwiegenen Vorerkrankungen, erhebt er – im günstigsten Fall – rückwirkend ab Vertragsbeginn einen mitunter erheblichen Risikozuschlag. Meist steht aber der gesamte Bestand des Versicherungsvertrages in Frage, zum Beispiel wegen vom Versicherer ausgesprochener Anfechtung. Langwierige und teure Prozesse sind dann nicht selten die Folge. In jedem Fall sollten Verbraucher sich in einem solchen Fall anwaltlich beraten und vertreten lassen.
- Datum
- Autor
- red