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Zum Stichtag

Autover­si­cherung wechseln: 5 Tipps zum Ablauf

Wer seine Kfz-Versicherung wechseln will, sollte die alte Police also spätestens bis zum 30. November eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. © Quelle: DAV

Alle Jahre wieder grüßt das Sparschwein im November: Wer der Preiser­höhung seiner Kfz-Versicherung zuvor kommen will, wechselt die Police zum Jahresende. Was es dabei zu beachten gilt und wie Sie vorgehen, wenn Sie den Stichtag doch verpasst haben: 5 Tipps zum Ablauf eines Versiche­rungs­wechsels.

Wann kann man seine Versicherung wechseln?

Autover­si­che­rungen lassen sich meistens zum Jahresende kündigen. Die Kündigungsfrist umfasst in der Regel einen Monat. Wer seine Kfz-Versicherung wechseln will, sollte die alte Police also spätestens bis zum 30. November eines Kalender­jahres schriftlich kündigen.

Abweichungen von dieser Regel finden sich in den jeweiligen Versiche­rungs­ver­trägen.

Wie muss das Kündigungs­schreiben an die Kfz-Versicherung aussehen?

Hier gilt es vor allem die Formalien zu erfüllen: Die eigene Versiche­rungs­nummer anzugeben, die Unterschrift nicht zu vergessen, einen Adressaten zu benennen. Die Adresse des Versicherers findet sich übrigens wie die Versiche­rungs­nummer auf dem Versiche­rungs­schein.

Vor allem aber müssen Kfz-Versiche­rungs­nehmer sicher­stellen, dass ihre Kündigung innerhalb der Frist zugestellt wird. „Wenn vertraglich für die Kündigung eine Schriftform vereinbart ist, muss das Schreiben „körperlich“ bei der Versicherung eingehen“, sagt Monika Maria Risch. Die Rechts­an­wältin ist Fachan­wältin für Versiche­rungsrecht und Vorsitzende der Arbeits­ge­mein­schaft Versiche­rungsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Nachweisen könne man das zum Beispiel per Einschreiben mit Rückschein. Darauf folge für den Absender eine Empfangs­be­stä­tigung

Muss die Kündigung der alten Versicherung begründet werden?

Die Kündigungs­be­din­gungen hängen vom einzelnen Versiche­rungs­un­ter­nehmen ab. Wenn im Versiche­rungs­vertrag keine Bedingungen an die Kündigung zum Stichtag geknüpft sind, müssen auch keine angeführt werden.

Kann man auch zu einem anderen Datum als dem Stichtag kündigen?

Neben der Option zum Stichtag zu kündigen, greift in allen Versiche­rungs­ver­trägen auch das Recht zur außeror­dent­lichen Kündigung: wenn es zum Beispiel zu einem Versiche­rungsfall, also etwa einem Unfall kommt.

Aber auch bei Preiser­hö­hungen kann der Versiche­rungs­nehmer den Vertrag außeror­dentlich kündigen. Verträge sind nicht einseitig veränderbar. Will der Versicherer nun die Police erhöhen, steht dem Kunden frei, das zu akzeptieren oder  den Vertrag zu kündigen.

Was tun, wenn die Anschluss­ver­si­cherung nicht rechtzeitig greift?

„Grundsätzlich sollte immer sicher­ge­stellt sein, dass es eine Anschluss­ver­si­cherung gibt“, so Rechts­an­wältin Risch. Ansonsten liefe der Autobe­sitzer Gefahr, dass sein Fahrzeug durch die Zulassungs­behörde zwangsweise stillgelegt würde. Die Versicherung meldet der jeweiligen Zulassungs­stelle das Vertragsende. Liegt dann keine Anschluss­ver­si­cherung vor, greifen die Behörden ein.

Für nichtver­si­cherte Autos gibt es zwar nach dem Versiche­rungsende der alten Police eine Nachwir­kungsfrist von einem Monat. Die dient aber vor allem dem Schutz anderer Verkehrs­teil­nehmer. Verursacht also zum Beispiel jemand einen Unfall, dessen Versicherung kürzlich ausgelaufen ist, wird der Schaden des Unfall­opfers durch die alte Versicherung zwar erst Mal übernommen. Die Kosten muss der Unfall­ver­ur­sacher der Versicherung allerdings zurück­zahlen.

Datum
Aktualisiert am
24.10.2014
Autor
kgl
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629
Themen
Auto Versicherung

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