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BGH-Urteil steht an

Rechts­schutz: Ein Signal für die freie Anwaltswahl

EuGH: In Europa Rechtsschutzversicherte dürfen sich Anwalt aussuchen. © Quelle: DAV

Wie frei sind Rechts­schutz­ver­si­cherte in der Anwaltswahl? Vor dieser Frage steht der Bundes­ge­richtshof Anfang Dezember. Die Richter am Europäischen Gerichtshof haben bereits ein Signal gesetzt. Sie haben sich gegen die Beschränkung entschieden.

Rechts­schutz­ver­si­cherte dürfen ihren Anwalt frei wählen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) für Europas Versicherte entschieden (Az.: C 442/12). Das Wahlrecht gilt auch in den Fällen, in denen ein rechtlicher Beistand vor Gericht nicht vorgeschrieben ist, urteilten die Richter im Fall eines Nieder­länders. Ins deutsche Recht übertragbar ist das Urteil allerdings nicht.

Signal nach Karlsruhe für die freie Anwaltswahl

„Bedingungen wie im Fall des Nieder­länders gibt es in Deutschland nicht“, sagt Monika Maria Risch. Die Rechts­an­wältin ist Vorsitzende der Arbeits­ge­mein­schaft Versiche­rungsrecht im Deutschen Anwalt­verein. Deshalb sei der Fall nicht ins deutsche Recht übertragbar. Das Urteil setze aber ein wichtiges Signal für die freie Anwaltswahl.

Den Richtern lag der Fall eines Nieder­länders vor: Der wollte gegen seinen ehemaligen Chef zu Felde ziehen und bestellte dazu einen Anwalt, um sich vor Gericht vertreten zu lassen. Die Kosten wollte seine Rechts­schutz­ver­si­cherung allerdings nicht tragen. Das Unternehmen berief sich auf den Versiche­rungs­vertrag: In dem war zunächst vorgesehen, dass der Versicherer eigene Mitarbeiter mit der Bearbeitung des Falls betrauen darf, auch wenn es sich bei denen um keine Rechts­anwälte handelt. Einen frei vom Versiche­rungs­nehmer gewählten  Anwalt – wehrte sich die Versicherung – decke der Vertrag hingegen nicht ab. Zu Unrecht, wie die Richter des EuGH entschieden.

Fortsetzung am Bundes­ge­richtshof

Anfang Dezember steht hierzulande ein ähnlich gelagerter Fall vor Gericht. Die Richter des Bundes­ge­richtshofs (BGH) müssen entscheiden, ob Rechts­schutz­ver­si­cherer mittels wirtschaft­licher Anreize Einfluss auf die freie Anwaltswahl ihrer Kunden nehmen dürfen.

Sie glaube kaum, dass der BGH das Urteil aus Luxemburg noch berück­sichtigen werde, sagt Anwältin Risch. Die Argumen­tation des EuGH werde den Richtern am BGH aber nicht fremd sein.

Grundsatz­kritik am Vorgehen der Versicherer

„Nur der aufgeklärte Kunde kann darüber entscheiden, wie er seinen Konflikt lösen möchte,“ sagt Risch. Viele Versicherer würden das aber gerade zu verhindern suchen, kritisiert die Rechts­an­wältin: „Rechts­schutz­ver­si­cherer wollen keinen aufgeklärten Kunden, sondern einen, der wenig kostet.“ Also schalteten sie eigene Mitarbeiter oder Telefon­ver­mittler ein. Dass die den Versicherten als Mediatoren zur Streit­schlichtung angepriesen würden, hält sie für irreführend.

Den Versicherten aufzuklären, sei weder die Aufgabe von Mediatoren, noch sonstiger Vermittler, die auf der "Payroll" der Versicherer stehen, so die Versiche­rungs­rechtlerin. Hinter der sogenannte Payroll verbergen sich Tochter­un­ter­nehmen des Versicherers, die im Interesse des Konzerns arbeiten. Aufklärung und Rechts­be­ratung sei die Aufgabe von Anwälten: „Der Mediator soll eine neutrale Person sein, die keine Rechts­be­ratung durchführen darf“, und weiter: „Wir haben nichts gegen Mediation. Sie sollte aber anwaltlich begleitet werden. Nur dann sei sicher­ge­stellt, dass Versicherte über ihre Rechte aufgeklärt würden."

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
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1108
Themen
Anwalt Rechts­schutz­ver­si­cherung

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