Sonderzahlungen des Chefs unterliegen der Steuer und Sozialabgaben. Davor ist auch das Weihnachtsgeld nicht gefeit. Wird das Weihnachtsgeld mit dem Novembergehalt überwiesen, steigt die Steuer zudem nicht nur nicht proportional, sondern sogar sprunghaft.
Warum das so ist? Wer zum Beispiel jeden Monat 3000 Euro verdient und im November zusätzlich 3000 Euro Weihnachtsgeld erhält, zahlt in der Folge so viele Steuern wie der Kollege, der jeden Monat 6000 Euro Gehalt hat. Gut beraten ist deshalb, wer sein Weihnachtsgeld steuerlich günstig einsetzt und damit Abzüge vermeidet.
Option A: Das Weihnachtsgeld für die private Altersvorsorge nutzen
Üblicherweise werden Beiträge zur privaten Altersvorsorge jeden Monat mit dem Einkommen eingezahlt. Es gibt aber auch Policen, die eine einmalige Zahlung pro Jahr vorsehen. Die könnte vom Weihnachtsgeld bestritten werden.
Der Steuervorteil aus dieser Variante ergibt sich so: Private Vorsorge wird mit einem im Vergleich niedrigen Steuersatz von 20 Prozent besteuert. Wer das Weihnachtsgeld für die Prämie nutzt, wird zudem von den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung befreit.
Option B: Per Lohnsteuerjahresausgleich zu viel gezahlte Steuer zurückholen
Ebenfalls denkbar wäre ein Lohnsteuerjahresausgleich. Wenn der Arbeitgeber das nicht ohnehin erledigt, können Arbeitnehmer den auch mit einer Einkommensteuererklärung selbst angehen.
Der Steuervorteil ergibt sich hier so: Die Einkommensteuer wird Arbeitnehmern anhand ihres monatlichen Verdiensts abgezogen. Beim Lohnsteuerjahresausgleich wird der Steuersatz hingegen am über das Jahr gerechneten, also durchschnittlichen Einkommen festgemacht. Liegt nun das Gehalt etwa im November wegen des Weihnachtsgeldes einmal über diesem Durchschnitt, können sich Arbeitnehmer die Steuerspitze zurückholen.
Option C: Mit dem Chef anstelle des Weihnachtsgeldes steuerfreie Extras vereinbaren
Alternativ und als dritte Variante ist auch denkbar, mit dem Chef anstelle des Weihnachtsgeldes über steuerfreie Extras als Gehaltsbonus zu sprechen. Derlei „Geschenke“ wie etwa der Zuschuss zum Kita-Beitrag oder ein Dienstwagen sind mitunter einkommensteuer- als auch sozialabgabefrei. Auch der Arbeitgeber profitiert: Auf Unternehmensseite können steuerfreie Extras gewinnmindernd von der Steuer abgesetzt werden.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 11.12.2014
- Autor
- kgl