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Geld zurück vom Staat

Was können Eltern von der Steuer absetzen?

Mütter und Väter haben mit der Steuererklärung viele Möglichkeiten, sich Geld vom Staat zurückzuholen. © Quelle: selectstock/gettyimages.de

Deutsche müssen zwar im Vergleich mit anderen Ländern hohe Steuern zahlen, profitieren aber unter bestimmten Umständen von Steuer­ermä­ßi­gungen, die sich oft in einer Rückzahlung vom Finanzamt nieder­schlagen. Besonders Eltern können Steuer­vorteile geltend machen.

In Deutschland muss man auf fast alles Steuern zahlen: Einkommens- und Lohnsteuer auf Löhne und Gehälter, Mehrwert­steuer auf Konsumgüter und Kfz-Steuer. Das Finanz­mi­nis­terium beziehungsweise die Finanzämter scheinen damit nicht unbedingt auf der Seite der Steuer­zahler zu stehen. Es gibt allerdings Ausnahmen und Fälle, in denen das Steuer­gesetz viele Steuer­spar­mög­lich­keiten erlaubt. Eltern können davon besonders profitieren und sich Geld vom Finanzamt zurück­zuholen.

Kinder­frei­beträge: Steuer­ermä­ßigung pro Kind

Um von Steuer­spar­mög­lich­keiten zu profitieren, müssen Eltern eine Steuer­erklärung machen. Wichtig ist dabei vor allem die Anlage Kind.

Einer der größten Steuer­vorteile für Eltern sind die Kinder­frei­beträge. Pro Kind dürfen Steuer­zahler seit dem 01. Januar 2016 in der Steuer­erklärung 2.304 Euro für das Einkommen des Kindes, und 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil­dungs­bedarf geltend machen, wie § 32 EStG besagt.

Für volljährige Kinder bis 21 Jahren können Eltern den Steuer­vorteil geltend machen, wenn der Sohn oder die Tochter arbeitslos sind, für Kinder bis 25 Jahren, wenn sie noch in der Ausbildung sind oder auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten, für behinderte Kinder auch über deren 25. Lebensjahr hinaus.

Sind die Eltern verheiratet und zusammen­ver­anlagt, kann der Kinder­frei­betrag doppelt angerechnet werden. Das ist teilweise auch unter anderen Voraus­set­zungen möglich, zum Beispiel wenn ein Elternteil verstorben ist.

Kindergeld: Verrechnung mit Steuer­vor­teilen

Zudem können Familien vom Kindergeld profitieren, das bei der Famili­enkasse beantragt werden muss. Dabei ist zu beachten: „Seit dem 01. Januar 2016 wird Kindergeld nur noch gewährt, wenn die Steuer­iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer der Eltern und des Kindes, für welches das Kindergeld beantragt wird, der Famili­enkasse mitgeteilt wird“, informiert Sabine Unkelbach-Tomczak, Rechts­an­wältin für Steuerrecht und Mitglied im Geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Steuerrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Das Bundes­zen­tralamt für Steuern habe Informa­tionen zur Angabe der Steuer­iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer zusammen­ge­stellt.

Das Finanzamt führt dann für jedes Kind die sogenannte Günsti­ger­prüfung durch. Bei dieser wird berechnet, ob das Kindergeld oder der Kinder­frei­betrag für die Steuer­pflichtigen vorteil­hafter ist.

Eltern können Kindergeld beziehungsweise den Kinder­frei­betrag für Kinder bekommen, die nicht älter als 25 sind. Das gilt auch für Kinder, die studieren. Verfügt das Kind bereits über eine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium, wird das Kindergeld oder der Kinder­frei­betrag nur gewährt, wenn es nebenbei nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden in der Woche arbeitet.

Ausbil­dungs­frei­betrag für auswärts wohnende Kinder

Für Kinder, die während der Ausbildung auswärts wohnen – zum Beispiel in einem Internat oder in einer eigenen Studen­ten­wohnung – können Eltern den sogenannten Ausbil­dungs­frei­betrag erhalten. Er beträgt 924 Euro pro Jahr und wird Eltern gewährt, die für ihr Kind beziehungsweise ihre Kinder Kindergeld oder den Kinder­frei­betrag bekommen.

Für Kinder, für die kein Kindergeld oder Kinder­frei­betrag mehr gewährt wird, können Unterhalts­leis­tungen als außerge­wöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Im Jahr 2016 werden hier maximal 8652 Euro anerkannt.

Sonder­ausgaben für Kinder

Die meisten steuerlich absetzbaren Kosten können unter Sonder­ausgaben in der Steuer­erklärung aufgeführt werden. Nach § 10c Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) wird bei jedem, der eine Steuer­erklärung einreicht, sowieso ein Pausch­betrag von 36 Euro abgezogen. Sind die Ausgaben höher – das dürfte bei den meisten Familien der Fall sein –, lohnt es sich, sie einzeln anzugeben. Absetzbar sind zum Beispiel folgende Sonder­ausgaben:

  • Kosten der Kinderbetreuung

Für Kinder unter 14 Jahren, die noch bei den Eltern leben, oder für Kinder, die bereits vor Vollendung ihres 25. Lebens­jahres behindert waren, können Eltern die Betreu­ungs­kosten zu zwei Dritteln steuerlich geltend machen. „Begünstigt sind beispielsweise Aufwen­dungen für Babysitter, Hort, Kinder­garten oder Tagesmutter. Laut § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG akzeptiert das Finanzamt für jedes Kind Kosten von bis zu 4.000 Euro jährlich“, erklärt die Rechts­an­wältin aus Frankfurt. Wichtig sei, diese Kosten zu überweisen – statt sie bar zu zahlen –, Nachweise darüber aufzube­wahren und dem Finanzamt vorzulegen.

  • Schulgeld

Sind die Kinder von Steuer­pflichtigen in Privat­schulen oder Internaten unterge­bracht, können die Eltern die Kosten dafür ebenfalls absetzen, jedoch höchstens 5.000 Euro pro Jahr.

  • Kranken- und Pflegekassenbeiträge

Besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinder­frei­betrag, können die Eltern die Kranken- und Pflege­kas­sen­beiträge des Kindes als eigene Sonder­ausgaben absetzen.

Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende

Seit dem 23.07.2015 beträgt der Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende 1.908 Euro. Der Betrag wird nach der Zahl der Kinder gestaffelt erhöht.

Steuer­erklärung: Bei Zweifeln Experten konsul­tieren

Diese Aufzählung der Kosten, die man von der Steuer absetzen kann, stellt nur eine Auswahl der gängigsten Steuer­spar­mög­lich­keiten dar und ist nicht erschöpfend. Wenn Sie eine Beratung zu steuer­recht­lichen Fragestel­lungen wünschen, wenden Sie sich an einen Steuer­berater oder Fachanwalt für Steuerrecht. Hier finden Sie eine Rechts­an­wältin oder einen Rechts­anwalt für Steuerrecht in Ihrer Nähe.

Datum
Aktualisiert am
14.09.2016
Autor
vhe/dpa/tmn
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Themen
Eltern Geld Steuer­erklärung Steuern

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