In Deutschland muss man auf fast alles Steuern zahlen: Einkommens- und Lohnsteuer auf Löhne und Gehälter, Mehrwertsteuer auf Konsumgüter und Kfz-Steuer. Das Finanzministerium beziehungsweise die Finanzämter scheinen damit nicht unbedingt auf der Seite der Steuerzahler zu stehen. Es gibt allerdings Ausnahmen und Fälle, in denen das Steuergesetz viele Steuersparmöglichkeiten erlaubt. Eltern können davon besonders profitieren und sich Geld vom Finanzamt zurückzuholen.
Kinderfreibeträge: Steuerermäßigung pro Kind
Um von Steuersparmöglichkeiten zu profitieren, müssen Eltern eine Steuererklärung machen. Wichtig ist dabei vor allem die Anlage Kind.
Einer der größten Steuervorteile für Eltern sind die Kinderfreibeträge. Pro Kind dürfen Steuerzahler seit dem 01. Januar 2016 in der Steuererklärung 2.304 Euro für das Einkommen des Kindes, und 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf geltend machen, wie § 32 EStG besagt.
Für volljährige Kinder bis 21 Jahren können Eltern den Steuervorteil geltend machen, wenn der Sohn oder die Tochter arbeitslos sind, für Kinder bis 25 Jahren, wenn sie noch in der Ausbildung sind oder auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten, für behinderte Kinder auch über deren 25. Lebensjahr hinaus.
Sind die Eltern verheiratet und zusammenveranlagt, kann der Kinderfreibetrag doppelt angerechnet werden. Das ist teilweise auch unter anderen Voraussetzungen möglich, zum Beispiel wenn ein Elternteil verstorben ist.
Kindergeld: Verrechnung mit Steuervorteilen
Zudem können Familien vom Kindergeld profitieren, das bei der Familienkasse beantragt werden muss. Dabei ist zu beachten: „Seit dem 01. Januar 2016 wird Kindergeld nur noch gewährt, wenn die Steueridentifikationsnummer der Eltern und des Kindes, für welches das Kindergeld beantragt wird, der Familienkasse mitgeteilt wird“, informiert Sabine Unkelbach-Tomczak, Rechtsanwältin für Steuerrecht und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das Bundeszentralamt für Steuern habe Informationen zur Angabe der Steueridentifikationsnummer zusammengestellt.
Das Finanzamt führt dann für jedes Kind die sogenannte Günstigerprüfung durch. Bei dieser wird berechnet, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für die Steuerpflichtigen vorteilhafter ist.
Eltern können Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag für Kinder bekommen, die nicht älter als 25 sind. Das gilt auch für Kinder, die studieren. Verfügt das Kind bereits über eine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium, wird das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag nur gewährt, wenn es nebenbei nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden in der Woche arbeitet.
Ausbildungsfreibetrag für auswärts wohnende Kinder
Für Kinder, die während der Ausbildung auswärts wohnen – zum Beispiel in einem Internat oder in einer eigenen Studentenwohnung – können Eltern den sogenannten Ausbildungsfreibetrag erhalten. Er beträgt 924 Euro pro Jahr und wird Eltern gewährt, die für ihr Kind beziehungsweise ihre Kinder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommen.
Für Kinder, für die kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr gewährt wird, können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Im Jahr 2016 werden hier maximal 8652 Euro anerkannt.
Sonderausgaben für Kinder
Die meisten steuerlich absetzbaren Kosten können unter Sonderausgaben in der Steuererklärung aufgeführt werden. Nach § 10c Einkommensteuergesetz (EStG) wird bei jedem, der eine Steuererklärung einreicht, sowieso ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen. Sind die Ausgaben höher – das dürfte bei den meisten Familien der Fall sein –, lohnt es sich, sie einzeln anzugeben. Absetzbar sind zum Beispiel folgende Sonderausgaben:
- Kosten der Kinderbetreuung
Für Kinder unter 14 Jahren, die noch bei den Eltern leben, oder für Kinder, die bereits vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres behindert waren, können Eltern die Betreuungskosten zu zwei Dritteln steuerlich geltend machen. „Begünstigt sind beispielsweise Aufwendungen für Babysitter, Hort, Kindergarten oder Tagesmutter. Laut § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG akzeptiert das Finanzamt für jedes Kind Kosten von bis zu 4.000 Euro jährlich“, erklärt die Rechtsanwältin aus Frankfurt. Wichtig sei, diese Kosten zu überweisen – statt sie bar zu zahlen –, Nachweise darüber aufzubewahren und dem Finanzamt vorzulegen.
- Schulgeld
Sind die Kinder von Steuerpflichtigen in Privatschulen oder Internaten untergebracht, können die Eltern die Kosten dafür ebenfalls absetzen, jedoch höchstens 5.000 Euro pro Jahr.
- Kranken- und Pflegekassenbeiträge
Besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, können die Eltern die Kranken- und Pflegekassenbeiträge des Kindes als eigene Sonderausgaben absetzen.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Seit dem 23.07.2015 beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1.908 Euro. Der Betrag wird nach der Zahl der Kinder gestaffelt erhöht.
Steuererklärung: Bei Zweifeln Experten konsultieren
Diese Aufzählung der Kosten, die man von der Steuer absetzen kann, stellt nur eine Auswahl der gängigsten Steuersparmöglichkeiten dar und ist nicht erschöpfend. Wenn Sie eine Beratung zu steuerrechtlichen Fragestellungen wünschen, wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht. Hier finden Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Steuerrecht in Ihrer Nähe.
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.09.2016
- Autor
- vhe/dpa/tmn