
„Das kann ich von der Steuer absetzen“ ist vielfach der begleitende Satz, wenn es darum geht, Kaufbelege zu sammeln. Die Kosten für elektronische Geräte, Restaurantbesuche und Bewerbungsfotos lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich steuerlich geltend machen. Wissen (darüber, was man absetzen kann) ist in diesem Zusammenhang nicht nur Macht, sondern auch bares Geld. Wir stellen Ihnen hier die gängigsten Kostenpunkte vor, die Angestellte von der Steuer absetzen können.
Werbungskosten steuerlich geltend machen
Wer Einnahmen erzielen möchte, muss manchmal zunächst in Vorleistung treten und Dinge anschaffen, damit er überhaupt Geld verdienen kann. Diese Kosten werden auch Werbungskosten genannt. Sie unterscheiden sich je nach Art der Einkünfte und können teilweise steuerlich geltend gemacht werden.
Angestellte: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Angestellte erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für sie gelten alle Ausgaben als Werbungskosten, die sie tätigen müssen, um ihre Arbeit erledigen zu können. Das ist natürlich subjektiv – einige Dinge, die allgemein als notwendig erachtet werden, erkennt das Finanzamt allerdings an, und zieht die Kosten vom Betrag der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ab.
Da das Finanzamt davon ausgeht, dass jeder Angestellte gewisse Aufwendungen tätigen muss, wird bei jedem automatisch ein Pauschbetrag von 1.000 Euro von den Einnahmen abgezogen. Wer mehr ausgegeben hat, kann diese Summe geltend machen. Es lohnt sich also einzelne Ausgaben zu addieren. Die abzugsfähigen Ausgaben sind unter § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgeführt.
• Kosten für den Arbeitsweg
Über die berühmte Pendlerpauschale können Angestellte ihren Aufwand für den Weg zur Arbeit absetzen. Sabine Unkelbach-Tomczak, Rechtsanwältin für Steuerrecht und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), erklärt: „§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG zufolge können Angestellte in ihrer Steuererklärung für jeden Arbeitstag, an dem sie zur Arbeit fahren, eine Entfernungspauschale von 30 Cent für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr.“ Benutze ein Angestellter einen eigenen oder einen ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen, sei ein höherer Betrag anzusetzen.
Abgesehen davon ist es unerheblich, ob Angestellte den Weg zur Arbeit zu Fuß, mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Wichtig ist allerdings, dass die Entfernungspauschale pro Tag nur für die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Hin- oder Rückweg) geltend gemacht werden darf.
• Bewerbungskosten
Aufwendungen für Bewerbungen sind einer der Klassiker der Werbungskosten. Wer eine Stelle sucht, kann steuerlich absetzen, was er zum Beispiel für Bewerbungsmappen, Porto, Bewerbungsfotos oder die Fahrt zum Bewerbungsgespräch ausgibt. Auch Kosten für Ratgeberbücher zum Thema Bewerbung oder Bewerbungstrainings fallen darunter.
Mieter: Betriebskosten steuerlich geltend machen
(dpa/tmn) Ein Teil der Betriebskosten, die Mieter zahlen, wird vom Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistungen beziehungsweise Handwerkerleistungen anerkannt. Geltend gemacht werden können zum Beispiel die Kosten für den Hausmeister, die Gartenpflege, die Hausreinigung oder den Winterdienst. Auch die Aufwendungen für Wartungsarbeiten am Aufzug, an Heiz- und Warmwassergeräten, Elektroanlagen, Feuerlöschern, Kosten für den Schornsteinfeger oder die Dachrinnenreinigung können die Steuerschuld verringern.
Steuerlich berücksichtigt werden 20 Prozent der Arbeitskosten, aber keine Materialkosten. Muss ein Mieter beispielsweise laut Betriebskostenabrechnung 200 Euro Hausmeisterkosten zahlen, wird seine Steuerschuld um 40 Euro reduziert. Waren in den 200 Euro Hausmeisterkosten 20 Euro Materialkosten enthalten, zum Beispiel für Reinigungsmittel, dann können nur 36 Euro (20 Prozent von 180 Euro) geltend gemacht werden.
Liegt zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung die Betriebskostenabrechnung noch nicht vor, kann der Mieter die Kosten für das Jahr geltend machen, indem er die Betriebskostenabrechnung erhalten hat.
Findet ein Arbeitnehmer keine Stelle in der eigenen Stadt und muss umziehen, entschädigt das Finanzamt ihn dafür: Er darf die Umzugskosten absetzen. Auch wer in der Stadt bleibt, aber näher zum Arbeitsort zieht, kann die Kosten geltend machen. Private Umzügler werden allerdings auch entschädigt: Die Kosten für ein Umzugsunternehmen können dann teilweise als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden.
• Arbeitsmittel
Ebenfalls geltend gemacht werden können Kosten für konkrete Arbeitsmittel, beispielsweise Werkzeuge oder spezielle Arbeitskleidung, die der Arbeitgeber nicht zahlt. Dazu zählen zum Beispiel Computer, Aktentaschen, Fachliteratur oder ein beruflich genutztes Smartphone. Auch Fahrtkosten für den Kauf – zum Beispiel für die Fahrt in den Elektromarkt zum Erwerb eines Laptops – sind absetzbar.
Um die Kosten komplett absetzen zu können, müssen die Gegenstände ausschließlich beruflich genutzt werden. Was privat und beruflich genutzt wird, kann anteilig geltend gemacht werden.
Mit Blick auf die absetzbaren Beträge spezifiziert die Rechtsanwältin aus Frankfurt: „Liegen die Anschaffungskosten für ein einzelnes Wirtschaftsgut unter 410 Euro netto – Kaufpreis abzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer–, können die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden.“ Bei Anschaffungen mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr oder mit höheren Kosten könnten diese nur für die Dauer der Nutzung mit einem jährlich gleichen anteiligen Betrag abgeschrieben werden (AfA).
Wie zu allen Posten, die sich gegebenenfalls steuerlich absetzen lassen, kommt es auch bei Arbeitsmitteln immer wieder zu Rechtsstreiten. So können beispielsweise Mechaniker einen Blaumann inklusive Reinigung absetzen, ein Bankangestellter aber keinen Anzug. Letzteren kann er schließlich privat tragen.
• Telefonkosten und Kontoführungsgebühren
Nicht jedes private Telefon und privates Konto wird auch ausschließlich privat genutzt. Wer zum Beispiel ab und zu geschäftliche Telefonate führt, kann die Kosten in der Steuererklärung anteilig geltend machen. „Wird für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ein Nachweis für die privaten und geschäftlichen Telefonate geführt, können die Werte für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden“, erklärt die Rechtsanwältin. Ausschließlich beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen wie für Internet, Telefon und Mobiltelefon könnten als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Finanzverwaltung erkenne zurzeit ohne Nachweis Kontoführungsgebühren in Höhe von 16 Euro pro Jahr an.
• Fortbildungen und Fachbücher
Je besser man ausgebildet ist, desto besser kann man seinen Job machen. Kosten für Fortbildungen, Kurse und Fachbücher können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings muss ein beruflicher Bezug gegeben sein.
• Dienstreisen und Zweitwohnsitz
Sie sind beruflich viel unterwegs? „Für jeden Tag, an dem Angestellte 24 Stunden von Ihrer Wohnung und Ihrer Tätigkeitsstätte abwesend sind, können sie zur Abgeltung der ihnen tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale in Höhe von 24 Euro steuermindernd ansetzen“, sagt Rechtsanwältin Unkelbach-Tomczak. Für An- und Abreisetage könnten sie jeweils zwölf Euro ansetzen, wenn diese zeitlich im Zusammenhang mit einer Übernachtung außerhalb des Wohnorts und der Tätigkeitsstätte stehen.
Für jeden Kalendertag, an dem Angestellte ohne Übernachtung mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung und ihrer Tätigkeitsstätte abwesend sind, können sie eine Verpflegungspauschale in Höhe von zwölf Euro ansetzen. Diese Verpflegungspauschale ist zu kürzen, wenn ihnen Mahlzeiten gestellt werden.
Manchmal reichen Dienstreisen nicht aus: „Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Ort der Tätigkeitsstätte mietet, in der er zum Beispiel nur während der Woche wohnt, kann die Kosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geltend machen“, informiert die Rechtsanwältin aus Frankfurt weiter. Als Unterkunftskosten könnten die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft bis zu höchstens 1.000 Euro monatlich angesetzt werden. Zudem seien Kosten für eine Familienheimfahrt pro Woche abziehbar.
• Beiträge zum Berufsverband
Arbeitnehmer, die in einem Berufsverband organisiert sind, können die Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend machen.
• Arbeitszimmer
Viele Angestellte arbeiten zumindest ab und zu aus dem Homeoffice. Was sie für Miete, Einrichtung oder Technik für ein Arbeitszimmer ausgeben, ist nur dann von der Steuer absetzbar, wenn es sich um ein reines Arbeitszimmer handelt. Das wiederum ist dem Finanzamt zufolge nur der Fall, wenn dort nahezu ausschließlich gearbeitet wird.
Sabine Unkelbach-Tomczak erklärt: „Auch wenn einem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur bis zu 1.250 Euro jährlich geltend gemacht werden.“ Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Angestellte: Bei Fragen Steuerberater oder Anwalt kontaktieren
Angestellte haben ein breites Spektrum an Möglichkeiten, Werbungskosten geltend zu machen und Steuern zu sparen. Die genannte Übersicht ist nicht erschöpfend. Wenn Sie Fragen zum Steuerrecht haben und eine Beratung wünschen, wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Anwalt für Steuerrecht. Eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in der Nähe Ihres Wohnortes finden Sie über unsere Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.02.2017
- Autor
- vhe