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Steuer­erklärung

Was können Angestellte von der Steuer absetzen?

Eine Steuererklärung zu machen ist kein Spaß, kann sich aber auszahlen. © Quelle: elenaleonova/gettyimages.de

Im Alltag zahlen wir ständig Steuern: Wer arbeitet, eine Wohnung mietet oder einfach konsumiert zahlt Geld an den Staat. Einige Aufwen­dungen und Leistungen honoriert das Finanzamt allerdings mit Steuer­ermä­ßi­gungen. Der Weg hin zu einer möglichen Rückzahlung führt über ein paar Formulare, genannt Steuer­erklärung. Für Angestellte eröffnen unter anderem die Werbungs­kosten Steuer­spar­mög­lich­keiten.

„Das kann ich von der Steuer absetzen“ ist vielfach der begleitende Satz, wenn es darum geht, Kaufbelege zu sammeln. Die Kosten für elektro­nische Geräte, Restau­rant­besuche und Bewerbungsfotos lassen sich unter bestimmten Voraus­set­zungen tatsächlich steuerlich geltend machen. Wissen (darüber, was man absetzen kann) ist in diesem Zusammenhang nicht nur Macht, sondern auch bares Geld. Wir stellen Ihnen hier die gängigsten Kosten­punkte vor, die Angestellte von der Steuer absetzen können.

Werbungs­kosten steuerlich geltend machen

Wer Einnahmen erzielen möchte, muss manchmal zunächst in Vorleistung treten und Dinge anschaffen, damit er überhaupt Geld verdienen kann. Diese Kosten werden auch Werbungs­kosten genannt. Sie unterscheiden sich je nach Art der Einkünfte und können teilweise steuerlich geltend gemacht werden.

Angestellte: Einkünfte aus nichtselb­ständiger Arbeit

Angestellte erzielen Einkünfte aus nichtselb­ständiger Arbeit. Für sie gelten alle Ausgaben als Werbungs­kosten, die sie tätigen müssen, um ihre Arbeit erledigen zu können. Das ist natürlich subjektiv – einige Dinge, die allgemein als notwendig erachtet werden, erkennt das Finanzamt allerdings an, und zieht die Kosten vom Betrag der Einnahmen aus nichtselb­ständiger Arbeit ab.

Da das Finanzamt davon ausgeht, dass jeder Angestellte gewisse Aufwen­dungen tätigen muss, wird bei jedem automatisch ein Pausch­betrag von 1.000 Euro von den Einnahmen abgezogen. Wer mehr ausgegeben hat, kann diese Summe geltend machen. Es lohnt sich also einzelne Ausgaben zu addieren. Die abzugs­fähigen Ausgaben sind unter § 9 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) aufgeführt.

• Kosten für den Arbeitsweg

Über die berühmte Pendler­pau­schale können Angestellte ihren Aufwand für den Weg zur Arbeit absetzen. Sabine Unkelbach-Tomczak, Rechts­an­wältin für Steuerrecht und Mitglied des Geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Steuerrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV), erklärt: „§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG zufolge können Angestellte in ihrer Steuer­erklärung für jeden Arbeitstag, an dem sie zur Arbeit fahren, eine Entfer­nungs­pau­schale von 30 Cent für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­stätte ansetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr.“ Benutze ein Angestellter einen eigenen oder einen ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen, sei ein höherer Betrag anzusetzen.

Abgesehen davon ist es unerheblich, ob Angestellte den Weg zur Arbeit zu Fuß, mit dem Auto oder mit öffent­lichen Verkehrs­mitteln zurücklegen. Wichtig ist allerdings, dass die Entfer­nungs­pau­schale pro Tag nur für die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­stätte (Hin- oder Rückweg) geltend gemacht werden darf.

• Bewerbungs­kosten

Aufwen­dungen für Bewerbungen sind einer der Klassiker der Werbungs­kosten. Wer eine Stelle sucht, kann steuerlich absetzen, was er zum Beispiel für Bewerbungs­mappen, Porto, Bewerbungsfotos oder die Fahrt zum Bewerbungs­ge­spräch ausgibt. Auch Kosten für Ratgeber­bücher zum Thema Bewerbung oder Bewerbungs­trainings fallen darunter.

Mieter: Betriebs­kosten steuerlich geltend machen

(dpa/tmn) Ein Teil der Betriebs­kosten, die Mieter zahlen, wird vom Finanzamt als haushaltsnahe Dienst­leis­tungen beziehungsweise Handwer­kerleis­tungen anerkannt. Geltend gemacht werden können zum Beispiel die Kosten für den Hausmeister, die Garten­pflege, die Hausrei­nigung oder den Winter­dienst. Auch die Aufwen­dungen für Wartungs­ar­beiten am Aufzug, an Heiz- und Warmwas­ser­geräten, Elektro­anlagen, Feuerlö­schern, Kosten für den Schorn­steinfeger oder die Dachrin­nen­rei­nigung können die Steuer­schuld verringern.

Steuerlich berück­sichtigt werden 20 Prozent der Arbeits­kosten, aber keine Materi­al­kosten. Muss ein Mieter beispielsweise laut Betriebs­kos­ten­ab­rechnung 200 Euro Hausmeis­ter­kosten zahlen, wird seine Steuer­schuld um 40 Euro reduziert. Waren in den 200 Euro Hausmeis­ter­kosten 20 Euro Materi­al­kosten enthalten, zum Beispiel für Reinigungs­mittel, dann können nur 36 Euro (20 Prozent von 180 Euro) geltend gemacht werden.

Liegt zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuer­erklärung die Betriebs­kos­ten­ab­rechnung noch nicht vor, kann der Mieter die Kosten für das Jahr geltend machen, indem er die Betriebs­kos­ten­ab­rechnung erhalten hat.

Umzugs­kosten

Findet ein Arbeit­nehmer keine Stelle in der eigenen Stadt und muss umziehen, entschädigt das Finanzamt ihn dafür: Er darf die Umzugs­kosten absetzen. Auch wer in der Stadt bleibt, aber näher zum Arbeitsort zieht, kann die Kosten geltend machen. Private Umzügler werden allerdings auch entschädigt: Die Kosten für ein Umzugs­un­ter­nehmen können dann teilweise als haushaltsnahe Dienst­leistung geltend gemacht werden.

• Arbeits­mittel

Ebenfalls geltend gemacht werden können Kosten für konkrete Arbeits­mittel, beispielsweise Werkzeuge oder spezielle Arbeits­kleidung, die der Arbeitgeber nicht zahlt. Dazu zählen zum Beispiel Computer, Aktentaschen, Fachli­teratur oder ein beruflich genutztes Smartphone. Auch Fahrtkosten für den Kauf – zum Beispiel für die Fahrt in den Elektromarkt zum Erwerb eines Laptops – sind absetzbar.

Um die Kosten komplett absetzen zu können, müssen die Gegenstände ausschließlich beruflich genutzt werden. Was privat und beruflich genutzt wird, kann anteilig geltend gemacht werden.

Mit Blick auf die absetzbaren Beträge spezifiziert die Rechts­an­wältin aus Frankfurt: „Liegen die Anschaf­fungs­kosten für ein einzelnes Wirtschaftsgut unter 410 Euro netto – Kaufpreis abzüglich 19 Prozent Umsatz­steuer–, können die Anschaf­fungs­kosten im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungs­kosten abgezogen werden.“ Bei Anschaf­fungen mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr oder mit höheren Kosten könnten diese nur für die Dauer der Nutzung mit einem jährlich gleichen anteiligen Betrag abgeschrieben werden (AfA).

Wie zu allen Posten, die sich gegebe­nenfalls steuerlich absetzen lassen, kommt es auch bei Arbeits­mitteln immer wieder zu Rechts­streiten. So können beispielsweise Mechaniker einen Blaumann inklusive Reinigung absetzen, ein Bankan­ge­stellter aber keinen Anzug. Letzteren kann er schließlich privat tragen.

• Telefon­kosten und Kontofüh­rungs­ge­bühren

Nicht jedes private Telefon und privates Konto wird auch ausschließlich privat genutzt. Wer zum Beispiel ab und zu geschäftliche Telefonate führt, kann die Kosten in der Steuer­erklärung anteilig geltend machen. „Wird für einen repräsen­tativen Zeitraum von drei Monaten ein Nachweis für die privaten und geschäft­lichen Telefonate geführt, können die Werte für den gesamten Veranla­gungs­zeitraum zugrunde gelegt werden“, erklärt die Rechts­an­wältin. Ausschließlich beruflich veranlasste Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­auf­wen­dungen wie für Internet, Telefon und Mobiltelefon könnten als Werbungs­kosten steuer­mindernd geltend gemacht werden.

Die Finanz­ver­waltung erkenne zurzeit ohne Nachweis Kontofüh­rungs­ge­bühren in Höhe von 16 Euro pro Jahr an.

• Fortbil­dungen und Fachbücher

Je besser man ausgebildet ist, desto besser kann man seinen Job machen. Kosten für Fortbil­dungen, Kurse und Fachbücher können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings muss ein beruflicher Bezug gegeben sein.

• Dienst­reisen und Zweitwohnsitz

Sie sind beruflich viel unterwegs? „Für jeden Tag, an dem Angestellte 24 Stunden von Ihrer Wohnung und Ihrer Tätigkeits­stätte abwesend sind, können sie zur Abgeltung der ihnen tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehrauf­wen­dungen eine Verpfle­gungs­pau­schale in Höhe von 24 Euro steuer­mindernd ansetzen“, sagt Rechts­an­wältin Unkelbach-Tomczak. Für An- und Abreisetage könnten sie jeweils zwölf Euro ansetzen, wenn diese zeitlich im Zusammenhang mit einer Übernachtung außerhalb des Wohnorts und der Tätigkeits­stätte stehen.

Für jeden Kalendertag, an dem Angestellte ohne Übernachtung mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung und ihrer Tätigkeits­stätte abwesend sind, können sie eine Verpfle­gungs­pau­schale in Höhe von zwölf Euro ansetzen. Diese Verpfle­gungs­pau­schale ist zu kürzen, wenn ihnen Mahlzeiten gestellt werden.

Manchmal reichen Dienst­reisen nicht aus: „Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Ort der Tätigkeits­stätte mietet, in der er zum Beispiel nur während der Woche wohnt, kann die Kosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geltend machen“, informiert die Rechts­an­wältin aus Frankfurt weiter. Als Unterkunfts­kosten könnten die tatsäch­lichen Aufwen­dungen für die Nutzung der Unterkunft bis zu höchstens 1.000 Euro monatlich angesetzt werden. Zudem seien Kosten für eine Famili­en­heimfahrt pro Woche abziehbar.

• Beiträge zum Berufs­verband

Arbeit­nehmer, die in einem Berufs­verband organisiert sind, können die Mitglieds­beiträge steuerlich geltend machen.

• Arbeits­zimmer

Viele Angestellte arbeiten zumindest ab und zu aus dem Homeoffice. Was sie für Miete, Einrichtung oder Technik für ein Arbeits­zimmer ausgeben, ist nur dann von der Steuer absetzbar, wenn es sich um ein reines Arbeits­zimmer handelt. Das wiederum ist dem Finanzamt zufolge nur der Fall, wenn dort nahezu ausschließlich gearbeitet wird.

Sabine Unkelbach-Tomczak erklärt: „Auch wenn einem Arbeit­nehmer kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, können die Aufwen­dungen für das häusliche Arbeits­zimmer nur bis zu 1.250 Euro jährlich geltend gemacht werden.“ Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Angestellte: Bei Fragen Steuer­berater oder Anwalt kontak­tieren

Angestellte haben ein breites Spektrum an Möglich­keiten, Werbungs­kosten geltend zu machen und Steuern zu sparen. Die genannte Übersicht ist nicht erschöpfend. Wenn Sie Fragen zum Steuerrecht haben und eine Beratung wünschen, wenden Sie sich an einen Steuer­berater oder Anwalt für Steuerrecht. Eine Rechts­an­wältin oder einen Rechts­anwalt in der Nähe Ihres Wohnortes finden Sie über unsere Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
28.02.2017
Autor
vhe
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Themen
Arbeit­nehmer Geld Steuer­erklärung Steuern

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