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Steuerrecht

Wann fallen Steuern auf Geschenke an?

Schenkungsssteuer: Auch für teuren geschenkten Schmuck müssen Beschenkte manchmal Steuern zahlen. © Quelle: Burkhart/ corbisimages.com

Kleine Geschenke erhalten die Freund­schaft. So lautet das Sprichwort. Aber Geschenke haben nicht nur eine emotionale Seite, sondern spielen auch im Steuerrecht eine Rolle. Denn Beschenkte müssen für Geschenke mitunter Steuern zahlen. Wir geben einen Überblick über die Höhe der Schenkungs­steuer und über die juristischen Regeln, die steuer­rechtlich bei Geschenken gelten.

Schon Euripides wusste: „Geschenke locken, heißt's, die Götter selbst.“ Doch was der antike Philosoph nicht wusste, ist, dass man Geschenke mitunter mit anderen teilen muss. Zumindest muss man Geschenke heutzutage über die Schenkungs­steuer mit dem Staat und seinen Behörden, den Finanz­ämtern, teilen. Allerdings federn die Finanzämter das Teilen meist ab und räumen Beschenkten steuerliche Freibeträge auf Geschenke ein. Erst wenn Beschenkte die Freibeträge komplett ausgeschöpft haben, fallen Schenkungs­steuern an.

Schenkungen: Wie hoch sind die steuer­lichen Freibeträge bei Geschenken?

Wie hoch die steuer­lichen Freibeträge für Geschenke ausfallen, hängt davon ab, in welchem Grad Schenker und Beschenkte miteinander verwandt sind. „Bei Ehepaaren in der Steuer­klasse I gelten die höchsten allgemeinen steuer­lichen Freibeträge für Geschenke“, sagt der Berliner Rechts­anwalt Dr. Martin Wulf vom Geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Steuerrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

„Wenn ein Ehemann mit der höchsten Steuer­klasse seiner Frau etwa ein teures Auto und Schmuck schenkt, muss sie darauf bis zu einem steuer­lichen Freibetrag von 500.000 Euro keine Steuern zahlen.“

Seit der Reform des Schenkungs- und Erbschafts­steu­er­ge­setzes im Jahr 2009 können auch eingetragene Lebens­partner einen steuer­lichen Freibetrag auf Geschenke in Höhe von 500.000 Euro in Anspruch nehmen.

Schenkungen: Wie hoch sind die Freibeträge bei Geschenken für Kinder, Enkel und andere Verwandte?

Beschenkte Kinder müssen bis zu einem Betrag von 400.000 Euro keine Steuern auf Geschenke zahlen. Dieser Freibetrag gilt pro Kind. Bei beschenkten Enkeln und Enkelinnen liegt der Freibetrag bei 200.000 Euro. Beschenkten Nichten, Neffen und Geschwistern räumen die Finanzämter einen Freibetrag von 20.000 Euro ein.

Geschenke: Wie hoch ist der steuerliche Freibetrag für Partner in eheähn­lichen Gemein­schaften?

Partner, die unverheiratet in einer eheähn­lichen Gemein­schaft zusammen leben, dürfen einen nur geringen steuer­lichen Freibetrag auf Geschenke nutzen. Steuer­rechtlich gelten Partner in nicht-ehelichen Lebens­ge­mein­schaften gegeneinander als „fremde Dritte“, ihr Freibetrag liegt bei 20.000 Euro.

Geschenke: In welchem Zeitraum gilt der steuerliche Freibetrag?

Die steuer­lichen Freibeträge auf Geschenke gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren.

Schenkungs­steuer: Freibeträge mehrmals ausnutzen – wie geht das?

Nach zehn Jahren kann man die steuer­lichen Freibeträge auf Geschenke erneut nutzen. „Es lohnt sich also, früh mit dem Verschenken anzufangen, denn so können Beschenkte den allgemeinen Freibetrag mehrmals nutzen“, sagt der Steuer­experte Dr. Martin Wulf.

Durch frühzeitiges Verschenken können zum Beispiel große Vermögen steuerfrei etwa von den Eltern an die Kinder gegeben werden. Über diesen Weg ist es auch möglich, spätere Erbschafts­steuern zu umgehen. Lesen Sie dazu auch unseren Text: Schenken oder vererben: Was lohnt sich wann?

Schenkungs­steuer: Welche Steuersätze fallen auf Geschenke an?

Wer in einem Zeitraum von zehn Jahren viele Werte geschenkt bekommt und dabei die steuer­lichen Freibeträge bei der Schenkungs­steuer überschreitet, für die oder den greifen unterschiedlich hohe Steuersätze.

Die Höhe der Schenkungs­steuer hängt wiederum vom Verwandt­schaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem ab. Beschenkte Ehegatten und eingetragene Ehepartner zahlen auf Geschenke einen Steuersatz von sieben bis 30 Prozent.

Der Steuersatz für jedes beschenkte Kind liegt ebenfalls zwischen sieben und 30 Prozent. Dieser Steuersatz gilt auch bei beschenkten Enkelinnen und Enkeln.

Neffen, Nichts, Geschwister und nicht miteinander verwandte Personen zahlen für Geschenke einen Steuersatz zwischen 15 und 43 Prozent.

Partner in eheähn­lichen Gemein­schaften zahlen sogar zwischen 30 und 50 Prozent Schenkungs­steuer, wenn sie die steuer­recht­lichen Freibeträge ausgenutzt haben.

Datum
Aktualisiert am
25.04.2017
Autor
ime
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Themen
Erbschaft Steuern

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