Eine Ferienbetreuung für Hund oder Katze kann bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Verschiedene Finanzgerichte haben diese Tätigkeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Wichtig ist aber: Die Tiere müssen privat gehalten werden, erläutert die Steuerberaterkammer München.
Der Betreuer des Tieres sollte ein Gewerbe angemeldet haben, zudem muss die Rechnung per Überweisung oder Abbuchung, nicht aber bar bezahlt werden. Außerdem müssten die Tiere im Haushalt, also auf dem Grundstück des Auftraggebers, betreut werden. Sonst handelt es sich nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung.
Zu diesen zählen Arbeiten, die im Haushalt regelmäßig anfallen und die normalerweise ein Mitglied des Haushalts erledigt. Wer ein angemeldetes Unternehmen mit diesen Arbeiten beauftragt, darf ein Fünftel der Kosten, höchstens jedoch 4000 Euro pro Jahr, von seiner Steuerlast abziehen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- dpa/tmn