Anwaltauskunft: Herr Dr. Geschwandtner, zu welchen Auskünften sind Unternehmen in sogenannten Kapitalanlageprospekten verpflichtet?
Geschwandtner: Da gibt es eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen. In den Prospekten sind z. B. detaillierte Angaben über die Vermögensanlage, die Geschäftstätigkeit und die Anlageziele des Unternehmens zu machen. Aber auch Hinweise zu Risiken sind wichtig, die Anlagen bergen können. Ich denke da an Stichworte wie Totalverlust-, Währungs- und Haftungsrisiken.
Anwaltauskunft: Sind die Pflichtangaben ausreichend, um sich als Laie ein Bild vom Unternehmen machen zu können und darauf ein qualifiziertes Kaufurteil zu stützen?
Geschwandtner: Zunächst ist wichtig zu erkennen, dass jedes Verkaufsprospekt in zwei Richtungen zielt. Auf der einen Seite steht das Unternehmen: Das möchte einen potenziellen Anleger natürlich überzeugen zu investieren. Auf der anderen Seite sollen die vor einer allzu offensiven Anpreisung geschützt werden. Deshalb sind die Unternehmen per Gesetz zu bestimmten Angaben verpflichtet. Werden die im Prospekt untergebracht, kann sich sicherlich auch der Laie ein gewisses Bild von der Anlage machen.
Anwaltauskunft: Auch ohne sich mit dem Thema Kapitalmarkt auszukennenen?
Geschwandtner: Nein. Wem es an wirtschaftlichen und unternehmerischen Kenntnissen fehlt, sollte sich extern beraten lassen. Das halte ich für unerlässlich. Eine Anlageentscheidung sollte nie nur auf einen Prospekt gestützt werden. Wer investieren will, sollte im Vorfeld die grundsätzliche Frage berücksichtigen, ob und wie man sich mit allen Chancen und Risiken beteiligen möchte.
Anwaltauskunft: Wer kontrolliert, ob die Unternehmensrealität in einem Prospekt zutreffend wiedergegeben wird?
Geschwandtner: Diese Aufgabe fällt grundsätzlich dem Anleger zu. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft Kapitalmarktprosekte zwar. Allerdings nur auf Vollständigkeit – zum Beispiel ob die Widerspruchsfreiheit vermerkt ist - und auf Verständlichkeit. Eine eingehende rechtliche oder betriebswirtschaftliche Prüfung des Prospekts nimmt die BaFin hingegen nicht vor. Davon ausgenommen sind aber zum Beispiel „geschlossene Fonds“. Für die gibt es spezielle Prospektstandards.
Prospekte werden für Anleger oft erst relevant, wenn sich eine Investition schlecht entwickelt.
Anwaltauskunft: Und was passiert, wenn im Prospekt die Unternehmenswelt zu schön gezeichnet wurde. Welche Konsequenzen und Rechte ergeben sich daraus für Anleger?
Geschwandtner: Keine unmittelbaren. Dem Anleger können daraus aber unter Umständen Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche erwachsen. Die Frage, ob ein Prospekt „richtig“ ist oder war, wird regelmäßig erst dann relevant, wenn sich ein Fonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Die Anlage also an Wert verliert. Hinsichtlich Beratungs- und Prospektfehlern haben die Gerichte in den vergangenen Jahren übrigens bundesweit und auf allen Ebenen eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen. Die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits bedürfen nichtsdestotrotz einer sorgsamen Prüfung jedes Einzelfalls.
Anwaltauskunft: Wann haben Anleger grundsätzlich das Recht, sich von Anteilen zu trennen bzw. dürfen die ausgebenden Unternehmen Halte-Fristen setzen?
Geschwandtner: Ob man sich von einer Anlage trennen oder diese veräußern kann, hängt ganz entscheidend von der Anlageform ab. Bei „geschlossenen Fonds“ ist ein Verkauf der Anteile grundsätzlich nicht vorgesehen. Anders hingegen verhält es sich bei „offenen Fonds“. Die können prinzipiell veräußert werden. Erlaubt ist auch, bestimmte Haltefristen mit dem Anleger zu vereinbaren. Das kann für Unternehmen vor allem dann sinnvoll sein, wenn das durch die Anleger zur Verfügung gestellte Kapital langfristig benötigt wird und frisches Kapital beziehungsweise neue Investoren nicht kurzfristig in Aussicht sind.
„Von außen betrachtet ist das Vorgehen von Prokon nachvollziehbar“
Anwaltauskunft: Der Ökoenergiefinanzierer Prokon hat vor kurzem mit einer freiwilligen Verpflichtung seiner Anleger, keine Genussrechte bis Jahresende abzustoßen, versucht, eine drohende Insolvenz abzuwenden. Ist das angesichts der finanziellen Situation des Unternehmens legitim?
Geschwandtner: Unabhängig von Prokon, ist es unternehmerisch natürlich immer mit Risiken verbunden, wenn langfristige Projekte mit „kurzfristigem Geld“ finanziert werden. Bei der Finanzierung zeit- und kapitalintensiver Projekte droht im Fall des kurzfristigen Abzugs größerer Kapitalmengen eine wirtschaftliche Schieflage. Zur Gesundung eines ohnehin schon kriselnden Unternehmens trägt sicher nicht bei, wenn kein frisches Kapital nachkommt. Von außen betrachtet ist das Vorgehen von Prokon deshalb nachvollziehbar. Rechtlich dürfte die „Erklärungspraxis“ nicht zu beanstanden sein.
Anwaltauskunft: Bereits Mitte 2012 hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (AZ: 6 U 14/11) die „Prokon-Gruppe“ wegen falscher Versprechungen im Prospekt verurteilt. Hätten Sie als Rechtsanwalt „Prokon-Anlegern“ infolge des Urteils empfohlen, ihre Anteile zu verkaufen?
Geschwandtner: In der angesprochenen Entscheidung hat OLG Schleswig-Holstein Prokon die Werbeaussagen wie „Grünes Sparbuch“ oder „Maximale Sicherheit“ verboten. Diese Aussagen befanden die Richter bezogen auf die Anlageform unzutreffend und unlauter. Es handelte sich um eine rein wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung. Dass der Inhaber von Genussrechten – zumindest im Fall von Prokon – einem wesentlich höheren Risiko ausgesetzt ist als derjenige, der sein Geld zum Beispiel bei einer Volksbank auf ein Sparbuch einzahlt, lag nach Ansicht des Gerichts auf der Hand.
Anwaltauskunft: Inwieweit gehen Anlegen denn mit Genussrechten zum Beispiel ein höheres Risiko ein als mit einem Sparbuch?
Geschwandtner: Sparer sind abgesichert, wenn ein Kreditinstitut Pleite geht. Meldet eine Bank Insolvenz an, können ihre Kunden einen Entschädigungsanspruch von 100 000 Euro einfordern. Die Volksbanken und Sparkassen schützen sogar die Existenz ihrer Banken in Form einer „Institutssicherung“. Beide Bankengruppen schließen also bereits die Insolvenz der einzelnen Institute solidarisch aus. Da es sich um eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung handelte, hätte man auf dieser Grundlage der OLG-Entscheidung als Rechtsanwalt nur auf die Verlustrisiken der Prokon-Anlage und die Unterschiede zu anderen Anlageformen hinweisen können. Letztlich entscheidet aber jeder Anleger für sich, je nachdem welches Risiko er eingehen will, ob er eine Anlage erwirbt, an seiner festhält oder sie abstößt.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.07.2014
- Autor
- red