Privat­verkäufe

Trödel- und Flohmärkte: Muss ich Steuern zahlen?

Auf Trödel- und Flohmärkten und auch im Internet lassen sich für unliebsam gewordene Schätze Abnehmer finden. Doch müssen diese Einkünfte versteuert werden? In der Regel nicht.

Frist einhalten: Die Einkom­men­steuer für ein sogenanntes privates Veräuße­rungs­ge­schäft fällt nur an, wenn der Verkauf innerhalb der gesetz­lichen Frist von einem Jahr nach Anschaffung erfolgt. Darauf macht der Bund der Steuer­zahler aufmerksam. Gewinne, die innerhalb dieser Frist aus dem Verkauf der entrüm­pelten Gegenstände anfallen, müssen in der Steuer­erklärung angegeben werden. Ebenso können auch Verluste geltend gemacht werden.

Freigrenze ausschöpfen: Außerdem gilt eine Freigrenze von 600 Euro im Jahr. Übersteigen die Gewinne diese Grenze, sind sie in vollem Umfang steuer­pflichtig. Allerdings muss ein Gewinn überhaupt erst mal entstehen. So können beispielsweise Gebühren für die eBay-Nutzung oder die Standmiete beim Trödelmarkt steuer­mindernd berück­sichtigt werden.

Wertverlust entscheidend: Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind in der Regel nicht steuerlich relevant, da es ihnen an einem Wertstei­ge­rungs­po­tenzial fehlt und eher ein Wertverlust zu erwarten ist. Somit können zwar Verluste aus dem Verkauf solcher Gegenstände steuerlich nicht berück­sichtigt werden. Im Gegenzug müssen aber auch die Gewinne, die aus der Veräußerung innerhalb der Jahresfrist entstanden sind, nicht versteuert werden.

Werden dagegen Sammler­ge­gen­stände, deren Wert eher steigt, innerhalb eines Jahres angekauft und verkauft, sind Gewinne und Verluste steuerlich zu erfassen. Dies betrifft vor allem Wertge­gen­stände wie Schmuck, Edelmetalle oder Kunstobjekte.