Für Thomas Neumüller war es kein leichtes Jahr: Die Ehe mit seiner Frau Susanne ging in die Brüche, die beiden leben nun getrennt. Da die beiden keinen Ehevertrag geschlossen haben, gelten für die sie Regeln der Zugewinngemeinschaft. Thomas Neumüller müsste seiner Frau wahrscheinlich einen Ausgleich zahlen. Ein Freund von ihm hat ihm nun geraten, einen Teil seines Geldes, das er während der Ehezeit angespart hat, abzuheben, zu verstecken und im Scheidungsverfahren zu verschweigen. Ist das erlaubt?
Verheiratete: Gegenseitig über Vermögen auf dem Laufenden halten
Zunächst einmal gilt: Komplett aus den Augen verlieren sollte man das Thema Geld nie, auch wenn die Ehe gut läuft. „Auch während der Ehe sollten die Partner sich in groben Zügen gegenseitig über ihr Vermögen auf dem Laufenden halten“, informiert Rechtsanwältin Eva Becker, Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Zumindest wenn der Partner sich nach dem Vermögen erkundige, müsse man ihm Auskunft erteilen. Das gilt in der Regel auch für Schulden. Nachweise sind aber nicht erforderlich.
Kein Ehevertrag: Vermögen wird bei Scheidung geteilt
Das ändert sich, wenn das Paar sich trennt – zumindest dann, wenn es keinen Ehevertrag geschlossen hat. Denn in diesem Fall lebt das Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das heißt, dass derjenige einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat, der während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet hat, als der andere Ehepartner.
Offenlegung am Trennungstag: Ermittlung oft schwierig
Dazu muss erst einmal ermittelt werden, wie sich das Vermögen über die Zeit der Ehe hinweg entwickelt hat. Deshalb haben beide Partner Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des Partners am Trennungstag.
„Diese Regelung soll verhindern, dass einer der Partner nach der Trennung Vermögenswerte bei Seite schafft, um dann bei der Scheidung weniger abgeben zu müssen“, erklärt Rechtsanwältin Becker. In diesem Fall gelte eine sogenannte Beweislastumkehrung. Man müsse beweisen, was mit dem Vermögen geschehen ist, wenn es seit der Trennung weniger geworden ist. Das sei ein Schutzmechanismus für den Berechtigten.
In der Praxis ist es meist das größte Problem, den Tag der Trennung genau zu benennen. Kann man nicht beweisen, an welchem Tag die Trennung stattgefunden hat, ist keine Beweislastumkehrung möglich. Eine Vermögensauskunft bezogen auf den Zeitpunkt der Trennung kann man dann ebenfalls nicht verlangen. Dann muss das Vermögen zum Zeitpunkt der Hochzeit und mit dem Vermögensstand am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags verglichen werden.
Scheidung: Vermögen muss offen gelegt werden
Im Zuge der Scheidung müssen beide Partner so oder so ihr Vermögen offenlegen. Falsche Angaben zum Vermögen zu machen und zum Beispiel Konten oder Geldanlagen zu verschweigen, gilt als Prozessbetrug – und ist strafrechtlich relevant.
„Wichtig ist allerdings: Ob ein Ehegatte wahre Angaben macht, wird von Amtswegen nicht automatisch geprüft“, warnt die Rechtsanwältin aus Berlin. Stattdessen müsse der Berechtigte seine Kenntnisse zur Vermögenslage des anderen Ehegatten vortragen oder dessen Vortrag bestreiten, damit dieser ihn belegen muss.
Ähnliches ist in einem Fall passiert, in dem das Oberlandesgericht Hamm kürzlich entschieden hat: Der Ehemann hatte seiner Partnerin verschwiegen, dass er alleine das Erbbaurecht an dem Grundstück innehatte, auf dem das gemeinsame Haus gebaut war.
Die Frau focht daraufhin den Zugewinnausgleich an - erfolgreich.
Hat zum Beispiel eine Frau das Gefühl, dass ihr Ex-Mann in spe Vermögen verschweigt, kann sie einen Antrag auf Auskunft stellen. Diesem muss der Mann nachkommen und wahrheitsgemäß antworten. Danach kann die Frau einen Antrag darauf stellen, einen Teil des Vermögens zu erhalten. Diese Folge von Anträgen nennt man Stufenantrag.
Auf den Unterhalt hat das Vermögen übrigens nur selten Einfluss. Dieser hängt mit dem Einkommen des Zahlenden und des Berechtigten zusammen. Unterhalt wird auch nicht automatisch gezahlt: Wer berechtigt ist oder glaubt dies zu sein, muss den Verpflichteten in Verzug setzen und wenn nötig einen Antrag bei Gericht stellen.
Fragen zu Auskunftsansprüchen bei Trennung und Scheidung? Anwaltlich beraten lassen
Fazit für Scheidungswillige: Zu mindestens zwei, maximal drei Stichtagen muss man sein Vermögen komplett offenlegen und die Aussagen beweisen. Das betrifft rückwirkend den Tag der Hochzeit, den Tag der Trennung und den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags zu. Innerhalb der Ehe sollten die Partner sich auch auf dem Laufenden halten, was ihre finanziellen Verhältnisse angeht. Belege müssen sie allerdings nicht liefern.
Sie möchten sich von ihrem Ehepartner trennen oder sich scheiden lassen und haben Fragen zu ihren Auskunftspflichten? Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Familienrecht kann Sie beraten. Über unsere Anwaltssuche finden Sie einen Experten in Ihrer Nähe.
- Datum
- Aktualisiert am
- 15.06.2018
- Autor
- vhe