
Die meisten dürften das nur aus Filmen kennen: Jemand hat sich etwas zuschulden kommen lassen und wird damit erpresst. Die Erpresser drohen, ihn anzuzeigen, wenn er die geforderte Summe nicht zahlt. Wie man sich in einem solchen Fall am besten verhält, kommt auf den Einzelfall an. Sicher ist aber: Das Geld, das man für die Erpressung oder im Zusammenhang damit zahlt, darf man nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. So entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz am 1. April 2014 (AZ: 5 K 1989/12).
Erpressung: Geld oder Anzeige und Konfiszierung
Ähnlich verhielt es sich auch im zugrundeliegenden Fall nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz. Die Kläger hatten im Ausland einen Teppich gekauft und ihn sich nach Hause liefern lassen. Mehrere Jahre später meldete sich der türkische Transportunternehmer bei den Klägern. Er informierte sie darüber, dass sie den Teppich nicht richtig verzollt hätten. Gleichzeitig sagte er den Klägern, dass sie um die Konfiszierung des Teppichs und einer hohen Strafzahlung herum kämen, wenn sie ihm eine gewisse Summe überwiesen. Er setzte sie massiv unter Druck, das Geld zu zahlen.
Die Käufer gaben schließlich nach, zahlten und erstatteten danach Anzeige gegen den Transportunternehmer. In ihrer Steuererklärung machten sie dann die Kosten für die Anzeige und die Ermittlung – insgesamt eine Summe von rund 14.500 Euro – als außergewöhnliche Belastung geltend.
Nur zwangsläufige Ausgaben als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Das zuständige Finanzamt erkannte das nicht an, und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt Recht. Die Begründung der Richter: Nach § 33 Einkommenssteuergesetz gelten nur solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, die zwingend notwendig sind. Wird jemand allerdings mit einer Handlung erpresst, die strafbar oder sozialwidrig ist und die der Erpresste freiwillig begangen hat, so das Gericht, gelten die gezahlten Erpressergelder nicht als außergewöhnliche Belastung.
So sei es im vorliegenden Fall geschehen. Das Gericht erklärte seinen Entschluss damit, dass die Kläger aus freien Stücken entschieden hätten, den Teppich zu kaufen und nicht zu verzollen. Auch nach dem Anruf des Transporteurs hätten sie die Erpressung gegebenenfalls abwenden können, wenn sie sich bei den Zollbehörden über das übliche Prozederen und eine nachträgliche Deklaration kundig gemacht hätten.
Zudem hätten sie vor der Überweisung des Geldes eine Strafanzeige stellen können. Auch mit einer Selbstanzeige bei den Zollbehörden hätten die Kläger die Zahlung der Erpressergelder vermeiden können.
Das FG Rheinland-Pfalz sah die Zahlung aus diesen Gründen nicht als zwangsläufig an – die Kosten und Erpressergelder von der Steuer abzusetzen, war also nicht möglich.
Für Steuerzahler ist folglich wichtig: Bei der Steuererklärung lassen sich nur solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastung absetzen, die wirklich eine solche darstellen – also Kosten sind, die andere Steuerpflichtige mit ähnlichen Einkommensverhältnissen nicht tragen müssen und die nicht selbst verschuldet sind.
- Datum
- Aktualisiert am
- 12.01.2016
- Autor
- red