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Steuern sparen

Statt Gehalts­er­höhung: Mehr Netto durch steuerfreie Extras

Eine Gehaltserhöhung bedeutet nicht immer einen höheren Bruttolohn: Auch steuerfreie Extras sind möglich, mit denen unterm Strich mehr Netto bleibt. © Quelle: Mueller/corbisimages.com

Eine Gehalts­er­höhung ist eine gute Nachricht – allerdings nicht immer nur für Arbeit­nehmer, sondern oft auch für das Finanzamt. Denn je höher das Brutto­gehalt, desto höher die Abgaben. Statt einem Gehaltsplus haben Arbeit­nehmer aber auch die Möglichkeit, von ihrem Chef steuerfreie Alternativen zu fordern: Arbeitgeber haben eine ganze Palette solcher Extras im Angebot, die Angestellten unterm Strich mehr Netto bescheren – sie müssen nur von diesem Anspruch wissen.

Wenn man mehr arbeitet, hat man nicht immer auch mehr Geld auf dem Konto. Das ist das unmoti­vierende Ergebnis einer Studie des Zentrums für Europäische Wirtschafts­for­schung, die die Bertelsmann-Stiftung in Auftrag gegeben hat. Steuern, Sozial­abgaben und Transfer­leis­tungen sorgen dafür, dass vor allem bei Gering­ver­dienern von einem höheren Brutto­gehalt nur wenig oder gar nichts übrig bleibt. Lesen hier, welche Möglich­keiten Sie haben, wenn Sie ein höheres Gehalt bekommen.

Nur wenige steuerfreie Alternativen zur Gehalts­er­höhung

Das Einkom­men­steu­er­gesetz (EstG) sieht vor, dass ein Großteil aller Leistungen des Arbeit­gebers an seine Mitarbeiter besteuert wird. Im Umkehr­schluss gibt es sehr wenige Zuwendungen des Arbeit­gebers, auf die das nicht zutrifft. Mit diesen steuer­freien Alternativen zur Gehalts­er­höhung haben Sie unterm Strich mehr Netto:

• Mehr Netto mit Trinkgeldern

Trinkgelder – wie man sie im Restaurant an den Kellner oder beim Friseur bezahlt – sind steuerfrei, solange sie von den Kunden oder Auftrag­gebern freiwillig gezahlt werden.

• Dienstwagen statt Gehalts­er­höhung

Dienstwägen sind von der Einkom­men­steuer befreit, voraus­gesetzt, sie werden geschäftlich genutzt. Das gilt zum Beispiel für Fahrten zum Kunden – und für Fahrten zwischen dem eigenen Zuhause und der Arbeits­stelle. Sobald ein Dienstwagen aber privat genutzt wird, werden Steuern fällig. Die private Nutzung ist ein sogenannter geldwerter Vorteil und deshalb steuer­pflichtig.

• Zuschuss zu Kinder­be­treu­ungs­kosten

Auch die Kosten für eine Kita oder eine Tagesmutter können sich Angestellte von ihren Chefs bezuschussen lassen, ohne dass dafür Steuern anfallen. Allerdings darf der Zuschuss nicht schon vorab im Arbeits­vertrag geregelt worden sein. Würde der Kita-Beitrag nämlich als Klausel in den Einstel­lungs­vertrag aufgenommen, müssten darauf Steuern abgeführt werden.

Wenn der Arbeitgeber den Zuschuss allerdings freiwillig und über den Arbeits­vertrag und den ohnehin geschuldeten Lohn hinaus gewährt – zum Beispiel anstelle einer Gehalts­er­höhung –, muss er nicht besteuert werden. Das gilt sowohl für die Nutzung von Betriebs­kin­der­gärten als auch für die Unterbringung der eigenen Kinder in einer externen Einrichtung. Am Ende des Monats bleibt für die Angestellten dann mehr Netto.

• Betriebsrente: Zukunfts­fähige Alternative zur Gehalts­er­höhung

Die Betriebsrente gehört zu den sogenannten Zukunfts­si­che­rungs­leis­tungen des Arbeit­gebers. Wenn ein Arbeitgeber also zum Beispiel statt einer Gehalts­er­höhung die Beiträge zur Riester-Rente übernimmt, können derartige Leistungen von der Steuer begünstigt sein – gänzlich von der Steuer befreit sind die meisten solcher Renten­zu­schüsse aber nicht.

• Nachge­lagerte Besteuerung: Mehr Netto durch Arbeits­zeitkonto

Eine Möglichkeit, langfristig Steuern zu sparen, bieten auch Überstunden. Statt sie abzufeiern oder auszahlen zu lassen, kann man den Arbeitgeber bitten, Überstunden in ein Arbeits­zeitkonto zu überführen. Der Lohn für diese gespei­cherten Stunden würde erst mit dem Renten­eintritt ausgezahlt. Diesem Ansatz zugrunde liegt die Überlegung, dass sich der Steuersatz im Rentenalter insgesamt vermindert und von den aufgeschobenen Stunden im Alter deshalb Netto mehr übrig bliebe als bei einer direkten Auszahlung.

• Personal­rabatte als Gehalt­er­höhung: Prüfen ist Trumpf

Personal­rabatte sind grundsätzlich zu versteuern, sobald sie in der Summe jährlich 1.080 Euro überschreiten. Wer also mit dem Angebot seines Chefs ein Schnäppchen zu machen hofft, sollte nochmal genauer hinschauen. Inklusive Steuer­auf­schlag bleibt vom Rabatt schnell nichts mehr übrig.

Obergrenze für steuerfreie Extras

Grundsätzlich ist die Höhe der steuer­freien Zuwendungen individuell geregelt und abhängig von den jeweiligen Steuer-Extras. Beispiele:

1. Gelegen­heits­ge­schenke oder kleine Aufmerk­sam­keiten wie etwa einen Blumen­strauß oder eine Flasche Champagner darf der Chef seinen Angestellten aus Anlass eines besonderen persön­lichen Ereignisses – wie Hochzeit oder Geburtstag – in Höhe von bis zu 40 Euro im Jahr machen.

2. Für bestimmte Sachbezüge wie zum Beispiel Essen gilt ein monatlicher Freibetrag von 44 Euro.

Auch mehrere gestaffelte Steuer­extras nebeneinander möglich

Einem Arbeitgeber steht es frei, seinen Angestellten auch mehrere steuerfreie Extras nebeneinander zu gestatten. “Er muss dann aber die einzelnen Bestandteile daraufhin überprüfen, ob sie steuer­pflichtig sind, sagt Sabine Unkelbach-Tomczak. Die Rechts­an­wältin ist Mitglied des geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Steuerrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Ein Betrieb müsse darauf achten, dass die einzelnen Extras in der Summe nicht über einen maximalen Betrag hinausgehen. Bei Personal­ra­batten darf die Summe der Steuer­vorteile wie oben schon angeführt den Freibetrag von 1.080 nicht überschreiten.

Soweit die steuer­freien Zuwendungen explizit im Gesetz aufgeführt sind, muss das Finanzamt sie auch anerkennen. So sind zum Beispiel einige steuerfreie Leistungen in § 3 EStG geregelt.

Datum
Aktualisiert am
17.08.2017
Autor
kgl/red
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Themen
Arbeit­nehmer Gehalt Geld Steuern

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