Wenn man mehr arbeitet, hat man nicht immer auch mehr Geld auf dem Konto. Das ist das unmotivierende Ergebnis einer Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung, die die Bertelsmann-Stiftung in Auftrag gegeben hat. Steuern, Sozialabgaben und Transferleistungen sorgen dafür, dass vor allem bei Geringverdienern von einem höheren Bruttogehalt nur wenig oder gar nichts übrig bleibt. Lesen hier, welche Möglichkeiten Sie haben, wenn Sie ein höheres Gehalt bekommen.
Nur wenige steuerfreie Alternativen zur Gehaltserhöhung
Das Einkommensteuergesetz (EstG) sieht vor, dass ein Großteil aller Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter besteuert wird. Im Umkehrschluss gibt es sehr wenige Zuwendungen des Arbeitgebers, auf die das nicht zutrifft. Mit diesen steuerfreien Alternativen zur Gehaltserhöhung haben Sie unterm Strich mehr Netto:
• Mehr Netto mit Trinkgeldern
Trinkgelder – wie man sie im Restaurant an den Kellner oder beim Friseur bezahlt – sind steuerfrei, solange sie von den Kunden oder Auftraggebern freiwillig gezahlt werden.
• Dienstwagen statt Gehaltserhöhung
Dienstwägen sind von der Einkommensteuer befreit, vorausgesetzt, sie werden geschäftlich genutzt. Das gilt zum Beispiel für Fahrten zum Kunden – und für Fahrten zwischen dem eigenen Zuhause und der Arbeitsstelle. Sobald ein Dienstwagen aber privat genutzt wird, werden Steuern fällig. Die private Nutzung ist ein sogenannter geldwerter Vorteil und deshalb steuerpflichtig.
• Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten
Auch die Kosten für eine Kita oder eine Tagesmutter können sich Angestellte von ihren Chefs bezuschussen lassen, ohne dass dafür Steuern anfallen. Allerdings darf der Zuschuss nicht schon vorab im Arbeitsvertrag geregelt worden sein. Würde der Kita-Beitrag nämlich als Klausel in den Einstellungsvertrag aufgenommen, müssten darauf Steuern abgeführt werden.
Wenn der Arbeitgeber den Zuschuss allerdings freiwillig und über den Arbeitsvertrag und den ohnehin geschuldeten Lohn hinaus gewährt – zum Beispiel anstelle einer Gehaltserhöhung –, muss er nicht besteuert werden. Das gilt sowohl für die Nutzung von Betriebskindergärten als auch für die Unterbringung der eigenen Kinder in einer externen Einrichtung. Am Ende des Monats bleibt für die Angestellten dann mehr Netto.
• Betriebsrente: Zukunftsfähige Alternative zur Gehaltserhöhung
Die Betriebsrente gehört zu den sogenannten Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers. Wenn ein Arbeitgeber also zum Beispiel statt einer Gehaltserhöhung die Beiträge zur Riester-Rente übernimmt, können derartige Leistungen von der Steuer begünstigt sein – gänzlich von der Steuer befreit sind die meisten solcher Rentenzuschüsse aber nicht.
• Nachgelagerte Besteuerung: Mehr Netto durch Arbeitszeitkonto
Eine Möglichkeit, langfristig Steuern zu sparen, bieten auch Überstunden. Statt sie abzufeiern oder auszahlen zu lassen, kann man den Arbeitgeber bitten, Überstunden in ein Arbeitszeitkonto zu überführen. Der Lohn für diese gespeicherten Stunden würde erst mit dem Renteneintritt ausgezahlt. Diesem Ansatz zugrunde liegt die Überlegung, dass sich der Steuersatz im Rentenalter insgesamt vermindert und von den aufgeschobenen Stunden im Alter deshalb Netto mehr übrig bliebe als bei einer direkten Auszahlung.
• Personalrabatte als Gehalterhöhung: Prüfen ist Trumpf
Personalrabatte sind grundsätzlich zu versteuern, sobald sie in der Summe jährlich 1.080 Euro überschreiten. Wer also mit dem Angebot seines Chefs ein Schnäppchen zu machen hofft, sollte nochmal genauer hinschauen. Inklusive Steueraufschlag bleibt vom Rabatt schnell nichts mehr übrig.
Obergrenze für steuerfreie Extras
Grundsätzlich ist die Höhe der steuerfreien Zuwendungen individuell geregelt und abhängig von den jeweiligen Steuer-Extras. Beispiele:
1. Gelegenheitsgeschenke oder kleine Aufmerksamkeiten wie etwa einen Blumenstrauß oder eine Flasche Champagner darf der Chef seinen Angestellten aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses – wie Hochzeit oder Geburtstag – in Höhe von bis zu 40 Euro im Jahr machen.
2. Für bestimmte Sachbezüge wie zum Beispiel Essen gilt ein monatlicher Freibetrag von 44 Euro.
Auch mehrere gestaffelte Steuerextras nebeneinander möglich
Einem Arbeitgeber steht es frei, seinen Angestellten auch mehrere steuerfreie Extras nebeneinander zu gestatten. “Er muss dann aber die einzelnen Bestandteile daraufhin überprüfen, ob sie steuerpflichtig sind, sagt Sabine Unkelbach-Tomczak. Die Rechtsanwältin ist Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Ein Betrieb müsse darauf achten, dass die einzelnen Extras in der Summe nicht über einen maximalen Betrag hinausgehen. Bei Personalrabatten darf die Summe der Steuervorteile wie oben schon angeführt den Freibetrag von 1.080 nicht überschreiten.
Soweit die steuerfreien Zuwendungen explizit im Gesetz aufgeführt sind, muss das Finanzamt sie auch anerkennen. So sind zum Beispiel einige steuerfreie Leistungen in § 3 EStG geregelt.
- Datum
- Aktualisiert am
- 17.08.2017
- Autor
- kgl/red