
Einen Sparvertrag darf eine Bank nur unter strengen Voraussetzungen kündigen. Zunächst gilt, was im Vertrag steht: Der bestimmt, wann eine Bank ihren Kunden „ordentlich“ kündigen darf; zum Beispiel, wenn der Vertrag an eine Frist gebunden ist. „Außerordentlich“ dürfen Banken hingegen Verträge nur dann auflösen, wenn sich ihre Kunden etwas zuschulden kommen lassen. Etwa, wenn Sparer mit Raten in Verzug geraten, die sie mit dem Institut vereinbart hatten.
Banken müssen alle Geschäfte absichern
Interne Gründe hingegen gestatten es einer Bank nicht, Sparverträge außerordentlich zu kündigen. „Jede Bank muss sich intern für Produkte absichern, die sie ihren Kunden anbietet“, sagt Daniela Bergdolt. Die Rechtsanwältin ist stellvertretende Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). In der Regel täten die Banken das auch mit sogenannten Gegengeschäften.
Im Fall der in Ulm betroffenen Sparer hatte die örtliche Sparkasse die Kündigung mit einer internen Schieflage begründet: Das Institut sah seine Kreditvergabe gefährdet. Die Verträge waren zu Zeiten vergleichsweise hoher Zinssätze vereinbart worden. Aktuell sprechen Experten hingegen von einem Rekordzinstief. Die Bank hätte ihren Kunden also mehr ausgeben müssen als sie selbst verdient: ein Verlustgeschäft.
Hintergrund zu den Verhandlungen
Zwischen den Jahren 1993 und 2005 hat die Ulmer Sparkasse rund 28 000 sogenannte Scala-Sparverträge mit ihren Kunden abgeschlossen. Diese Verträge will die Bank nun loswerden und versucht, die Sparer mit Alternativangeboten aus den Verträgen zu locken. Ein Großteil der Kunden ist darauf bereits eingegangen. Doch etwa 4000 Kunden leisten Widerstand. Ihnen droht deshalb die Kündigung.
Einem Alternativangebot müssen Sparern nicht zustimmen. Folgt auf die verweigerte Empfehlung der Bank ein Kündigungsschreiben, sollte dem mit Hilfe eines Anwalts umgehend wiedersprochen werden, rät Bergdolt.
Sparern könnte Entschädigung zustehen
Vor Gericht soll unter anderem erörtert werden, inwieweit die Bank das Recht hatte, ihren Kunden ordentlich zu kündigen. Eine außerordentliche Kündigung befindet Rechtsanwältin Bergdolt für „indiskutabel“. Bankkunden dürften schließlich ihre Darlehensverträge auch nicht ohne weiteres kündigen, wenn sie die Raten nicht mehr leisten könnten.
In einem solchen Fall würden Banken auf eine Vorfälligkeitsentschädigen bestehen – also von ihren Kunden Schadensersatz fordern. Der steht im aktuellen Fall auch den Ulmer Sparern zu, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, die Sparkasse habe ihnen widerrechtlich gekündigt.
Urteil mit Symbolkraft
Auf den Ulmer-Sparkassen-Fall könnten unterdessen weitere Auflösungsversuche folgen: Eine ganze Branche – darunter auch Versicherer, Bausparkassen und eben Banken – hat in „besseren Tagen“ mit zum Teil sehr hohen Zinsversprechen Kunden geworben und ächzt nun unter den Folgen dieser Altverträge.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 31.03.2015
- Autor
- kgl