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- Seite 1 – Keine Steuerpflicht für Lottogewinn
- Seite 2 – Wer das Geld anlegt, muss unter Umständen Steuern zahlen
- Seite 3 – Hartz-IV-Empfänger: Gewinn kann angerechnet werden
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Die Journalistin Meike Winnemuth hat ihre Erfahrungen in einem Buch festgehalten: „Das große Los: Wie ich bei Günther Jauch eine halbe Million gewann und einfach losfuhr“ heißt es. Sie hat nach ihrem Gewinn bei der Fernseh-Quizshow ihre Koffer gepackt und eine Weltreise gemacht. Mit einer halben Million Euro kommt man schon recht weit. Fraglich ist, ob man solche Gewinne komplett nutzen kann, um zu reisen, ein Haus zu bauen oder ein Unternehmen zu kaufen, oder ob man sie versteuern muss.
Es mag etwas paradox klingen, aber gerade Einnahmen, die auf Glück oder Zufall zurückzuführen sind, muss man nicht versteuern. „Spielgewinne sind steuerfrei“, informiert Rechtsanwältin Sabine Unkelbach-Tomczak, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Zu den Spielgewinnen zählten Wettgewinne und Gewinne aus Lotterien.
„Voraussetzung dafür ist, dass kein Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis zwischen dem Spieler und demjenigen besteht, der das Geld zahlt“, fügt die Rechtsanwältin aus Frankfurt hinzu.
Wann die Gewinne steuerfrei sind, wird besonders dann deutlich, wenn man solche (Ausnahme-)Fälle betrachtet, in denen Spielgewinne doch versteuert werden müssen. In einem dieser seltenen Fälle hat am 16. September 2015 der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (AZ: X R 43/12). Es ging darum, ob und wie die Einnahmen aus einem Turnierpokerspiel versteuert werden müssen.
Die Richter entschieden im zu beurteilenden Fall, dass die Preisgelder aus dem Turnier nicht als reine Gewinnspielgewinne gezählt werden konnten, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern waren. Denn bei einem Pokerturnier in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha“ geht es den Richtern zufolge keineswegs nur um Zufall und Glück, es spielen auch Geschicklichkeit und Erfahrung eine Rolle.
Zudem nahm der Beklagte regelmäßig und mit fester Gewinnerzielungsabsicht – und offenbar mit Erfolg – an Pokerturnieren teil und gewann innerhalb von mehreren Jahren rund eine Million Dollar. In diesem Fall könne man, so das Gericht, von Berufsmäßigkeit sprechen. Die Einkünfte aus den Turnieren müssen in der Folge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden. Gewinne aus Pokerrunden in Spielcasinos, sogenannte Cash-Games, oder im Internet, sogenannter Online-Poker, wurden in diesem Fall nicht dazu gezählt.
Der Pokerspieler muss allerdings nicht die komplette Summe versteuern: Wie bei allen Gewerbebetrieben fallen nur auf die Einnahmen abzüglich der Kosten Steuern an. Wer an Pokerturnieren teilnimmt, kann also zum Beispiel die Spieleinsätze, Startgelder oder Reisekosten abziehen.
Wichtig ist allerdings: Wer das gewonnene Geld anlegt – egal, ob man es durch eigene Leistung oder als Lottogewinn erhalten hat – muss im Rahmen der Geldanlage möglicherweise Steuern zahlen. „Investiert man seinen Gewinn zum Beispiel in ein Mehrfamilienhaus, Aktien oder ein Unternehmen, müssen die Einkünfte daraus natürlich versteuert werden“, erklärt Rechtsanwältin Unkelbach-Tomczak. Diese Einkünfte sind den verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen, beispielsweise den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb.
Alle anderen Einkünfte aus Leistungen, die nicht den Einkunftsarten wie Gewerbebetrieb oder der Vermietung oder Verpachtung zugeordnet werden können, sind möglicherweise als sogenannte sonstige Einkünfte zu versteuern. Diese sind beispielsweise Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. So wäre das Entgelt für die Überlassung des privaten Pkw an einen Bekannten zur Nutzung über das Wochenende eine steuerpflichtige Einnahme. Diese wäre nur dann steuerfrei, wenn sie unterhalb der Freigrenze von 256 Euro pro Jahr bliebe (§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz).
Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, muss die komplette Summe versteuert werden. Das ist übrigens der Unterschied zum Freibetrag, bei dem nur der Anteil versteuert werden muss, der ihn übersteigt.
Fazit: Ob Quizsendungen im Fernsehen, Gewinnspiele im Internet oder das Mittwochslotto: Die damit erspielten Gewinne, in deren Genuss man nur durch Glück oder Zufall kommt, müssen nicht versteuert werden. Anders sieht es aus, wenn bei einem Spiel nicht nur Glück, sondern auch Können und Erfahrung eine Rolle spielen. Geht ein Spieler dieser Tätigkeit nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht nach, muss er solche Gewinne – anders als Lottogewinne – möglicherweise versteuern.
Für Hartz-IV-Empfänger ist neben steuerlichen Aspekten bei einem Lottogewinn wichtig, wie sich der Geldsegen auf die Sozialleistungen auswirkt. Kann sich ein Hartz-IV-Empfänger über einen Gewinn freuen, bevor er die Leistung beantragt, zählt das Geld als Vermögen. Das ist wichtig wenn es um die Frage geht, ob jemand überhaupt dazu berechtigt ist, Hartz-IV zu beziehen. Bekommt man Hartz-IV und gewinnt man dann im Lotto, gilt der Gewinn als Einkommen – möglicherweise mit der Folge, dass die Leistung reduziert wird oder man sie ganz verliert. Neben der Frage, ob man einen Lottogewinn versteuern muss, sind also noch andere Aspekte zu beachten.