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Steuern

Mehr Lohner­satz­leis­tungen: Steuer­klasse wechseln bis 30.11.

Paare, die günstige Steuerklassen wählen, können finanziell profitieren. © Quelle: Wylezich/fotolia.com

Das System, Menschen in unterschiedliche Klassen einzuteilen, hat einen eher negativen Ruf. Das Finanzamt macht es trotzdem: Jeder Steuer­zahler wird einer Steuer­klasse zugeteilt. Welcher man angehört, hat einen großen Einfluss darauf, wieviel letztlich vom Brutto­gehalt übrig bleibt. Mehr noch: Die Steuer­klasse beeinflusst auch die Höhe der Lohner­satz­leis­tungen wie Arbeits­lo­sengeld, Krankengeld oder Elterngeld. Davon können Ehepaare und Partner eingetragener Lebens­part­ner­schaften profitieren, die gemeinsam Arbeitslohn beziehen.

So können Partner, die beide Arbeitslohn beziehen, auf gemeinsamen Antrag die Steuer­klassen ändern lassen. Das ist noch bis Ende November 2015 möglich und besonders für Paare sinnvoll, die ein Kind erwarten. Das gibt der Deutsche Steuer­be­ra­ter­verband e. V. in einer Presse­mit­teilung bekannt.

Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am Nettoein­kommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Für die pauschale Berechnung des maßgebenden Nettolohns spielt die Wahl der Lohnsteu­er­klasse eine entscheidende Rolle.

Wichtig dabei ist, den Wechsel in eine günstigere Steuer­klasse rechtzeitig vorzunehmen. Er wirkt sich nämlich nur aus, wenn er mindestens sieben Monate vor der Geburt erfolgt. Werdende Eltern sollten daher frühzeitig nachrechnen. Prinzipiell stehen Ehegatten und Lebens­partnern die Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tionen IV/IV, III/V oder alternativ das Faktor­ver­fahren zur Wahl. Der Wechsel aus der Kombination IV/IV lohnt sich besonders, wenn beide Partner unterschiedlich viel verdienen.

Wer die Steuer­klasse wechseln will, muss sich an sein Finanzamt wenden. Der Antrag, um die Steuer­klasse zu wechseln, muss von beiden Partnern unterschrieben sein.

Datum
Aktualisiert am
24.03.2016
Autor
red
Bewertungen
192
Themen
Arbeit­nehmer Arbeits­lo­sengeld 1 Ehe Eltern Steuern

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