
So können Partner, die beide Arbeitslohn beziehen, auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassen ändern lassen. Das ist noch bis Ende November 2015 möglich und besonders für Paare sinnvoll, die ein Kind erwarten. Das gibt der Deutsche Steuerberaterverband e. V. in einer Pressemitteilung bekannt.
Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Für die pauschale Berechnung des maßgebenden Nettolohns spielt die Wahl der Lohnsteuerklasse eine entscheidende Rolle.
Wichtig dabei ist, den Wechsel in eine günstigere Steuerklasse rechtzeitig vorzunehmen. Er wirkt sich nämlich nur aus, wenn er mindestens sieben Monate vor der Geburt erfolgt. Werdende Eltern sollten daher frühzeitig nachrechnen. Prinzipiell stehen Ehegatten und Lebenspartnern die Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V oder alternativ das Faktorverfahren zur Wahl. Der Wechsel aus der Kombination IV/IV lohnt sich besonders, wenn beide Partner unterschiedlich viel verdienen.
Wer die Steuerklasse wechseln will, muss sich an sein Finanzamt wenden. Der Antrag, um die Steuerklasse zu wechseln, muss von beiden Partnern unterschrieben sein.
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.03.2016
- Autor
- red