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Lohnsteu­erhilfe für kleine Vereine

Welche Einkommen steuerfrei sind, führt die sogenannte "Grundtabelle" für Ledige bzw. "Splittingtabelle" für Verheiratete an. © Quelle: Hose/dpa

Nicht nur Arbeit­nehmer müssen jedes Jahr bis Ende Mai ihre Steuer­erklärung machen. Auch die Kassenwarte vieler kleiner Vereine müssen dem Finanzamt Bericht erstatten. Bei fehler­haften Angaben steht die Gemein­nüt­zigkeit auf dem Spiel.

Muss eine Spende versteuert werden? Welcher Mehrwert­steu­ersatz gilt für das Sponsoring des Vereinsfests? Zählen die Einnahmen aus der Tombola zum Geschäfts­betrieb? Vereine müssen auf solche Fragen achten, um auch weiterhin vom Finanzamt als gemein­nützig anerkannt zu werden.

Wann und in welcher Form ist die Steuer­erklärung für Vereine fällig?

„Wie jeder andere auch muss ein Verein seine Steuer­erklärung bis zum 31. Mai abgeben“, sagt Prof. Gerhard Geckle. Der Lehrbe­auf­tragte zum Bereich Steuer- und Vereinsrecht an der Universität Heidelberg empfiehlt dafür, säuberlich zwischen steuer­be­güns­tigten und gewerb­lichen Bereichen zu trennen: „Ein Verein muss in seiner Buchführung vier Sparten unterscheiden: den ideellen Bereich, die Vermögens­ver­waltung, den Zweckbetrieb und den wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb.“ Jeder Bereich wird anders besteuert.

Wann müssen Vereine überhaupt Steuern entrichten?

Das ist jedoch nur halb so kompliziert, wie es klingt: „Unterm Strich sind kleine, gemein­nützige Vereine fast gänzlich von der Steuer befreit“, sagt Ulrich Goetze, Ratgeber-Autor zum Thema aus Wunstorf. So werden auf Mitglieds­beiträge und Spenden keine Steuern erhoben, wenn der Verein gemein­nützig ist. „Auch Schenkungen und Erbschaften sind dann völlig steuerfrei“, ergänzt Geckle. Bleiben Einnahmen und Umsatz beispielsweise des Vereins­lokals in den vom Finanzamt gesteckten Grenzen, werden auch sie nicht besteuert.

Müssen Vereine ihre Gemein­nüt­zigkeit belegen?

„Damit das Finanzamt die Gemein­nüt­zigkeit anerkennt, muss man einen entspre­chenden Vereinszweck in der Satzung festschreiben“, sagt Sabine Ehlers. Die Berliner Steuer­be­raterin mit Fokus auf gemein­nützigen Organi­sa­tionen rät, sich möglichst eng an einer Muster­vorlage zu orientieren. „Die Vereins­gründung sollte gleich richtig gemacht werden.“ Im Nachhinein sei es deutlich schwieriger, die Gemein­nüt­zigkeit zu beantragen.

„Der ideelle Bereich dient ausschließlich der Förderung des Vereins­zwecks und wird durch Spenden und Mitglieds­beiträge finanziert“, sagt Ehlers. Hier fallen keine Steuern an. Anders verhält es sich bei der Vermögens­ver­waltung - dazu gehören Miet- und Pachtein­nahmen sowie Zinsen. „Dieser Bereich ist steuerlich begünstigt und von den Ertrags­steuern ausgenommen.“ Umsatz­steuer muss hier jedoch abgeführt werden, sofern der Umsatz des Vereins insgesamt 17 500 Euro im Jahr überschreitet.

Muss auch der Kuchen auf dem Sommerfest versteuert werden?

Umsatz­steuer ja, Ertrag­steuer nein - diese Regelung gilt auch für den steuer­be­güns­tigten Zweckbetrieb. „Das sind Einnahmen, die unmittelbar mit dem Vereinszweck zusammen­hängen, wie Eintritts­gelder für ein Museum“, sagt Ehlers. Vollsteu­er­pflichtig ist nur der vierte Bereich, der wirtschaftliche Geschäfts­betrieb. Dazu zählen alle Aktivitäten mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen: „Das reicht vom Betrieb des Vereinscafés über den Kuchen­verkauf auf dem Sommerfest bis zur Veranstaltung eines Basars.“

Wieviel Umsatz darf ein Verein machen, ohne Mehrwert­steuer abführen zu müssen?

Liegt der Umsatz oberhalb der Grenze von 17 500 Euro, muss der Verein für erbrachte Leistungen wie Trikot­werbung auf seinen Rechnungen Mehrwert­steuer ausweisen, sagt Geckle. Im Gegenzug kann er sich bei den Betriebs­ausgaben die Mehrwert­steuer - zum Beispiel für die gekauften Trikots - vom Finanzamt wiederholen. «Etliche Erlöse in Bereichen der Kultur, im Sport und im Jugend­bereich sind als steuer­be­günstigte Zwecke ganz von der Umsatz­steuer ausgenommen», sagt Goetze, der mehrere Vereine in Steuer­fragen berät.

Wann werden Ertrags­steuern fällig?

Auf die Gewinne aus dem gewerb­lichen Bereich muss ein Verein zusätzlich Ertrags­steuern entrichten. Allerdings gibt es auch hier Untergrenzen: „Die wirtschaft­lichen Aktivitäten werden erst bei Einnahmen über 35 000 Euro vom Finanzamt berück­sichtigt“, erläutert Goetze. Wird mehr eingenommen, muss der Verein eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen. Dafür kann die Vorlage EÜR vom Finanzamt benutzt werden.

Dürfen Vereine Verluste mit Vereins­mitteln ausgleichen?

Die Ertrags­steuern betragen zusammen etwa 30 Prozent. „Die Körper­schafts­steuer ist die Einkom­mens­steuer eines Vereins“, sagt Geckle. Von der Kommune wird dazu noch die Gewerbe­steuer erhoben. Wenn ein Verein nebenbei erfolgreich wirtschaftet, widerspricht das keineswegs dem Vereinszweck. „Ein Gewinn ist völlig unproble­matisch, viel gefähr­licher sind Verluste“, warnt Ehlers. Wenn das Finanzloch dann mit Vereins­mitteln gestopft wird, liegt eine Zweckent­fremdung vor. „Das kann bis zum Entzug der Gemein­nüt­zigkeit führen.“

Wie werden Trikot- und Banden­werbung von Fußball­vereinen versteuert?

In der Praxis führt die Abgrenzung der einzelnen Bereiche jedoch oft zu Problemen. “Eindeutig ist der Fall bei Trikot- oder Banden­werbung“, sagt Geckle. „Werbung zählt zum Geschäfts­betrieb und muss voll versteuert werden.“ Sponsoring befindet sich in einer Grauzone, anders als bei einer Spende wird dabei immer eine Gegenleistung erbracht. Welche Steuern auf die Einnahmen aus dem Sponsoring-Deal gezahlt werden müssen, hängt allerdings von der konkreten Gegenleistung ab.

„Beim Sponsoring kommt es darauf an, ob die Leistung aktiv oder passiv erfolgt“, sagt Ehlers. Wirbt der Sponsor nur selbst mit seinem Engagement, greift der ermäßigte Mehrwert­steu­ersatz von 7 Prozent. Wenn der Verein dagegen aktiv für den Sponsor wirbt - auf einem Trikot oder in der Vereins­zeitung, müssen die vollen 19 Prozent gezahlt werden. „Die bloße Nennung des Sponsors auf der Website ohne besondere Hervor­hebung ist unproble­matisch.“ Ein Link zur Homepage des Sponsors sei aber bereits aktive Werbung.

Ehlers rät deshalb dazu, mit einem Sponsor immer einen Vertrag abzuschließen. „Dann weiß der Verein auch ganz klar, was hinterher zu versteuern ist.“ Um Gestal­tungs­spielräume zu nutzen, sollte dabei der Steuer­berater rechtzeitig einbezogen werden.

Datum
Aktualisiert am
21.01.2016
Autor
dpa/tmn/red
Bewertungen
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Themen
Steuer­hin­ter­ziehung Steuern Verein

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