Bis zu 6000 Euro pro Jahr dürfen Eltern für die Betreuung ihrer Kinder beim Finanzamt angeben. Zwei Drittel davon können sie sogar als Sonderausgaben absetzen, also bis zu 4000 Euro im Jahr. Das geht aber nur, wenn sie das Geld der Betreuungskraft auf ein Konto überweisen. Barzahlungen sind ausgeschlossen, auch wenn die Eltern die Betreuungskraft eingestellt haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung (AZ: III R 63/13). Die Richter entschieden, dass das Barzahlungsverbot auch für angestellte Betreuungskräfte gilt. In dem verhandelten Fall zahlten die Eltern der Betreuungskraft jeden Monat ein Gehalt von 300 Euro. Obwohl sie die Teilzeitkraft auf Minijob-Basis angestellt hatten, akzeptierten dies die Steuerbeamten nicht. Zu Recht, entschieden die BFH-Richter: Denn das Beschäftigungsverhältnis allein sei nicht als Nachweis, um Schwarzarbeit zu verhindern.
Betroffen von dieser Praxis sind vor allem Au-Pair-Beschäftigungen, bei denen der Arbeitslohn oft bar ausgezahlt wird. Das Finanzamt geht in der Regel vereinfachend davon aus, dass ein Au-Pair eine Hälfte seiner Arbeitszeit für Hausarbeit nutzt und die andere Hälfte für Kinderbetreuung. Bei Barzahlung sind die Aufwendungen der Gasteltern für die Hausarbeit absetzbar, die für die Kinderbetreuung jedoch nicht.
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- dpa/red