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Nach der Elternzeit

Freibetrag nutzen und Einkom­men­steuer zurückholen

Welche Einkommen steuerfrei sind, führt die sogenannte "Grundtabelle" für Ledige bzw. "Splittingtabelle" für Verheiratete an. © Quelle: Hose/dpa

Der Jahres­aus­gleich macht es möglich: Wer im Anschluss an die Elternzeit ins Büro zurückkehrt oder aus anderen Gründen nur ein paar Monate anstelle des gesamten Jahres gearbeitet hat, sollte seine geleistete Einkom­men­steuer im Blick behalten. Die gibt es unter Umständen im Folgejahr zurück.

Welche Einkommen sind steuerfrei?

Alle Jahres­ein­kommen unter 8.000 Euro sind per se steuerfrei. Das führt die sogenannte Grundtabelle aus, in der die Steuersätze für Ledige nach dem Einkommen gestaffelt sind. Für Verhei­ratete gelten wiederum die Angaben der Splitting­tabelle. Der Grundfrei­betrag wird unabhängig davon gewährt, ob man das ganze Jahr durch oder nur ein paar Monate gearbeitet hat – wie zum Beispiel nach der Rückkehr aus der Elternzeit ins Büro.

Deshalb gestaltet sich dieser „Freibetrag“ nicht nur für Gering­ver­diener profitabel. Auch für alle, die nur ein paar Monate anstatt das Jahr durchge­ar­beitet haben, können unter Umständen auf Rückerstattung der gezahlten Einkom­men­steuer hoffen.

Warum Saison­ar­beiter vom Freibetrag profitieren

Die Einkom­mens­steuer ist eine Jahres­steuer. Der Steuersatz wird nach dem Jahres­ein­kommen berechnet und nicht nach dem monatlichen Verdienst. Arbeitet nun jemand nur ein paar Monate, werden trotzdem so viele Steuern erhoben als würde er das gesamte Jahr durchar­beiten. Ergo: Er bezahlt zu viel Steuern und die kann er sich im folgenden Jahr zurückholen – sofern der Grundfrei­betrag nicht überschritten wird.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
kgl
Bewertungen
2381
Themen
Arbeit­nehmer Lohn Steuern

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