Bargeld, Schmuck, wichtige Dokumente: Vermögende lagern ihre Wertgegenstände gerne in Bankschließfächern, in dem Glauben, sie seien dort sicher. Um diese Sicherheit zu gewährleisten, muss die Bank geeignete Maßnahmen treffen. Andernfalls haftet sie bei Verlust durch Einbruch.
Der Fall: Bankschließfach ausgeraubt
Eine Kundin hatte bei einer Bank im Jahr 2006 ein Schließfach angemietet. Diese Bank vermietete im April 2009 vormittags einer unbekannten männlichen Person, die sich mit einem – wie sich nachträglich herausstellte gefälschten – finnischen Pass ausgewiesen hatte, ein weiteres Schließfach.
Am Nachmittag desselben Tages erschien diese Person erneut in Begleitung zweier Männer, von denen einer eine große Sporttasche bei sich hatte. Ein Bankangestellter führte die drei Männer in den Tresorraum, schloss mit seinem Schlüssel das erste Schloss des Schließfachs auf und begab sich dann wieder in den allgemeinen Kundenbereich im Erdgeschoss.
Die in dem Tresorraum allein gelassenen Männer brachen sodann eine Vielzahl von Schließfächern eines Tresorschranks auf, darunter auch das von der geschädigten Kundin. Die Kundin hatte dort 65.000 Euro in bar gelagert, das Geld gehörte einer Freundin von ihr. Ihrer Ansicht nach sollte die Bank für den Schaden haften.
Das Landgericht erhob zunächst Beweise und stellte fest, dass tatsächlich die Summe dort gelagert war. Es verurteilte die Bank zur Zahlung der Summe einschließlich geltend gemachter Zinsen. Die Bank hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.
Schließfach: Bank ist für Sicherheit des Inhalts verantwortlich
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung zugunsten der Bankkundin. Die Bank habe die ihr gegenüber der Kundin obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten verletzt. Wer ein Schließfach bei einer Bank mietet, so das Gericht, darf erwarten, dass die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore treffe. Den Tätern muss es in gewissem Umfang erschwert werden, sich unter Täuschung über ihre Identität und über ihre Absichten Zugang zum Schließfachraum zu verschaffen und dort ungehindert Schließfächer auszurauben.
Das Gericht beschrieb mögliche Vorkehrungen:
• Prüfung der Echtheit der Ausweispapiere mithilfe des in der betroffenen Filiale vorhandenen Datensystems,
• Kontrolle der mitgeführten großen Tasche vorher oder nachher
• Überwachung des eigentlichen Schließfachraums durch eine Videokamera; aus Diskretionsgründen muss dann den Kunden ein nicht überwachter Nebenraum zur Verfügung gestellt werden,
• Einbau einer Alarmanlage im Tresorraum, die auf Erschütterungen reagiert, welche durch den Einsatz von Brechwerkzeug hervorgerufen werden.
Bank haftet für ausgeraubtes Schließfach
Eine oder mehrere der vorgenannten Sicherungsvorkehrungen sind nach Auffassung des Gerichts unschwer umsetzbar. Auch ist der Aufwand der Bank zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das wertvolle Eigentum der Schließfachkunden erheblich gefährdet war. Die Bank hatte zudem die Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass entgegen der Erwartung keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- Datum
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- red