Noch vor ein paar Jahren war ein Bausparvertrag ein beliebtes Geschenk von Eltern an ihre jugendlichen Kinder. Es sollte ein erster Schritt zum eigenen Häuschen oder der Grundstein für eine langfristige Geldanlage sein. Letzteres hatte auch Hubert Müller aus Hannover geplant. Sein Bausparvertrag aus den späten neunziger Jahren läuft immer noch und soll das auch weiterhin tun. Nun ist ihm eine Kündigung ins Haus geflattert, inklusive eines Schecks über die gesparte Summe. Und Müller fragt sich, ob er gegen die Kündigung vorgehen kann.
Niedrigzinsphase: System Bausparen aus Bankensicht gefährdet
Bei Bausparverträgen sparen die Bankkunden zunächst eine bestimmte Summe an und können danach, wenn sie möchten, über die restliche benötigte Summe einen Kredit aufnehmen – oder weiter einzahlen.
In den vergangenen Jahren haben sich die Bausparkassen von vielen älteren Bausparverträgen getrennt. Insgesamt sollen sie über 200.000 Verträge gekündigt haben. Da alte Verträge häufig hoch verzinst sind, nutzen viele Kunden sie nur noch als Geldanlage und verzichten auf das Darlehen. Ist die Hälfte der vereinbarten Bausparsumme angespart und damit die Zuteilungsreife erreicht, sparen sie einfach weiter.
Aus Bankensicht gerät damit das System Bausparen ins Wanken. Es lebt davon, dass ein Teil der Vertragsnehmer spart und der andere Teil einen Kredit aufnimmt. Die Vertragsnehmer sollen sich also gegenseitig Geld leihen. Zudem machen die hohen Zinsen die Altverträge für die Bausparkassen zum Verlustgeschäft.
Bausparvertrag gekündigt: Sparer klagen gegen Kündigung
In mehreren Fällen waren Bausparer gerichtlich gegen die Kündigung ihres Vertrags vorgegangen. Bislang hatten die Gerichte unterschiedlich entschieden. Der BGH in Karlsruhe hat nun in zwei Fällen zugunsten der Bausparkassen geurteilt.
In einem Fall hatte eine Frau Ende der Siebzigerjahre einen Bausparvertrag über 40.000 DM abgeschlossen, also rund 20.000 Euro. 1993 trat die Zuteilungsreife ein. Die Frau nahm aber keinen Kredit über den Restbetrag auf. Am 1. Januar 2015 hatte sie etwa 16.000 Euro angespart. Zwei Wochen später kündigte die Bausparkasse den Vertrag.
Im zweiten Fall hatte die Klägerin 1999 zwei Bausparverträge über 160.000 DM – knapp 82.000 Euro – und 40.000 DM – rund 20.000 Euro – aufgenommen. Im Januar 2015 kündigte die Bausparkasse beide Verträge, nachdem diese bereits seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren. Beide Klägerinnen zogen gegen die Kündigungen ihrer Verträge vor Gericht.
BGH: Kündigung zehn Jahre nach Zuteilungsreife rechtens
Die Richter des BGH gaben den Bausparkassen Recht (Urteile vom 21. Februar 2017, AZ: XI ZR 185/16 und AZ: XI ZR 272/16). Ihnen zufolge ist auf Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden. Denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber.
Das Darlehensrecht wiederum erlaubt es einem Darlehensnehmer, den Vertrag zehn Jahre nach Empfang des Darlehens zu kündigen. Die Bausparkasse hat das Darlehen vollständig erhalten, wenn die Zuteilungsreife des Bausparvertrags erreicht ist. Aus diesem Grund können Bausparkassen, so die Richter weiter, Bausparverträge in der Regel zehn Jahre danach beenden.
Verbraucher: Zuteilungsreife prüfen
Viele Bausparer sind nun verunsichert – schließlich wurden die Bausparverträge auch als langfristige Geldanlage vermarktet. Was bedeutet das Urteil für Verbraucher? Dr. Achim Tiffe ist Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Mitglied der gleichnamigen Arbeitsgemeinschaft im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Er rät Bausparkunden mit älteren Verträgen, zunächst zu prüfen, wann die Zuteilungsreife erreicht war. „Liegt sie bereits mehr als zehn Jahre zurück, können Bausparer gegen eine Kündigung nach aktuellem Stand wenig unternehmen“, sagt der Rechtsanwalt. Er geht davon aus, dass in den kommenden Jahren und Monaten mehrere Kündigungswellen auf die Bausparer in Deutschland zukommen.
Kündigung durch die Bausparkasse: Schriftlich widerrufen
Wie sieht es mit Bausparverträgen aus, bei denen die Zuteilungsreife noch keine zehn Jahre zurückliegt? „Ob eine Kündigung bei diesen Verträgen rechtens ist, steht derzeit nicht zur Disposition“, sagt Rechtsanwalt Tiffe. Er schätzt allerdings, dass Bausparer nach aktuellem Stand gegen solche Kündigungen vorgehen können.
Wer eine Kündigung von der Bausparkasse erhält, obwohl die Zuteilungsreife noch nicht vorliegt oder die Zuteilung noch keine zehn Jahre her ist, kann der Kündigung widersprechen. Der Widerspruch erfolgt am besten schriftlich, um das fehlende Einverständnis dokumentieren zu können. Betroffene Verbraucher sollten sich darin dafür aussprechen, dass der Bausparvertrag weiterlaufen soll.
Zudem sollten sie deutlich machen, dass sie keine Auszahlung wünschten. Teilweise schicken die Banken den Scheck über die angesparte Summe gleich mit. „Wer den Sparvertrag aber weiterführen möchte, aber einen solchen Scheck bekommt, sollte ihn nicht einlösen. Am besten ist, ihn schnellstmöglich zurückzuschicken und der Zusendung von Schecks zu widersprechen“, rät Rechtsanwalt Tiffe. Denn bei Annahme des Schecks besteht das Risiko, dass die Bausparkasse zum Beispiel bei Verlust und Einlösung durch Dritte eine weitere Auszahlung verweigert.
Viele Verbraucher fürchten nun, dass auch Lebens- oder Rentenversicherer versuchen könnten, sich von alten Verträgen zu lösen. „Diese Produkte fallen allerdings unter Versicherungsrecht – das Urteil des BGH ist deshalb nicht grundsätzlich darauf übertragbar“, sagt der Rechtsanwalt aus Hamburg.
Klausel über Kündigung nach 15 Jahren unwirksam
Dass die Bausparkasse den Vertrag unter bestimmten Umständen nicht kündigen darf, wenn die Zuteilungsreife nicht erreicht oder noch keine zehn Jahre her ist, entscheid kürzlich das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 01.09.2017, AZ: 10 O 509/16).
Die Bausparkasse Badenia nutzte in ihren Verträgen eine Klausel, nach dem sie einen Bausparvertrag 15 Jahre nach Abschluss kündigen kann – wenn er zu diesem Zeitpunkt die Zuteilungsreife noch nicht erreicht hat oder das Darlehen noch nicht abgerufen ist.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte dagegen geklagt. Das Gericht gab ihr Recht. Es hielt die Klausel für unwirksam. Sie benachteilige die Bausparer unangemessen.
BGH kippt Darlehensgebühr bei älteren Bausparverträgen
Auch auf Bausparer, die das zugehörige Darlehen aufgenommen haben oder dies planen, kommt eine Änderung zu. Der BGH hat entschieden, dass die sogenannte Darlehensgebühr unzulässig ist (Urteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15). In vielen älteren Verträgen ist eine Klausel zu dieser Gebühr enthalten. Demnach müssen die Bausparer bei Auszahlung ihres Darlehens zusätzlich zwei Prozent der Darlehenssumme zahlen.
Das BGH-Urteil bedeutet für Bausparer: Wer die Darlehensgebühr bereits gezahlt hat, kann sie unter Umständen zurückfordern. Das gilt allerdings nur, wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Gebühr zurückfordern können, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Bankrecht.
BGH: „Kontogebühr“ in der Darlehensphase ist unzulässig
Nach der Darlehensgebühr hat sich der BGH mit der „Kontogebühr“ auf Bausparverträge beschäftigt. Die Bausparkasse Badenia hatte im Rahmen des Bauspardarlehens jährlich 9,48 Euro von ihren Kunden erhoben. Die Gebühr fiel zusätzlich zu Zinsen und Tilgung an. Dass die Bestimmung über die Kontogebühr unzulässig ist, hat der BGH am 09. Mai 2017 (AZ: XI ZR 308/15) entschieden.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Regelung die Bausparer unangemessen benachteilige. Mit der Kontogebühr wollte die Bausparkasse den Verwaltungsaufwand für die Bausparverträge abgelten. Damit würden, so die Richter weiter, Kosten für Leistungen auf die Kunden abgewälzt, die die Bausparkasse in eigenem Interesse erbringt.
Anwalt für Bank und Kapitalmarktrecht: Experten in Ihrer Nähe
Hat Ihre Bausparkasse Ihren Vertrag gekündigt, obwohl die Zuteilungsreife noch keine zehn Jahre besteht und Sie wollen dagegen vorgehen? Haben Sie noch die Darlehensgebühr oder Kontogebühr gezahlt und möchte diese nach dem Urteil des BGH zurückfordern? Oder stehen Sie aus anderem Grund in einem Konflikt mit Ihrer Bank und wollen sich anwaltlich beraten lassen? In unserer Anwaltssuche finden Sie einen Anwalt oder eine Anwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht in Ihrer Nähe.
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.01.2018
- Autor
- vhe