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Banken

Darf die Bausparkasse einen alten Vertrag kündigen?

Bei manchen Bausparern flattert derzeit überraschend die Kündigung ins Haus. © Quelle: contrastwerkstatt/fotolia.com

BGH: Kündigung zehn Jahre nach Zuteilungsreife rechtens

Die Richter des BGH gaben den Bauspar­kassen Recht (Urteile vom 21. Februar 2017, AZ: XI ZR 185/16 und AZ: XI ZR 272/16). Ihnen zufolge ist auf Bauspar­verträge Darlehensrecht anzuwenden. Denn während der Ansparphase eines Bauspar­ver­trages ist die Bausparkasse Darlehens­nehmerin und der Bausparer Darlehensgeber.

Das Darlehensrecht wiederum erlaubt es einem Darlehens­nehmer, den Vertrag zehn Jahre nach Empfang des Darlehens zu kündigen. Die Bausparkasse hat das Darlehen vollständig erhalten, wenn die Zuteilungsreife des Bauspar­vertrags erreicht ist. Aus diesem Grund können Bauspar­kassen, so die Richter weiter, Bauspar­verträge in der Regel zehn Jahre danach beenden.

Verbraucher: Zuteilungsreife prüfen

Viele Bausparer sind nun verunsichert – schließlich wurden die Bauspar­verträge auch als langfristige Geldanlage vermarktet. Was bedeutet das Urteil für Verbraucher? Dr. Achim Tiffe ist Rechts­anwalt für Bank- und Kapital­marktrecht und Mitglied der gleich­namigen Arbeits­ge­mein­schaft im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Er rät Bauspar­kunden mit älteren Verträgen, zunächst zu prüfen, wann die Zuteilungsreife erreicht war. „Liegt sie bereits mehr als zehn Jahre zurück, können Bausparer gegen eine Kündigung nach aktuellem Stand wenig unternehmen“, sagt der Rechts­anwalt. Er geht davon aus, dass in den kommenden Jahren und Monaten mehrere Kündigungs­wellen auf die Bausparer in Deutschland zukommen.

Kündigung durch die Bausparkasse: Schriftlich widerrufen

Wie sieht es mit Bauspar­ver­trägen aus, bei denen die Zuteilungsreife noch keine zehn Jahre zurückliegt? „Ob eine Kündigung bei diesen Verträgen rechtens ist, steht derzeit nicht zur Disposition“, sagt Rechts­anwalt Tiffe. Er schätzt allerdings, dass Bausparer nach aktuellem Stand gegen solche Kündigungen vorgehen können.

Wer eine Kündigung von der Bausparkasse erhält, obwohl die Zuteilungsreife noch nicht vorliegt oder die Zuteilung noch keine zehn Jahre her ist, kann der Kündigung widersprechen. Der Widerspruch erfolgt am besten schriftlich, um das fehlende Einver­ständnis dokumen­tieren zu können. Betroffene Verbraucher sollten sich darin dafür aussprechen, dass der Bauspar­vertrag weiter­laufen soll.

Zudem sollten sie deutlich machen, dass sie keine Auszahlung wünschten. Teilweise schicken die Banken den Scheck über die angesparte Summe gleich mit. „Wer den Sparvertrag aber weiter­führen möchte, aber einen solchen Scheck bekommt, sollte ihn nicht einlösen. Am besten ist, ihn schnellst­möglich zurück­zu­schicken und der Zusendung von Schecks zu widersprechen“, rät Rechts­anwalt Tiffe. Denn bei Annahme des Schecks besteht das Risiko, dass die Bausparkasse zum Beispiel bei Verlust und Einlösung durch Dritte eine weitere Auszahlung verweigert.

Viele Verbraucher fürchten nun, dass auch Lebens- oder Renten­ver­si­cherer versuchen könnten, sich von alten Verträgen zu lösen. „Diese Produkte fallen allerdings unter Versiche­rungsrecht – das Urteil des BGH ist deshalb nicht grundsätzlich darauf übertragbar“, sagt der Rechts­anwalt aus Hamburg.

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Datum
Aktualisiert am
26.01.2018
Autor
vhe
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Themen
Banken Bankkonto Bauprojekt Geld Sparen

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