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Sicherheiten

Bürgschaft: Das müssen Sie wissen, wenn Sie für fremde Schulden haften

Zwei Männer mit einem Vertrag. © Quelle: King/ corbisimages.com

Wer für die Schulden eines Dritten bürgt, geht ein finanzielles Risiko ein. Die Entscheidung sollte daher wohlüberlegt sein. Allerdings kann die Haftung beschränkt werden. Lesen Sie hier, was Sie wissen sollten, wenn Sie darüber nachdenken, eine Bürgschaft zu übernehmen.

Wer eine Wohnung mietet oder ein Auto kauft, braucht ihn mitunter: einen Bürgen. Das ist in der Regel dann von Nöten, wenn der Vertrags­partner selbst kein regelmäßiges Einkommen oder keine Sicher­heiten vorweisen kann. Doch wer eine Bürgschaft übernimmt, geht ein Risiko ein.

Bürgschaft: Verant­wortung für fremde Schulden

Bürgen übernehmen die finanzielle Verant­wortung für fremde Schulden. Und dafür müssen sie, wenn es schlecht läuft, selbst gerade­stehen. „Das kann den Bürgen im Zweifelsfall in den Ruin treiben“, warnt Rechts­anwalt Herbert P. Schons, Vizeprä­sident des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Nach dem Bürger­lichen Gesetzbuch ist eine Bürgschaft ein einseitig verpflich­tender Vertrag. Dieser muss in Schriftform erfolgen. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, mit seinem pfändbaren Vermögen und Einkommen zu haften, falls der eigentliche Schuldner nicht mehr zahlen kann.

Alternativen zur Bürgschaft prüfen

Ist der Fall eingetreten und der Bürge musste für den Schuldner zahlen, kann der Bürge vom Schuldner – zumindest theoretisch – das Geld zurück­ver­langen. Ob der Bürge aber tatsächlich sein Geld bekommt, ist fraglich. Wer eine Bürgschaft braucht oder für jemand anderen bürgen möchte, sollte zuvor Alternativen ausschließen, zum Beispiel eine Kaution.

Doch manchmal muss es eben eine Bürgschaft sein. Mitunter bürgen Eltern für den Mietvertrag ihres Kindes, das studiert und somit nicht über eigenes Einkommen verfügt. Auch bei einem Kredit für ein Auto, einen Immobi­li­enkauf oder eine Existenz­gründung holen Geldin­stitute nicht selten einen Bürgen mit ins Boot.

Augen auf beim Kleinge­druckten

Zudem sollten Bürgen sollten genau auf die Formulierung der Bürgschafts­ver­pflichtung achten, bevor sie sie unterschreiben. Denn es gibt verschiedene Formen von Bürgschaften – unter anderem die Ausfall­bürg­schaft. Hierbei muss der Gläubiger zunächst versuchen, sein Geld vom Hauptschuldner zu bekommen.

Weit verbreitet sind die sogenannten selbst­schuld­ne­rischen Bürgschaften. Dabei verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage. Der Bürge muss dann einspringen, wenn der eigentliche Schuldner nicht zahlt. Der Gläubiger - also zum Beispiel die Bank - muss sich dann nicht zunächst das Geld beim eigent­lichen Schuldner holen, etwa durch Zwangs­voll­streckung.

Bürgschaft auf Betrag und Dauer begrenzen

Wer als Verbraucher bürgt, sollte die Bürgschaft auf einen Höchst­betrag begrenzen. Das gilt vor allem bei sogenannten Dauerschuld­ver­hält­nissen, zum Beispiel Mietver­trägen von erwachsenen Kindern, für die Eltern bürgen sollen. Auch die Haftung auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken, ist möglich. Auch sollte die Hauptschuld, für die der Bürge haften will, eindeutig im Vertrag bezeichnet werden. Ganz besondere Vorsicht ist bei Klauseln im Vertrag geboten, bei denen es um das Einstehen für künftige Forderungen geht.

Sobald die Schulden eines Schuldners beglichen sind, erlischt die Bürgschaft. Hat der Bürge eine unbefristete Bürgschafts­er­klärung unterschrieben, kann er nach angemessener Zeit dieses Dauerschuld­ver­hältnis kündigen. Ab wann eine angemessene Zeit verstrichen ist, hängt vom Einzelfall ab. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte im Bürgschafts­vertrag von Beginn an ein Kündigungsrecht festschreiben.

Bürge muss unter Umständen auch nach Kündigung zahlen

Kündigt ein Bürge den Vertrag, ist er seine bereits aufgelaufenen Verbind­lich­keiten damit allerdings nicht los: Die Kündigung gilt nur für die Zukunft. Das bedeutet, dass der Bürge auch dann in gewissen Umfang haftet, wenn die Bürgschaft längst gekündigt ist.

Unter Ehegatten und Verwandten können übrigens Bürgschaften unter bestimmten Voraus­set­zungen sitten­widrig sein. Nach einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) ist eine Bürgschaft unwirksam, wenn ein Ehegatte für den anderen bürgt und dabei seine finanziellen Möglich­keiten überschritten hat. In einem solchen Fall sei davon auszugehen, dass der Ehegatte allein aus emotionalen Motiven gehandelt hat, urteilten die Richter (AZ: IX ZR 198/98; IX ZR 55/96). Gleiches gilt auch bei eheähn­lichen Partner­schaften (AZ: IX ZR 82/01).

Sie haben eine Bürgschaft für jemand anderen abgeschlossen und sollen nun mehr zahlen, als vereinbart war? Sie möchten den Bürgschafts­vertrag kündigen oder einfach überprüfen lassen? Für diese und weitere Fragen können Sie sich an einen Rechts­anwalt oder eine Rechts­an­wältin für Zivilrecht wenden. Einen Ansprech­partner in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
20.04.2017
Autor
dpa/tmn
Bewertungen
23288
Themen
Familie Geld Schulden

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