Wer eine Wohnung mietet oder ein Auto kauft, braucht ihn mitunter: einen Bürgen. Das ist in der Regel dann von Nöten, wenn der Vertragspartner selbst kein regelmäßiges Einkommen oder keine Sicherheiten vorweisen kann. Doch wer eine Bürgschaft übernimmt, geht ein Risiko ein.
Bürgschaft: Verantwortung für fremde Schulden
Bürgen übernehmen die finanzielle Verantwortung für fremde Schulden. Und dafür müssen sie, wenn es schlecht läuft, selbst geradestehen. „Das kann den Bürgen im Zweifelsfall in den Ruin treiben“, warnt Rechtsanwalt Herbert P. Schons, Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Bürgschaft ein einseitig verpflichtender Vertrag. Dieser muss in Schriftform erfolgen. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, mit seinem pfändbaren Vermögen und Einkommen zu haften, falls der eigentliche Schuldner nicht mehr zahlen kann.
Alternativen zur Bürgschaft prüfen
Ist der Fall eingetreten und der Bürge musste für den Schuldner zahlen, kann der Bürge vom Schuldner – zumindest theoretisch – das Geld zurückverlangen. Ob der Bürge aber tatsächlich sein Geld bekommt, ist fraglich. Wer eine Bürgschaft braucht oder für jemand anderen bürgen möchte, sollte zuvor Alternativen ausschließen, zum Beispiel eine Kaution.
Doch manchmal muss es eben eine Bürgschaft sein. Mitunter bürgen Eltern für den Mietvertrag ihres Kindes, das studiert und somit nicht über eigenes Einkommen verfügt. Auch bei einem Kredit für ein Auto, einen Immobilienkauf oder eine Existenzgründung holen Geldinstitute nicht selten einen Bürgen mit ins Boot.
Augen auf beim Kleingedruckten
Zudem sollten Bürgen sollten genau auf die Formulierung der Bürgschaftsverpflichtung achten, bevor sie sie unterschreiben. Denn es gibt verschiedene Formen von Bürgschaften – unter anderem die Ausfallbürgschaft. Hierbei muss der Gläubiger zunächst versuchen, sein Geld vom Hauptschuldner zu bekommen.
Weit verbreitet sind die sogenannten selbstschuldnerischen Bürgschaften. Dabei verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage. Der Bürge muss dann einspringen, wenn der eigentliche Schuldner nicht zahlt. Der Gläubiger - also zum Beispiel die Bank - muss sich dann nicht zunächst das Geld beim eigentlichen Schuldner holen, etwa durch Zwangsvollstreckung.
Bürgschaft auf Betrag und Dauer begrenzen
Wer als Verbraucher bürgt, sollte die Bürgschaft auf einen Höchstbetrag begrenzen. Das gilt vor allem bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen, zum Beispiel Mietverträgen von erwachsenen Kindern, für die Eltern bürgen sollen. Auch die Haftung auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken, ist möglich. Auch sollte die Hauptschuld, für die der Bürge haften will, eindeutig im Vertrag bezeichnet werden. Ganz besondere Vorsicht ist bei Klauseln im Vertrag geboten, bei denen es um das Einstehen für künftige Forderungen geht.
Sobald die Schulden eines Schuldners beglichen sind, erlischt die Bürgschaft. Hat der Bürge eine unbefristete Bürgschaftserklärung unterschrieben, kann er nach angemessener Zeit dieses Dauerschuldverhältnis kündigen. Ab wann eine angemessene Zeit verstrichen ist, hängt vom Einzelfall ab. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte im Bürgschaftsvertrag von Beginn an ein Kündigungsrecht festschreiben.
Bürge muss unter Umständen auch nach Kündigung zahlen
Kündigt ein Bürge den Vertrag, ist er seine bereits aufgelaufenen Verbindlichkeiten damit allerdings nicht los: Die Kündigung gilt nur für die Zukunft. Das bedeutet, dass der Bürge auch dann in gewissen Umfang haftet, wenn die Bürgschaft längst gekündigt ist.
Unter Ehegatten und Verwandten können übrigens Bürgschaften unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig sein. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Bürgschaft unwirksam, wenn ein Ehegatte für den anderen bürgt und dabei seine finanziellen Möglichkeiten überschritten hat. In einem solchen Fall sei davon auszugehen, dass der Ehegatte allein aus emotionalen Motiven gehandelt hat, urteilten die Richter (AZ: IX ZR 198/98; IX ZR 55/96). Gleiches gilt auch bei eheähnlichen Partnerschaften (AZ: IX ZR 82/01).
Sie haben eine Bürgschaft für jemand anderen abgeschlossen und sollen nun mehr zahlen, als vereinbart war? Sie möchten den Bürgschaftsvertrag kündigen oder einfach überprüfen lassen? Für diese und weitere Fragen können Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Zivilrecht wenden. Einen Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.04.2017
- Autor
- dpa/tmn