So ein paar Bücher und CDs sind schnell bestellt – das Geld wird dann erst ein paar Tage später abgebucht. Doch manchmal kommt eine überraschende Ausgabe dazwischen, und das Konto ist nicht gedeckt, wenn die Bestellung gezahlt werden soll. Die Abbuchung kann dann nicht getätigt werden. Aktiv werden die Gläubigerunternehmen dann trotzdem, allerdings anderweitig: Den säumigen Verbrauchern flattern schnell Mahnungen inklusive teurer Mahngebühren, oder sogar Inkassobriefe ins Haus. Wie ist die Rechtslage in solch einem Fall?
SEPA-Mandat: Lizenz zum Abbuchen
Mit einem SEPA-Mandat erlaubt der Kontoinhaber einem Gläubiger, also dem Zahlungsempfänger, eine bestimmte Summe von seinem Konto abzubuchen. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern wird die SEPA-Basislastschrift verwendet. Sie entspricht in etwa der Lastschrift zur Einzugsermächtigung, die genutzt wurde, bevor das SEPA-Verfahren eingeführt wurde.
Das Lastschriftmandat kann für eine einmalige Abbuchung oder wiederholte Abbuchungen in gleicher Höhe erteilt werden. Der Kunde hat immer die Möglichkeit, einem SEPA-Mandat zu widersprechen und damit eine bereits getätigte Abbuchung zu widerrufen.
Einem Lastschriftmandat zu widersprechen ist noch bis zu acht Wochen nach der Abbuchung möglich. War die Abbuchung von Beginn an unrechtmäßig, weil der Kunde gar kein SEPA-Mandat erteilt hat, kann er sie noch bis zu 13 Monate im Nachhinein widerrufen. Die Bank muss dem Kunden den Betrag dann auf dem Konto gutschreiben. Dazu muss er seiner Bank lediglich Bescheid geben, dass er mit der Abbuchung nicht einverstanden ist.
SEPA-Mandat widersprechen: Kunde muss Gründe nennen
„Wer eine Abbuchung widerruft und die Rückbuchung verlangt, muss gute Gründe dafür haben“, sagt Rechtsanwalt Stephen Rehmke, Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Mitglied der gleichnamigen Arbeitsgemeinschaft im Deutschen Anwaltverein (DAV). Ein solcher Grund liege vor, wenn überhaupt keine Einzugsermächtigung erteilt worden sei oder der Kunde sich so gegen eine Belastung wehre, der keine berechtigte Forderung des Unternehmens zugrunde liege.
Anerkennenswerte Gründe liegen auch vor, wenn der Kunde sich Gegenrechte wie etwa ein Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht erhalten will. Ein Grund könnte also etwa sein, dass das bestellte Produkt ihn nicht erreicht hat oder das Fitnessstudio trotz wirksamer Kündigung des Vertrags weiter abbucht. Widerspricht der Kunde dem SEPA-Mandat rechtzeitig, muss die Bank ihm den belasteten Betrag auf dem Konto wieder gutschreiben. Die Bank des Kunden kann sich dann wiederum an die Bank des Unternehmens wenden, sich bei ihr freihalten und die Lastschrift zurückbelasten.
„Ob der Widerspruch des SEPA-Mandats rechtens war, werden in der Regel der Schuldner und der Gläubiger dann unter sich klären müssen“, fügt Rechtsanwalt Rehmke hinzu. Im Zweifel sei dazu ein Gerichtsverfahren notwendig. Wer darin unterliege, müsse auch eventuelle Kosten der Rückbuchung übernehmen.
Widerspricht ein Verbraucher einem SEPA-Mandat ohne anerkennenswerte Gründe, gilt das gemeinhin als sittenwidriger Missbrauch. Der Gläubiger hat dann einen Anspruch auf Schadensersatz. Zu dem ersatzfähigen Schaden zählen unter Umständen auch die Kosten für Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen.
In diesem Fall kann das Unternehmen berechtigt sein, dem Kunden auf dessen Kosten gleich eine Zahlungsaufforderung von einem Anwalt oder einem Inkassobüro zustellen zu lassen. Denn durch den Widerspruch dokumentiert der Kunde, dass er eine Leistung beziehungsweise Rechnung nicht zahlen will. Weiterer Zahlungsaufforderungen, die den Kunden erst in Verzug setzen – zum Beispiel eine Mahnung –, bedarf es dann nicht. Wer als Kunde einem SEPA-Mandat widerspricht, sollte das Unternehmen deshalb unbedingt informieren, warum er (noch) nicht zahlen möchte. So kann er mögliche Missverständnisse auszuräumen und die Angelegenheit mit dem Unternehmen außergerichtlich klären.
Konto bei Abbuchung nicht gedeckt: Zahlungsverzug
Etwas anders gestaltet sich die rechtliche Situation, wenn der Kunde einer Abbuchung von seinem Konto zugestimmt hat, die aber nicht getätigt werden kann. Etwa wenn man ein SEPA-Mandat erteilt oder im Geschäft mit EC-Karte bezahlt, aber das Konto nicht gedeckt ist. Man spricht dann von einem Zahlungsverzug. „Das ist der gleiche Sachverhalt, als würde man nicht innerhalb der Frist zahlen, die in einer Rechnung festgesetzt ist“, erklärt der Rechtsanwalt aus Hamburg.
Zahlungsverzug: Gegebenenfalls keine Mahnung notwendig
Wie mit Zahlungsverzug umzugehen ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Laut § 286 Abs. 2 BGB muss der Kunde unter anderem dann keine Mahnung erhalten, wenn für die Zahlung ein festes Datum festgelegt ist – zu dem der Schuldner dann nicht zahlt – oder die Zahlung zu einer Zeit fällig ist, die sich aus dem Datum der Leistung ablesen lässt.
Heißt es in der Rechnung zum Beispiel: „Die vereinbarte Summe ist zwei Wochen nach Erhalt der Ware zu zahlen“, und der Kunde zahlt dann nicht, ist der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt. Ohne Nennung einer Frist tritt der Verzug regelmäßig 30 Tage nach Zugang einer Rechnung ein – vorausgesetzt, Verbraucher werden in diesen Fällen zuvor auf die Folgen des Verzugs hingewiesen. Das bedeutet: Eine zusätzliche Mahnung ist nicht notwendig. Der Gläubiger kann unter Umständen sogar sofort einen Anwalt einschalten oder ein Inkassounternehmen beauftragen – und den Kunden die Kosten tragen lassen.
„Das gilt aber nicht in Fällen ´geplatzter` Lastschriften“, meint Rechtsanwalt Rehmke. Man könne zwar theoretisch davon ausgehen, dass ein Kunde, der eine Lastschrift unterschreibt, sich seiner Zahlungsverpflichtung bewusst ist und auch weiß, dass er im Falle der Rückbelastung in Verzug gerät. „Da aber bei dieser Zahlungsform oft Fehler passieren, die nicht immer der Kunde zu verantworten hat, gebietet es das Gebot von Treu und Glauben, dass das Unternehmen zunächst noch einmal selbst den Kunden erinnert und die Zahlung anmahnt.“ Mahne das Unternehmen zunächst nicht selbst, ist das als Obliegenheitsverletzung zu werten. Dem Erstattungsanspruch für die Inkassokosten kann der Kunde dann entgegenhalten, dass das Unternehmen ein Mitverschulden trifft. Er braucht sie nicht zu zahlen. Die Kosten für die Rückbuchungen wird der Kunde allerdings tragen müssen.
Wann sollten Sie zum Anwalt gehen?
Wenn Sie der Meinung sind, ein SEPA-Mandat berechtigter Weise widerrufen zu haben, der Gläubiger aber ein Mahnverfahren eingeleitet hat und Sie sich nicht einigen können, sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt kontaktieren. Werden wiederholt Beträge von Ihrem Konto abgebucht, bei denen Sie sicher sind, kein SEPA-Mandat erteilt zu haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Auch wenn Sie sich in einem anderen rechtlichen Konflikt mit Ihrer Bank oder einem Gläubiger befinden, kann ein Anwalt Sie zum richtigen Vorgehen beraten und Sie dabei unterstützen, teure Fehlentscheidungen zu vermeiden. Eine Expertin oder einen Experten für Bank- und Kapitalmarktrecht in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.09.2016
- Autor
- vhe