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Lastschrift

Abbuchung oder SEPA-Mandat widersprechen: Post von Inkasso erlaubt?

Ein Brief von Inkasso oder vom Anwalt ist für viele erst einmal ein Schock. © Quelle: JaaakWorks/gettyimages.de

Ob es der Beitrag zum Fitness­studio ist, der fälsch­li­cherweise abgebucht wurde oder die Kosten für das Handy, das man bestellt und nicht bekommen hat – es gibt viele Gründe, einem SEPA-Mandat zu widersprechen. Viele Gläubiger, also die Unternehmen, denen man eigentlich Geld zahlen müsste, reagieren darauf prompt mit einem Brief von Inkasso oder einem Anwalt, was für den Verbraucher schnell teuer werden kann. Ist das rechtens – oder muss der Kunde erst einmal eine Mahnung bekommen?

So ein paar Bücher und CDs sind schnell bestellt – das Geld wird dann erst ein paar Tage später abgebucht. Doch manchmal kommt eine überra­schende Ausgabe dazwischen, und das Konto ist nicht gedeckt, wenn die Bestellung gezahlt werden soll. Die Abbuchung kann dann nicht getätigt werden. Aktiv werden die Gläubi­ger­un­ter­nehmen dann trotzdem, allerdings anderweitig: Den säumigen Verbrauchern flattern schnell Mahnungen inklusive teurer Mahnge­bühren, oder sogar Inkass­o­briefe ins Haus. Wie ist die Rechtslage in solch einem Fall?

SEPA-Mandat: Lizenz zum Abbuchen

Mit einem SEPA-Mandat erlaubt der Kontoinhaber einem Gläubiger, also dem Zahlungs­emp­fänger, eine bestimmte Summe von seinem Konto abzubuchen. Im Geschäfts­verkehr mit Verbrauchern wird die SEPA-Basislast­schrift verwendet. Sie entspricht in etwa der Lastschrift zur Einzugs­er­mäch­tigung, die genutzt wurde, bevor das SEPA-Verfahren eingeführt wurde.

Das Lastschrift­mandat kann für eine einmalige Abbuchung oder wiederholte Abbuchungen in gleicher Höhe erteilt werden. Der Kunde hat immer die Möglichkeit, einem SEPA-Mandat zu widersprechen und damit eine bereits getätigte Abbuchung zu widerrufen.

Einem Lastschrift­mandat zu widersprechen ist noch bis zu acht Wochen nach der Abbuchung möglich. War die Abbuchung von Beginn an unrechtmäßig, weil der Kunde gar kein SEPA-Mandat erteilt hat, kann er sie noch bis zu 13 Monate im Nachhinein widerrufen. Die Bank muss dem Kunden den Betrag dann auf dem Konto gutschreiben. Dazu muss er seiner Bank lediglich Bescheid geben, dass er mit der Abbuchung nicht einver­standen ist.

SEPA-Mandat widersprechen: Kunde muss Gründe nennen

„Wer eine Abbuchung widerruft und die Rückbuchung verlangt, muss gute Gründe dafür haben“, sagt Rechts­anwalt Stephen Rehmke, Anwalt für Bank- und Kapital­marktrecht und Mitglied der gleich­namigen Arbeits­ge­mein­schaft im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Ein solcher Grund liege vor, wenn überhaupt keine Einzugs­er­mäch­tigung erteilt worden sei oder der Kunde sich so gegen eine Belastung wehre, der keine berechtigte Forderung des Unternehmens zugrunde liege.

Anerken­nenswerte Gründe liegen auch vor, wenn der Kunde sich Gegenrechte wie etwa ein Leistungs­ver­wei­gerungs-, Zurück­be­haltungs- oder Aufrech­nungsrecht erhalten will. Ein Grund könnte also etwa sein, dass das bestellte Produkt ihn nicht erreicht hat oder das Fitness­studio trotz wirksamer Kündigung des Vertrags weiter abbucht. Widerspricht der Kunde dem SEPA-Mandat rechtzeitig, muss die Bank ihm den belasteten Betrag auf dem Konto wieder gutschreiben. Die Bank des Kunden kann sich dann wiederum an die Bank des Unternehmens wenden, sich bei ihr freihalten und die Lastschrift zurück­be­lasten.

„Ob der Widerspruch des SEPA-Mandats rechtens war, werden in der Regel der Schuldner und der Gläubiger dann unter sich klären müssen“, fügt Rechts­anwalt Rehmke hinzu. Im Zweifel sei dazu ein Gerichts­ver­fahren notwendig. Wer darin unterliege, müsse auch eventuelle Kosten der Rückbuchung übernehmen.

Widerspricht ein Verbraucher einem SEPA-Mandat ohne anerken­nenswerte Gründe, gilt das gemeinhin als sitten­widriger Missbrauch. Der Gläubiger hat dann einen Anspruch auf Schadens­ersatz. Zu dem ersatz­fähigen Schaden zählen unter Umständen auch die Kosten für Rechts­anwälte oder Inkasso­un­ter­nehmen.

In diesem Fall kann das Unternehmen berechtigt sein, dem Kunden auf dessen Kosten gleich eine Zahlungs­auf­for­derung von einem Anwalt oder einem Inkassobüro zustellen zu lassen. Denn durch den Widerspruch dokumentiert der Kunde, dass er eine Leistung beziehungsweise Rechnung nicht zahlen will. Weiterer Zahlungs­auf­for­de­rungen, die den Kunden erst in Verzug setzen – zum Beispiel eine Mahnung –, bedarf es dann nicht. Wer als Kunde einem SEPA-Mandat widerspricht, sollte das Unternehmen deshalb unbedingt informieren, warum er (noch) nicht zahlen möchte. So kann er mögliche Missver­ständnisse auszuräumen und die Angele­genheit mit dem Unternehmen außerge­richtlich klären.

Konto bei Abbuchung nicht gedeckt: Zahlungs­verzug

Etwas anders gestaltet sich die rechtliche Situation, wenn der Kunde einer Abbuchung von seinem Konto zugestimmt hat, die aber nicht getätigt werden kann. Etwa wenn man ein SEPA-Mandat erteilt oder im Geschäft mit EC-Karte bezahlt, aber das Konto nicht gedeckt ist. Man spricht dann von einem Zahlungs­verzug. „Das ist der gleiche Sachverhalt, als würde man nicht innerhalb der Frist zahlen, die in einer Rechnung festgesetzt ist“, erklärt der Rechts­anwalt aus Hamburg.

Zahlungs­verzug: Gegebe­nenfalls keine Mahnung notwendig

Wie mit Zahlungs­verzug umzugehen ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Laut § 286 Abs. 2 BGB muss der Kunde unter anderem dann keine Mahnung erhalten, wenn für die Zahlung ein festes Datum festgelegt ist – zu dem der Schuldner dann nicht zahlt – oder die Zahlung zu einer Zeit fällig ist, die sich aus dem Datum der Leistung ablesen lässt.

Heißt es in der Rechnung zum Beispiel: „Die vereinbarte Summe ist zwei Wochen nach Erhalt der Ware zu zahlen“, und der Kunde zahlt dann nicht, ist der sofortige Eintritt des Verzugs gerecht­fertigt. Ohne Nennung einer Frist tritt der Verzug regelmäßig 30 Tage nach Zugang einer Rechnung ein – voraus­gesetzt, Verbraucher werden in diesen Fällen zuvor auf die Folgen des Verzugs hingewiesen. Das bedeutet: Eine zusätzliche Mahnung ist nicht notwendig. Der Gläubiger kann unter Umständen sogar sofort einen Anwalt einschalten oder ein Inkasso­un­ter­nehmen beauftragen – und den Kunden die Kosten tragen lassen.

„Das gilt aber nicht in Fällen ´geplatzter` Lastschriften“, meint Rechts­anwalt Rehmke. Man könne zwar theoretisch davon ausgehen, dass ein Kunde, der eine Lastschrift unterschreibt, sich seiner Zahlungs­ver­pflichtung bewusst ist und auch weiß, dass er im Falle der Rückbe­lastung in Verzug gerät. „Da aber bei dieser Zahlungsform oft Fehler passieren, die nicht immer der Kunde zu verant­worten hat, gebietet es das Gebot von Treu und Glauben, dass das Unternehmen zunächst noch einmal selbst den Kunden erinnert und die Zahlung anmahnt.“ Mahne das Unternehmen zunächst nicht selbst, ist das als Obliegen­heits­ver­letzung zu werten. Dem Erstat­tungs­an­spruch für die Inkasso­kosten kann der Kunde dann entgegen­halten, dass das Unternehmen ein Mitver­schulden trifft. Er braucht sie nicht zu zahlen. Die Kosten für die Rückbu­chungen wird der Kunde allerdings tragen müssen.

Wann sollten Sie zum Anwalt gehen?

Wenn Sie der Meinung sind, ein SEPA-Mandat berech­tigter Weise widerrufen zu haben, der Gläubiger aber ein Mahnver­fahren eingeleitet hat und Sie sich nicht einigen können, sollten Sie eine Rechts­an­wältin oder einen Rechts­anwalt kontak­tieren. Werden wiederholt Beträge von Ihrem Konto abgebucht, bei denen Sie sicher sind, kein SEPA-Mandat erteilt zu haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Auch wenn Sie sich in einem anderen rechtlichen Konflikt mit Ihrer Bank oder einem Gläubiger befinden, kann ein Anwalt Sie zum richtigen Vorgehen beraten und Sie dabei unterstützen, teure Fehlent­schei­dungen zu vermeiden. Eine Expertin oder einen Experten für Bank- und Kapital­marktrecht in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
16.09.2016
Autor
vhe
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28992
Themen
Abmahnung Anwalt Banken Bankkonto Geld

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