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BGH-Urteil

Drohung mit der Schufa: Was ist zulässig?

Quelle: erhui1979/gettyimages.com/DAV
Schon die Drohung mit der Schufa könne Kunden zur Zahlung veranlassen, so der BGH.
© Quelle: erhui1979/gettyimages.com/DAV

Ein neues BGH-Urteil bestätigt: Unternehmen dürfen säumigen Zahlern nicht ohne weiteres mit einer Meldung an die Schufa drohen. Lesen Sie hier, unter welchen Bedingungen Schufa-Meldungen zulässig sind.

Der Telefon­an­bieter Vodafone hat säumige Kunden bei früheren Mahnungen mit der Drohung eines Schufa-Eitnrages auf unfaire Weise unter Druck gesetzt. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Denn Verbraucher könnten sich durch die konkrete Formulierung des Textes so unter Druck gesetzt fühlen, dass sie die Rechnung bezahlten, obwohl sie diese eigentlich gar nicht für berechtigt hielten. Damit bestätigten die Karlsruher Richter die geltende Rechtsprechung, nach der Drohungen mit negativen Schufa-Einträgen nur unter engen Voraus­setzung zulässig sind. Besonders wichtig ist dabei die Frage, ob der Schuldner der Forderung des Unternehmens widersprochen hat. Was Sie bei einer Schufa-Drohung wissen müssen:

Was ist ein negativer Schufa-Eintrag?

Die Schufa ist eine sogenannte Wirtschafts­aus­kunftei. Ihr Geschäfts­modell liegt darin, Unternehmen über die Kredit­wür­digkeit von Kunden zu informieren. Dazu sammelt die Schufa Daten – nach eigenen Angaben verfügt sie derzeit über Auskünfte zu mehr als 66,3 Millionen Menschen. Egal ob man einen Kredit beantragt oder einen Kühlschrank kauft: Fast immer muss man zustimmen, dass Bank oder Händler Auskünfte bei der Schufa einholen oder an diese übermitteln dürfen.

Von der Datensammlung des Unternehmens bekommt der Verbraucher in der Regel nichts mit – außer, er zahlt seine Verbind­lich­keiten nicht zurück. Dann kann ein negativer Eintrag bei der Schufa folgen, der für Verbraucher sehr unangenehme Folgen hat: Sie erhalten keinen Kredit mehr, können nicht mehr auf Raten zahlen und meist nicht einmal mehr einen Handyvertrag abschließen. Es verwundert daher kaum, dass Unternehmen bei Zahlungs­strei­tig­keiten schnell mit der Schufa drohen – so wie im aktuell vom BGH entschiedenen Fall.

Wann darf ein Gläubiger einen säumigen Zahler bei der Schufa melden?

„Grundsätzlich muss man unterscheiden, ob der Gläubiger schon einen Titel gegen den Schuldner erstritten hat, oder nicht“, sagt Rechts­an­wältin Ulrike Westhauser, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Bank- und Kapital­marktrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Das heißt: Wenn bereits der Gerichts­voll­zieher vor der Tür steht, darf die Bank oder der Versand­händler in jedem Fall die Schufa informieren.

Anders sieht es aus, wenn der Kunde nur mit einer Zahlung im Rückstand ist und noch kein Gerichts- oder Mahnver­fahren abgelaufen ist. In diesem Fall darf das Unternehmen nur unter ganz bestimmten Bedingungen Daten an die Schufa melden. „Dabei muss der Kunde immer über die bevorstehende Übermittlung informiert werden“, so Rechts­an­wältin Westhauser. Bei Verträgen, die fristlos gekündigt werden können, reicht diese Mitteilung schon aus. Bei allen anderen Forderungen aber nicht – zum Beispiel bei einer nicht bezahlten Rechnung. In solchen Fällen darf die Schufa nur informiert werden, wenn

  • der Schuldner mindestens zwei Mahnungen erhalten hat,
  • zwischen erster Mahnung und Schufa-Meldung mindestens vier Wochen liegen,
  • das Schuldner rechtzeitig über die drohende  Meldung an die Schufa informiert wurde und
  • der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat.

Der letzte Punkt ist besonders wichtig und stand auch im Zentrum der aktuellen BGH-Entscheidung: Wenn der Kunde eine Forderung bestreitet, darf die Schufa nicht informiert werden. Ein negativer Eintrag lässt sich also relativ einfach abwenden – zumindest so lange, bis die Rechtmä­ßigkeit der Forderung gerichtlich geklärt ist.

Wie bestreitet man eine Forderung?

Wer mit einer Rechnung oder Mahnung nicht einver­standen ist, kann dieser Forderung ganz einfach widersprechen. Es reicht aus, dem Gläubiger schriftlich mitzuteilen, dass die Forderung nicht berechtigt ist – am besten per Einschreiben.

„Man sollte darüber hinaus gegenüber dem Gläubiger erklären, dass man schon jetzt einer Weitergabe seiner Daten an die Schufa Holding AG widerspricht“, sagt die Berliner Rechts­an­wältin Ulrike Westhauser.

Der Gläubiger darf dann keine Daten mehr an die Schufa weitergeben. „Sollte der Gläubiger trotzdem melden, kann der Schuldner die Löschung verlangen“, so Westhauser.

Schützt das Bestreiten einer Forderung immer vor der Schufa?

Langfristig schützt der Widerspruch nur dann vor einem negativen Schufa-Eintrag, wenn die Forderung wirklich unberechtigt ist – also beispielsweise ein Mobilfunk­un­ter­nehmen eine nachweislich zu hohe Rechnung gestellt hat.

Wer hingegen im Internet einkauft und einfach nicht bezahlt, kann sich mit dem Bestreiten der Rechnung nur so lange vor der Schufa retten, bis die Gegenseite ihre Forderung vor Gericht durchsetzt. Sobald das passiert ist, darf der Gläubiger den säumigen Schuldner der Schufa melden und es kann ein negativer Eintrag folgen.

„Gegen diesen Eintrag ist rechtlich gesehen dann nichts mehr zu machen“, sagt Rechts­an­wältin Ulrike Westhauser. Der Eintrag bleibt dann über drei Jahre lang bestehen. „Sollte es sich um eine berechtigte Forderung handeln, ist dem Verbraucher deshalb zu raten, die Forderung umgehend auszugleichen. Sollte es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, sollte eine Stundungs- bzw. Ratenzah­lungs­ver­ein­barung getroffen werden“, so Westhauser.

Datum
Aktualisiert am
25.03.2015
Autor
pst
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Themen
Geld Kapital Schulden

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