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Teure Kunden

Scala-Verträge: Dürfen Banken Sparern kündigen?

Einen Sparvertrag kündigen darf eine Bank nur unter strengen Voraussetzungen © Quelle: DAV/Digifan/panthermedia.net

In einem niedrigen Zinsumfeld kommen Banken alte Sparverträge mitunter teuer zu stehen. Weil sie mit ihren Einlagen weniger verdienen als sie an ihre Kunden herausgeben müssen. Das berechtigt die Institute aber in der Regel nicht, diese Verträge aufzulösen: Die Ulmer Sparkasse hat es trotzdem versucht und landete dafür vor Gericht.

Einen Sparvertrag darf eine Bank nur unter strengen Voraus­set­zungen kündigen. Zunächst gilt, was im Vertrag steht: Der bestimmt, wann eine Bank ihren Kunden „ordentlich“ kündigen darf; zum Beispiel, wenn der Vertrag an eine Frist gebunden ist. „Außeror­dentlich“ dürfen Banken hingegen Verträge nur dann auflösen, wenn sich ihre Kunden etwas zuschulden kommen lassen. Etwa, wenn Sparer mit Raten in Verzug geraten, die sie mit dem Institut vereinbart hatten.

Banken müssen alle Geschäfte absichern

Interne Gründe hingegen gestatten es einer Bank nicht, Sparverträge außeror­dentlich zu kündigen. „Jede Bank muss sich intern für Produkte absichern, die sie ihren Kunden anbietet“, sagt Daniela Bergdolt. Die Rechts­an­wältin ist stellver­tretende Vorsitzende der Arbeits­ge­mein­schaft Bank- und Kapital­marktrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). In der Regel täten die Banken das auch mit sogenannten Gegenge­schäften.

Im Fall der in Ulm betroffenen Sparer hatte die örtliche Sparkasse die Kündigung mit einer internen Schieflage begründet: Das Institut sah seine Kredit­vergabe gefährdet. Die Verträge waren zu Zeiten vergleichsweise hoher Zinssätze vereinbart worden. Aktuell sprechen Experten hingegen von einem Rekord­zinstief. Die Bank hätte ihren Kunden also mehr ausgeben müssen als sie selbst verdient: ein Verlust­ge­schäft.

Hintergrund zu den Verhand­lungen

Zwischen den Jahren 1993 und 2005 hat die Ulmer Sparkasse rund 28 000 sogenannte Scala-Sparverträge mit ihren Kunden abgeschlossen. Diese Verträge will die Bank nun loswerden und versucht, die Sparer mit Alterna­tiv­an­geboten aus den Verträgen zu locken. Ein Großteil der Kunden ist darauf bereits eingegangen. Doch etwa 4000 Kunden leisten Widerstand. Ihnen droht deshalb die Kündigung.

Einem Alterna­tiv­angebot müssen Sparern nicht zustimmen. Folgt auf die verweigerte Empfehlung der Bank ein Kündigungs­schreiben, sollte dem mit Hilfe eines Anwalts umgehend wieder­sprochen werden, rät Bergdolt.

Sparern könnte Entschä­digung zustehen

Vor Gericht soll unter anderem erörtert werden, inwieweit die Bank das Recht hatte, ihren Kunden ordentlich zu kündigen. Eine außeror­dentliche Kündigung befindet Rechts­an­wältin Bergdolt für „indiskutabel“. Bankkunden dürften schließlich ihre Darlehens­verträge auch nicht ohne weiteres kündigen, wenn sie die Raten nicht mehr leisten könnten.

In einem solchen Fall würden Banken auf eine Vorfäl­lig­keits­ent­schädigen bestehen – also von ihren Kunden Schadens­ersatz fordern. Der steht im aktuellen Fall auch den Ulmer Sparern zu, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, die Sparkasse habe ihnen widerrechtlich gekündigt.

Urteil mit Symbolkraft

Auf den Ulmer-Sparkassen-Fall könnten unterdessen weitere Auflösungs­versuche folgen: Eine ganze Branche – darunter auch Versicherer, Bauspar­kassen und eben Banken – hat in „besseren Tagen“ mit zum Teil sehr hohen Zinsver­sprechen Kunden geworben und ächzt nun unter den Folgen dieser Altverträge.

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Datum
Aktualisiert am
31.03.2015
Autor
kgl
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325
Themen
Banken Geld Kapital Kündigung Vertrag

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