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Prospekt­haftung

Über die Eigenver­ant­wortung, Geldanlagen zu prüfen

Der Ökoenergiefinanzierer Prokon hat Insolvenz angemeldet. 75 000 Anleger sind davon betroffen. © Quelle: SePp/ panthermedia.net

Der Fall des insolventen Ökoener­gie­fi­nan­zierers Prokon demons­triert: Anleger sollten gründlich prüfen, ehe sie investieren. Erste Orientierung sollen sogenannte Prospekte leisten, die Wertpapier-Emittenten veröffent­lichen müssen. Wie verlässlich die sind und warum externe Beratung unerlässlich ist. Rechts­anwalt Dr. Marcus Geschwandtner im Interview.

Anwalt­auskunft: Herr Dr. Geschwandtner, zu welchen Auskünften sind Unternehmen in sogenannten Kapital­an­la­ge­pro­spekten verpflichtet?

Geschwandtner: Da gibt es eine Vielzahl gesetz­licher Regelungen. In den Prospekten sind z. B. detail­lierte Angaben über die Vermögens­anlage, die Geschäfts­tä­tigkeit und die Anlageziele des Unternehmens zu machen. Aber auch Hinweise zu Risiken sind wichtig, die Anlagen bergen können. Ich denke da an Stichworte wie Totalverlust-, Währungs- und Haftungs­risiken.

Anwalt­auskunft: Sind die Pflicht­angaben ausreichend, um sich als Laie ein Bild vom Unternehmen machen zu können und darauf ein qualifi­ziertes Kaufurteil zu stützen?

Geschwandtner: Zunächst ist wichtig zu erkennen, dass jedes Verkaufs­prospekt in zwei Richtungen zielt. Auf der einen Seite steht das Unternehmen: Das möchte einen potenziellen Anleger natürlich überzeugen zu investieren. Auf der anderen Seite sollen die vor einer allzu offensiven Anpreisung geschützt werden. Deshalb sind die Unternehmen per Gesetz zu bestimmten Angaben verpflichtet. Werden die im Prospekt unterge­bracht, kann sich sicherlich auch der Laie ein gewisses Bild von der Anlage machen.

Anwalt­auskunft: Auch ohne sich mit dem Thema Kapitalmarkt auszukennenen?

Geschwandtner: Nein. Wem es an wirtschaft­lichen und unterneh­me­rischen Kenntnissen fehlt, sollte sich extern beraten lassen. Das halte ich für unerlässlich. Eine Anlage­ent­scheidung sollte nie nur auf einen Prospekt gestützt werden. Wer investieren will, sollte im Vorfeld die grundsätzliche Frage berück­sichtigen, ob und wie man sich mit allen Chancen und Risiken beteiligen möchte.

Anwalt­auskunft: Wer kontrolliert, ob die Unterneh­mens­realität in einem Prospekt zutreffend wieder­gegeben wird?

Geschwandtner: Diese Aufgabe fällt grundsätzlich dem Anleger zu. Die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BaFin) prüft Kapital­markt­prosekte zwar. Allerdings nur auf Vollstän­digkeit – zum Beispiel ob die Widerspruchs­freiheit vermerkt ist - und auf Verständ­lichkeit. Eine eingehende rechtliche oder betriebs­wirt­schaftliche Prüfung des Prospekts nimmt die BaFin hingegen nicht vor. Davon ausgenommen sind aber zum Beispiel „geschlossene Fonds“. Für die gibt es spezielle Prospekt­standards.

Prospekte werden für Anleger oft erst relevant, wenn sich eine Investition schlecht entwickelt.

Anwalt­auskunft: Und was passiert, wenn im Prospekt die Unterneh­menswelt zu schön gezeichnet wurde. Welche Konsequenzen und Rechte ergeben sich daraus für Anleger?

Geschwandtner: Keine unmittelbaren. Dem Anleger können daraus aber unter Umständen Rückab­wicklungs- und Schadens­er­satz­an­sprüche erwachsen. Die Frage, ob ein Prospekt „richtig“ ist oder war, wird regelmäßig erst dann relevant, wenn sich ein Fonds in wirtschaft­lichen Schwie­rig­keiten befindet. Die Anlage also an Wert verliert. Hinsichtlich Beratungs- und Prospekt­fehlern haben die Gerichte in den vergangenen Jahren übrigens bundesweit und auf allen Ebenen eine Vielzahl von Entschei­dungen getroffen. Die Erfolgs­aus­sichten eines Rechts­streits bedürfen nichts­des­totrotz einer sorgsamen Prüfung jedes Einzelfalls.

Anwalt­auskunft: Wann haben Anleger grundsätzlich das Recht, sich von Anteilen zu trennen bzw. dürfen die ausgebenden Unternehmen Halte-Fristen setzen?

Geschwandtner: Ob man sich von einer Anlage trennen oder diese veräußern kann, hängt ganz entscheidend von der Anlageform ab. Bei „geschlossenen Fonds“ ist ein Verkauf der Anteile grundsätzlich nicht vorgesehen. Anders hingegen verhält es sich bei „offenen Fonds“. Die können prinzipiell veräußert werden. Erlaubt ist auch, bestimmte Haltefristen mit dem Anleger zu vereinbaren. Das kann für Unternehmen vor allem dann sinnvoll sein, wenn das durch die Anleger zur Verfügung gestellte Kapital langfristig benötigt wird und frisches Kapital beziehungsweise neue Investoren nicht kurzfristig in Aussicht sind.

„Von außen betrachtet ist das Vorgehen von Prokon nachvoll­ziehbar“

Anwalt­auskunft: Der Ökoener­gie­fi­nan­zierer Prokon hat vor kurzem mit einer freiwilligen Verpflichtung seiner Anleger, keine Genuss­rechte bis Jahresende abzustoßen, versucht, eine drohende Insolvenz abzuwenden. Ist das angesichts der finanziellen Situation des Unternehmens legitim?

Geschwandtner: Unabhängig von Prokon, ist es unterneh­merisch natürlich immer mit Risiken verbunden, wenn langfristige Projekte mit „kurzfristigem Geld“ finanziert werden. Bei der Finanzierung zeit- und kapital­in­tensiver Projekte droht im Fall des kurzfristigen Abzugs größerer Kapital­mengen eine wirtschaftliche Schieflage. Zur Gesundung eines ohnehin schon kriselnden Unternehmens trägt sicher nicht bei, wenn kein frisches Kapital nachkommt. Von außen betrachtet ist das Vorgehen von Prokon deshalb nachvoll­ziehbar. Rechtlich dürfte die „Erklärungs­praxis“ nicht zu beanstanden sein.

Anwalt­auskunft: Bereits Mitte 2012 hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein (AZ: 6 U 14/11) die „Prokon-Gruppe“ wegen falscher Verspre­chungen im Prospekt verurteilt. Hätten Sie als Rechts­anwalt „Prokon-Anlegern“ infolge des Urteils empfohlen, ihre Anteile zu verkaufen?

Geschwandtner: In der angespro­chenen Entscheidung hat OLG Schleswig-Holstein Prokon die Werbeaussagen wie „Grünes Sparbuch“ oder „Maximale Sicherheit“ verboten. Diese Aussagen befanden die Richter bezogen auf die Anlageform unzutreffend und unlauter. Es handelte sich um eine rein wettbe­werbs­rechtliche Ausein­an­der­setzung. Dass der Inhaber von Genuss­rechten – zumindest im Fall von Prokon – einem wesentlich höheren Risiko ausgesetzt ist als derjenige, der sein Geld zum Beispiel bei einer Volksbank auf ein Sparbuch einzahlt, lag nach Ansicht des Gerichts auf der Hand.

Anwalt­auskunft: Inwieweit gehen Anlegen denn mit Genuss­rechten zum Beispiel ein höheres Risiko ein als mit einem Sparbuch?

Geschwandtner: Sparer sind abgesichert, wenn ein Kredit­in­stitut Pleite geht. Meldet eine Bank Insolvenz an, können ihre Kunden einen Entschä­di­gungs­an­spruch von 100 000 Euro einfordern. Die Volksbanken und Sparkassen schützen sogar die Existenz ihrer Banken in Form einer „Instituts­si­cherung“. Beide Banken­gruppen schließen also bereits die Insolvenz der einzelnen Institute solidarisch aus. Da es sich um eine wettbe­werbs­rechtliche Entscheidung handelte, hätte man auf dieser Grundlage der OLG-Entscheidung als Rechts­anwalt nur auf die Verlust­risiken der Prokon-Anlage und die Unterschiede zu anderen Anlage­formen hinweisen können. Letztlich entscheidet aber jeder Anleger für sich, je nachdem welches Risiko er eingehen will, ob er eine Anlage erwirbt, an seiner festhält oder sie abstößt.

Datum
Aktualisiert am
18.07.2014
Autor
red
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Themen
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